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Grund- und Teilurteil

9 U 62/01

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2002:0125.9U62.01.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 231,92 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Mai 2000 zu zahlen.

2.

Die Beklagten sind dem Grunde nach verpflichtet, als Gesamtschuldner dem Kläger unter Berücksichtigung eines Eigenverantwortungsanteils von 50 % ein angemessenes Schmerzensgeld wegen des Unfalls vom 31.07.1999 auf der T-Straße von Q nach H 1 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner zum Ersatz von 50 % der zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall vom 31.07.1999 auf der T-Straße von Q nach H 1 ver-pflichtet sind.

4.

Zur Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes sowie zur Ent-scheidung über die Kosten des Rechtsstreits wird die Sache an das Land-gericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 231,92 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Mai 2000 zu zahlen. 2. Die Beklagten sind dem Grunde nach verpflichtet, als Gesamtschuldner dem Kläger unter Berücksichtigung eines Eigenverantwortungsanteils von 50 % ein angemessenes Schmerzensgeld wegen des Unfalls vom 31.07.1999 auf der T-Straße von Q nach H 1 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner zum Ersatz von 50 % der zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall vom 31.07.1999 auf der T-Straße von Q nach H 1 ver-pflichtet sind. 4. Zur Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes sowie zur Ent-scheidung über die Kosten des Rechtsstreits wird die Sache an das Land-gericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand und Entscheidungsgründe: I. Der Kläger nimmt die Firma L 3 GmbH (Beklagte zu 2), das von diesem beauftragte Unternehmen L 2 GmbH (Beklagte zu 1) und die beklagte Stadt (Beklagte zu 3) wegen der Folgen eines Unfalls in Anspruch, den er am 31.Juli 1999 gegen 23.00 Uhr als Fahrradfahrer auf dem Radwanderweg "T-Straße" zwischen Q und H 1 erlitten haben will. Zu dieser Zeit ließ die Beklagte zu 2) durch die Beklagte zu 1) zwischen Q und H 1 Sand von einem Kiesteich in den benachbarten Kiesteich pumpen. Die Beklagte zu 1) hatte zu diesem Zweck eine Sandspülleitung zwischen den Kiesteichen verlegt. Die schwarze Rohrleitung mit einem Durchmesser von ca. 25 cm führte über einen Wirtschaftsweg der beklagten Stadt, der Teil des Radwanderweges "T-Straße" ist. Vor der Verlegung der Rohrleitung hatte die beklagte Stadt auf Veranlassung der Beklagten zu 2) am 12. Juli 1999 den Wirtschaftsweg aus beiden Fahrtrichtungen mit Absperrbaken abgesperrt. An den Absperrbaken waren jeweils fünf rote Warnlampen sowie das Verkehrszeichen 250 zu § 41 StVO (Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art) befestigt. Aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen befand sich die Absperrbake in einer Entfernung von rund 100 m vor der Rohrleitung, wobei an dem Standort der Absperrbake die Leitung kaum zu sehen war, sondern nahezu unsichtbar hinter einer Kurve lag. Unstreitig befanden sich unmittelbar an der Rohrleitung selbst keine weiteren Warnhinweise auf das Hindernis. Die Parteien streiten allerdings darüber, ob die Absperrbake auch in der Unfallnacht den Weg aus Fahrtrichtung des Klägers absperrte oder ob die Bake links neben dem Weg im Graben lag. Nach seinem Vorbringen befuhr der Kläger am 31. Juli 1999 gegen 23.00 Uhr bei Dunkelheit mit seinem Fahrrad die "T-Straße" von Q in Richtung H 1. Das Licht an seinem Fahrrad sei eingeschaltet gewesen und er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h gefahren. Am Beginn des Weges, über den die Rohrleitung verlief, habe sich keine Absperrschranke befunden. Lediglich am linken Straßenrand habe er etwas blinken sehen, sich aber nicht weiter darum gekümmert. Nachdem er in den Weg hineingefahren sei, sei plötzlich und unvermittelt etwas Dunkles vor ihm aufgetaucht. Bei der sofort eingeleiteten Bremsung sei er über den Lenker seines Fahrrads nach vorne gestürzt und auf die Rohrleitung geprallt. Dabei habe er sich schwere Kopf- und Gesichtsverletzungen zugezogen. Mit der Klage hat der Kläger Ersatz für die Beschädigung seines Fahrrades in Höhe von 907,20 DM sowie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes bei einer Begehrensvorstellung von 50.000,00 DM verlangt. Die Beklagten sind dem Begehren entgegengetreten. Sie haben den Unfall wie auch die Unfallfolgen mit Nichtwissen bestritten. Hilfsweise haben sie geltend gemacht, die Rohrleitung sei durch die Sperrung des Weges für Fahrzeuge aller Art durch Verkehrszeichen 250 zu § 41 StVO ausreichend abgesichert gewesen. Alle Beklagten haben überdies behauptet, die Absperrbake in Fahrtrichtung des Klägers habe auch zum Unfallzeitpunkt mittig auf dem Weg gestanden, die Absperrung mitsamt Durchfahrverbot sei mithin deutlich zu erkennen gewesen. Die Beklagte zu 1) hat die Ansicht vertreten, die Verkehrssicherungspflicht für den streitgegenständlichen Weg habe allein bei der beklagten Stadt gelegen, ihr selbst sei kein Pflichtenverstoß vorzuwerfen, da sie erst nach der Vollsperrung des Weges die Rohrleitung verlegt habe. Im übrigen hätten ihre Mitarbeiter täglich morgens und abends und auch tagsüber mehrfach die Sperrung überprüft. Am Morgen des 01.08.1999 nach dem Unfall habe die Absperrbake an Ort und Stelle auf dem Weg gestanden. Auch die Beklagte zu 2) hat behauptet, sie habe die Absperrmaßnahmen täglich überprüfen lassen, weder ihren Mitarbeitern noch den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) seien jemals Veränderungen an dem Standort der Absperrbarkeit aufgefallen. Sie hat die Ansicht vertreten, dem Kläger sei jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall anzulasten, weil er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe. Schließlich hat auch die Beklagte zu 3) behauptet, sie habe ihre Absperrmaßnahmen nach Umsetzung Sperrenordnung am 12. Juli 1999 regelmäßig etwa alle 8 Tage überprüfen lassen. Die Absperrbake sei jeweils an Ort und Stelle gewesen. Die Beklagte zu 3) hat die Ansicht vertreten, eine etwa erforderliche Absicherung der eigentlichen Rohrleitung hätte nicht ihr, sondern allenfalls den Beklagten zu 1) und 2) oblegen. Sie hat sich außerdem auf das Verweisungspriveleg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Schließlich hat sie geltend gemacht, der Kläger habe in hohem Maße gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verstoßen, indem er den Weg entgegen dem angeordneten Verbot und außerdem viel zu schnell befahren habe. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, durch die Absperrung des Weges mit den Absperrbaken nebst Warnblinkleuchten und Verkehrszeichen 250 zu § 41 StVO sei die Rohrleitung ausreichend abgesichert gewesen. Daß die Absperrung zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden gewesen sei, habe der Kläger nicht beweisen können; im übrigen könne den Beklagten auch keine Verletzung von Kontrollpflichten vorgeworfen werden. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er läßt sich nunmehr ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall anrechnen und reduziert demgemäß seine materiellen Schadensersatzansprüche um 50 % und seine Schmerzensgeldvorstellung auf 20.000,00 DM. Klageerweiternd begehrt er nunmehr die Feststellung einer Eintrittspflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 31.07.1999. Er ist weiterhin der Auffassung, die getroffenen Sicherungsmaßnahmen seien unzureichend gewesen, insbesondere meint er, das schwarze Rohr hätte etwa durch Warnlampen zusätzlich gesichert werden müssen. Er beruft sich in diesem Zusammenhang daraus, daß es nicht ganz fernliegend sei, das Durchfahrverbote von Radfahrern mißachtet würden und meint, die Beklagten hätten sich im Rahmen der ihm jeweils obliegenden Verkehrssicherungspflicht hierauf einstellen müssen, zumal es sich um einen beliebten Fahrradweg gehandelt habe. Jedenfalls - so meint der Kläger - hätten die Beklagten ihre Kontrollpflichten verletzt, weil sie Kontrollen weder an den Wochenenden noch an den Feiertagen durchgeführt hätten. Einer zusätzlichen Kontrolle auch in diesen Tagen hätte es deshalb bedurft, weil die Absperrung leicht zur Seite geschoben werden konnte und tatsächlich auch wiederholt versetzt worden sei. Unabhängig davon, daß den Beklagten dies bekannt geworden sei, hätten sie mit einem Versetzen der Absperreinrichtung rechnen müssen, weil an dem Weg ein Angelteich liege und außerdem die Kiesteiche im Sommer als Badeplatz genutzt würden. Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie halten die getroffenen Absperrmaßnahmen nach wie vor für ausreichend. Die Beklagte zu 1) behauptet ergänzend, Manipulationen an den Absperreinrichtungen seien zum Unfallzeitpunkt - zwei Wochen nach Einrichtung der Spülleitung - noch nicht bekannt gewesen und hätten deshalb bei den konkreten Absperrmaßnahmen auch nicht berücksichtigt werden können. Die Beklagte zu 2) hält die durch den Kläger in erster Instanz erfolgte Korrektur der Unfallzeit von 22.30 Uhr auf 23.30 Uhr für unglaubhaft und beruft sich darauf, daß um 22.30 Uhr die Rohrleitung noch gut erkennbar gewesen sei. Sie meint, auf eine Kontrollpflichtverletzung könne die Klage schon deshalb nicht gestützt werden, weil es an der Ursächlichkeit einer etwaigen Kontrollpflichtverletzung für den Unfall fehle. Insoweit habe der Kläger nicht nachweisen können, daß die Absperreinrichtung zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden gewesen seien. Die Beklagte zu 3) verweist ergänzend darauf, daß die Absperreinrichtung schon deshalb beweglich sein muß, um den Baufahrzeugen das Befahren des Weges zu ermöglichen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dem Kläger ein anspruchsausschließendes Mitverschulden an dem Unfall anzulasten, weil der den Weg verbotswidrig benutzt habe und außerdem zu schnell gefahren sei. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und erneut die Zeugen L 4, C, V, L 5, H 2 und M vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 25. Januar 2002, Bl. 330 ff. d.A., verwiesen. II. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten zu 3) gemäß § 839 Abs. 1, 847 BGB i.V.m. Art. 34 BGB und von den Beklagten zu 1) und 2) gemäß §§ 823, 847 BGB dem Grunde nach Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beanspruchen, wobei wegen seines erheblichen Mitverschuldens ein Eigenverantwortungsanteil von 50 % zu berücksichtigen ist. Die Beklagten sind dem Kläger außerdem zum Ersatz der ihm bisher wegen Beschädigung seines Fahrrades entstandenen materiellen Schäden sowie darüber hinaus zum Ersatz künftiger materieller Schäden aus dem Unfallereignis vom 31.07.1999 verpflichtet, wobei der Kläger wegen erheblichen Mitverschuldens eines Kürzung dieser Ansprüche um 50 % hinnehmen muß. 1. Die Beklagten haben bereits wegen unzureichender Absicherung der quer über die T-Straße verlaufenden Rohrleitung die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt. Darüber hinaus ist ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung auch wegen unzureichender Kontrolle der vorhandenen Absicherung anzulasten. a) Die Beklagte zu 1) war als das von der Beklagten zu 2) beauftragte Bauunternehmen für die Sicherung der durch ihre Sandspülarbeiten entstandenen Gefahrenstellen grundsätzlich verantwortlich. Diese Verantwortung traf daneben auch die Beklagte zu 2) als Auftraggeberin und Veranlasserin der Sandspülarbeiten auf der T-Straße. Zwar ist für den privaten Auftraggeber anerkannt, daß er sich zur Erfüllung der Sicherungspflichten regelmäßig auf einen zuverlässigen und sachkundigen Unternehmer verlassen darf. Er bleibt aber dann zu einem eigenen Eingreifen verpflichtet, wenn dessen Tätigkeiten mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm - dem Auftraggeber erkannt und durch geeignete Maßnahmen abgestellt werden können, BGHZ 120, 124 (128) = NJW 1993, 1647; Senat VersR 1997, 124. So liegt der Fall hier. Die quer über den öffentlichen Weg verlaufende Sandspülleitung barg insbesondere für Fahrradfahrer eine erhebliche Sturzgefahr, was sich auch den vor Ort befindlichen Mitarbeitern der Beklagten zu 2) unmittelbar aufdrängen mußte. In Anbetracht dieser besonderen Gefahrenträchtigkeit verblieb der Beklagte zu 2) jedenfalls die Verpflichtung zur Überprüfung der von der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Rohrleitung getroffenen Sicherheitsmaßnahmen. Schließlich oblag auch der Beklagten zu 3) als Trägerin der Straßenbaulast eine originäre Sicherungspflicht hinsichtlich des streitgegenständlichen Wegeabschnittes. Auf eine Haftungsprivilegierung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Beklagte zu 3) sich nicht berufen. Bei Verletzung der gemäß §§ 9, 9 a Straßen- und Wegegesetz NWR als hoheitlicher Pflicht ausgestalteten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kommt wegen des Grundsatzes der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung eine Haftungsprivilegierung nach § 838 Abs.1 Satz BGB nicht in Betracht, BGH NJW 1981, 682. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner. b) Steht die grundsätzliche Verantwortlichkeit aller drei Beklagten fest, so waren sie im Rahmen der Verkehrssicherung dazu verpflichtet, hinsichtlich der durch die Sandspülarbeiten geschaffenen Gefahrenquellen auf dem Wegeabschnitt der T-Straße zwischen P und H 1 diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutze Dritter erforderlich waren. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muß jedoch nicht für alle denkbaren, auch nur ganz entfernten Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge getroffen werden, da eine völlige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und von dem Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartet werden kann. Vielmehr sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden, die den Verkehrsteilnehmern bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung trotz Anwendung der von ihm zu erwartenden Eigensorgfalt drohen, BGH VersR 1978, 561. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die an die Sicherungspflicht zu stellenden Anforderungen müssen dabei besonders streng sein, wenn die Gefahrenquelle objektiv besonders gefährlich ist, d.h. wenn sie ihrer Art nach typischerweise besonders einschneidende Gesundheitsschäden erwarten läßt. Soweit die Sicherung oder Warnung nicht unmittelbar an der Gefahrenstelle selbst erfolgt, muß der Sicherungspflichtige berücksichtigen, daß eine derartige örtliche Trennung von Gefahrenabwehrmaßnahmen und Gefahr stets mit dem Risiko behaftet ist, daß die Verkehrsteilnehmer die Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht auf die vorhandene Gefahr beziehen. Je gefahrenträchtiger eine Stelle ist, um so mehr Zurückhaltung ist daher bei der Trennung von Sicherheitsvorkehrungen und Gefahrenstelle geboten. Dies gilt in verstärktem Maße dann, wenn die Sicherheitsvorkehrungen entweder von den Verkehrsteilnehmern leicht umgangen oder auch von Unbefugten leicht entfernt werden können, da sich hierdurch das vorgenannte Risiko noch deutlich erhöht. Bei Straßen- und Wegebaustellen gehört außerdem zur Verkehrssicherung, die angebrachten Sicherungseinrichtungen zu kontrollieren. Die zeitlichen Abstände, innerhalb derer Kontrollen durchzuführen sind, richten sich dabei nach den Umständen und den örtlichen Verkehrsverhältnissen, OLG Brandenburg, VersR 1998, 912. Je leichter eine Sicherheitsvorrichtung von Dritten unbefugt entfernt werden kann und je höher das Verkehrsaufkommen an einer Gefahrenstelle ist, desto häufiger ist eine Kontrolle geboten. c) Weder den vorgenannten Anforderungen an ihre Sicherungspflicht noch den Anforderungen an ihre Kontrollpflicht sind die Beklagten gerecht geworden. (1) Unstreitig war die Sandspülleitung selbst nicht durch Warneinrichtungen gesichert. Dieser Zustand war verkehrswidrig, weil die schwarze Rohrleitung bei Dunkelheit gegenüber der Wegeoberfläche nur wenig konstrastierte und deshalb nicht ausreichend zu erkennen war. Wenn auch die Absperrung des betroffenen Weges aus beiden Richtungen sinnvoll erschien, um Verkehrsteilnehmer weiträumig von der Sandspülleitung fern zu halten und insbesondere unnötige Wendemannöver von Kraftfahrzeugen auf dem Weg zu verhindern, waren im Streitfall zusätzliche Sicherungsmaßnahmen an der Rohrleitung selbst geboten. Denn jedenfalls bei Dunkelheit begründete die dann nur schlecht erkennbare Sandspülleitung eine erhebliche Sturzgefahr für die Verkehrsteilnehmer und insbesondere bei Stürzen von Fahrradfahrer drohten schwerwiegende Verletzungen. Die von den Beklagten vorgenommene Absperrung des Weges an einer Stelle, an der selbst bei Tageslicht die eigentliche Gefahrenstelle kaum zu erkennen war, reichte zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht aus, denn hierdurch wurde nicht sichergestellt, daß die Verkehrsteilnehmer die Absperrung unmittelbar mit der gefährlichen Rohrleitung in Verbindung brachten. Daß mittels des Verkehrszeichens 250 zu § 41 StVO ein Durchfahrverbot für alle Fahrzeuge begründet wurde, kann die Beklagten nicht entlasten. Zum einen konnten Fahrradfahrer die nicht die ganze Wegesbreite einnehmende Absperrbake ohne Weiteres umgehen - die damit verbundene Mißachtung des Durchfahrverbots war von dem Beklagten als nicht ganz fernliegender Verkehrsverstoß in Rechnung zu stellen. Zum anderen konnten Unbefugte die leichte Absperrbake auch problemlos verstellen oder ganz entfernen, was von den Beklagten wegen des sommerlichen Angel- und Badebetriebs im Unfallbereich ebenfalls in Rechnung zu stellen war und die Gefahr begründete, daß Verkehrsteilnehmer das Durchfahrverbot entweder nicht auf den betroffenen Wegeanschnitt bezogen oder überhaupt nicht erkannten. Die Beklagten können zu ihrer Entlastung ebenfalls nicht einwenden, ein leichte Umsetzbarkeit der Absperrbaken sei notwendig gewesen, um Baufahrzeugen die Durchfahrt zu den Kiesteichen zu ermöglichen. Denn war es aus diesem Grund nicht möglich, eine fest montierte Absperrung anzubringen, wäre eine zusätzliche Warnung an der Rohrleitung um so dringlicher gewesen. Eine zusätzliche Warnung an der Rohrleitung selbst war den Beklagten schließlich auch zumutbar, sie hätte beispielsweise durch einen Anstrich mit reflektierender Farbe erfolgen können. (2) Die Beklagten haben darüber hinnaus auch ihre Kontrollpflichten verletzt. Daß die Absperrbaken werktags vor und nach Arbeitsbeginn durch die auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) überprüft wurden und darüber hinaus auch ein Mitarbeiter der Beklagten zu 3) alle etwa 8 Tage eine Kontrolle vorgenommen hat, reicht im konkreten Fall zur Erfüllung der Kontrollpflichten nicht aus. Der Unfallbereich befand sich in einem Naherholungsgebiet, in dem an Wochenenden und Feiertagen mit einem verstärkten Verkehrsaufkommen zu rechnen war. An diesen Tagen erhöhte sich daher die Gefahr einer Umsetzung der Absperrbaken durch Unbefugte deutlich, was eine Kontrolle der Absperreinrichtung auch an den Wochenenden bzw. Feiertagen notwendig machte. 2. Die unzureichende Absicherung der Rohrleitung war ursächlich für den Unfall des Klägers. Daneben war auch die Verletzung der Kontrollpflichten durch die Beklagten unfallursächlich. a) Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst davon überzeugt, daß der Kläger in der Unfallnacht mit seinem Fahrrad über die Sandspülleitung gestürzt ist. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger geschildert, wie in der Unfallnacht auf dem streitgegenständlichen Wegabschnitt plötzlich etwas Dunkles vor ihm aufgetaucht sei, er sofort gebremst habe und dann über den Lenker des Fahrrades gestürzt sei. Zwar könne er sich an den Aufprall selbst nicht mehr erinnern, seine Erinnerung setze aber wieder ein, als er sich schwerverletzt vor der Kurklinik in P befunden habe. Seine Darstellung zum Ablauf des Sturzes ist nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Wenn der Kläger auch in der Unfallnacht die Sandspülleitung als solche nicht erkannt hat, sprechen doch die aufgefundenen Spuren wie die Verletzungen des Klägers eindeutig für einen Sturz über die Rohrleitung. Die Zeugen Lott und Gebel haben übereinstimmend angegeben, am Morgen nach dem Unfall Blutspuren auf der Rohrleitung selbst und auch aus Fahrtrichtung des Klägers jenseits der Rohrleitung bemerkt zu haben. Mit ihren Aussagen stimmt überdies überein die Aussage der Zeugin L 4, die bekundet hat, sie habe Blutanhaftungen auch noch Tage nach dem Unfall an dem Rohr und auf dem Weg vorgefunden. Die Zeugin L 4 hat darüber hinaus in jeder Hinsicht überzeugend angegeben, sie habe auch Glassplitter im Bereich der Rohrleitung aufgeklaubt. Diese Blutspuren und Glassplitter in unmittelbarer Nähe der Rohrleitung sprechen aber ebenso wie die schweren Gesichtsverletzungen des Klägers deutlich dafür, daß dieser in der Unfallnacht mit seinem Rad über die Rohrleitung gestürzt ist. b) Ursächlich für den Sturz des Klägers über die Rohrleitung war zum einen die Nichtvornahme von Warnmaßnahmen an der Rohrleitung selbst. Dabei greift zugunsten des Klägers ein Anscheinsbeweis ein. Es liegt ein Geschehensablauf vor, der nach allgemeinen Erfahrungssätzen beinhaltet, daß ein Schadensereignis eine typische Folge eines festgestellten Haftungsgrundes darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Erfahrungssatz, daß die Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung zu bejahen ist, wenn ein vorgeschriebenes Verhalten eine bestimmte Gefahrenmöglichkeit herabsetzen soll, ein Verstoß gegen dieses Gebot feststeht und die zu bekämpfende Gefahr auch verwirklicht worden ist, BGH NJW 1974, 453 (554 ff.); NJW 1984, 432 (433); Senat NJW RR 1987, 412 (413). Im Streitfall besteht daher eine tatsächliche Vermutung dafür, daß durch Sicherung- oder Warnmaßnahmen an der Rohrleitung selbst der Sturz des Klägers über die Leitung verhindert worden wäre. c) Daneben war unfallursächlich auch die unzureichende Kontrolle der Absperrung des Weges durch die Beklagten. Der Senat glaubt dem Kläger, daß in der Unfallnacht die Bake mitsamt Warnlampen und Durchfahrtverbotsschild aus seiner Fahrtrichtung nach links in den Wegesrand weggekippt, mithin eine Absperrung des Weges mit Durchfahrverbot nicht zu erkennen war. Dies hat der Kläger auf wiederholte Nachfrage mehrfach und mit großer Sicherheit im Ausdruck bestätigt. Dabei war er ersichtlich bemüht, das Unfallgeschehen richtig wiederzugeben. Auch ihm ungünstige Tatsachen hat er offen dargelegt, indem er ohne Zögern zugegeben hat, daß er trotz Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren ist und auch vor dem Unfall ein Wegehindernis noch erkannt hat. Seine Schilderung ist auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort in Einklang zu bringen, wonach die Absperrbake unmittelbar im Bereich der Überführung eines Förderbandes errichtet war und es nur eines geringfügigen Versetzens bedurfte, damit sie nach rechts oder links zum Förderband hinunter wegkippte. Der Angabe des Klägers, daß die Absperrbake sich in der Unfallnacht am linken Wegerand im Graben befand, stehen schließlich die Aussagen der Zeugen V, L 5, M und H 2 nicht entgegen. Die Zeugen V und L 5 haben eingeräumt, zu dem Standort der Absperrbake im Unfallzeitpunkt keine konkreten Feststellungen getroffen zu haben. Die Zeugen M und H 2 haben zwar angegeben, daß nach ihrer Erinnerung die Absperrbake am Morgen nach dem Unfall auf dem Weg stand. Jedoch haben sie zugleich eingeräumt, daß an diesem Morgen bereits Mitarbeiter der Beklagten zu 2) auf ihrem Betriebsgelände bei den Kiesteichen waren. Es bleibt daher die Möglichkeit, daß Mitarbeiter der Beklagten zu 2) die in den Graben gefallene Absperrbake bereits vor Ankunft der Zeugen M und H 2 wieder auf den Weg gestellt haben. Daß die Absperrbake im Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg stand, erscheint im übrigen vor dem Hintergrund des vorangegangenen Sommerwochenendes mit dem dann verstärktem Publikumsverkehr im Unfallbereich auch nicht unwahrscheinlich, zumal sämtliche Zeugen bestätigt haben, daß sie die Absperrbake schon einmal mehr oder weniger versetzt aufgefunden haben. Dieser gefährliche Zustand beruht aufgrund ersten Anscheins auf einem Unterlassen der auch am Wochenende erforderlichen täglichen Kontrolle der Absperrung und es spricht zudem eine tatsächliche Vermutung dafür, daß durch eine Kontrolle auch an den Wochenendtagen ein Sturz des Klägers über die Rolleitung verhindert worden wäre, weil die Absperrbake mitsamt Duchtahrtsverbotsschild auf dem Weg gestanden und dem Kläger von einem Befahren des Weges abgehalten hätte. 3. Die Beklagten trifft schließlich auch ein Verschulden. Das in dem Unterlassen der erforderlichen Absicherung bzw. in dem Unterlassen der erforderlichen Kontrollen liegende nicht gefahrangemessene Verhalten der Beklagten begründet den Vorwurf der äußeren Pflichtverletzung und indiziert eine innere Sorgfaltspflichtverletzung, BGH NJW 1986, 2757. 4. Der Kläger muß sich jedoch § 254 Abs. 1 BGB ein erhebliches Mitverschulden anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Nach seinem eigenen Vortrag hat er die Rohrleitung im letzten Augenblick als Wegehindernis erkannt. Wenn er dennoch nicht mehr rechtzeitig vor der Rohrleitung anhalten konnte, begründet dies den Schluß, daß er gegen das auch für Fahrradfahrer geltende Sichtfahrverbot gemäß § 3 Abs. 1 StVO verstoßen hat und mit unangemessen hoher Geschwindigkeit gefahren ist. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile führt zur gleichgewichtigen Verantwortung der Parteien für die bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Unfallschäden. Die Beklagten ist eine erhebliche Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten, da sich bei angemessener Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit die Gefahr aufdrängte, daß die Absperrung des Weges nicht sicher verhindern konnte, daß Radfahrer den Weg nach wie vor und auch bei Dunkelheit nutzten, sei es, weil sie das Durchfahrverbot mißachteten, sei es, weil die Bake durch Unbefugte versetzt wurde. Auf Seiten des Klägers steht andererseits ein besonders sorgloses Verhalten fest. Obwohl sich ihm die Gefahrenträchtigkeit der infolge Dunkelheit erheblich erschwerten Sichtverhältnisse unmittelbar aufdrängen mußte, hat ihn dies nicht zu einer Geschwindigkeitsverringerung veranlaßt. Die Verletzung der naheliegenden Verkehrssicherungspflichten der Beklagten einerseits und das gefahrerhöhende verkehrswidrige Verhalten des Klägers andererseits führen zu einem gleichgewichtigen Verantwortungsanteil auf beiden Seiten. 5. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist der Höhe nach noch nicht zur Entscheidung reif. Die von dem Kläger im einzelnen behaupteten Auswirkungen des Unfalls sind bestritten; ihre Klägerung bedarf noch einer eingehenden Beweisaufnahme, so daß eine eigene Sachentscheidung des Senats insoweit nicht sachdienlich erscheint und der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen ist. 6. Hingegen ist der geltend gemachte materielle Schaden in Höhe von 907,20 DM = 483,84 Euro außer Streit; der Kläger kann die Hälfte dieses Betrages, mithin die zuerkannten 231,92 Euro von den Beklagten beanspruchen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 a.F. BGB. 7. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden ist zulässig, denn nach seinem Vortrag sind die unfallbedingten schweren Kopfverletzungen nicht ausgeheilt, so daß die Möglichkeit weiterer Schäden besteht, vgl. zuletzt BGH VersR 2001, 84. Die diesbezüglichen Ansprüche sind jedoch wegen eines erheblichen Mitverschuldens an dem Unfall um 50 % zu kürzen. 8. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, § 543 Abs. 2 ZPO n. F.