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Urteil

6 U 169/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei schwersten, dauerhaften Schädigungen ist das Schmerzensgeld nach den unmittelbaren und mittelbaren körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen zu bemessen. • Zur Bemessung des Schmerzensgeldes können künftig wiederkehrende Renten kapitalisiert und mit Vergleichsfällen abgeglichen werden; dabei ist die jeweilige Haftungsquote zu berücksichtigen. • Bereits geleistete Zahlungen sind auf das zuerkenntliche Schmerzensgeld anzurechnen. • Festgestellte künftige immaterielle Schäden sind durch das zuerkennende Schmerzensgeld erfasst, weitere Ansprüche bleiben für nicht absehbare zukünftige Schäden vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeldbemessung bei schwerem Schädelhirntrauma eines Kindes • Bei schwersten, dauerhaften Schädigungen ist das Schmerzensgeld nach den unmittelbaren und mittelbaren körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen zu bemessen. • Zur Bemessung des Schmerzensgeldes können künftig wiederkehrende Renten kapitalisiert und mit Vergleichsfällen abgeglichen werden; dabei ist die jeweilige Haftungsquote zu berücksichtigen. • Bereits geleistete Zahlungen sind auf das zuerkenntliche Schmerzensgeld anzurechnen. • Festgestellte künftige immaterielle Schäden sind durch das zuerkennende Schmerzensgeld erfasst, weitere Ansprüche bleiben für nicht absehbare zukünftige Schäden vorbehalten. Der Kläger (8 Jahre) wurde am 28.11.1995 als Fußgänger von einem Pkw der Beklagten erfasst und erlitt ein schweres Schädelhirntrauma mit bleibenden hirnorganischen Schäden. Es entwickelte sich eine linksbetonte Tetraspastik, Hämiataxie, caudale Hirnnervenstörungen sowie erhebliche intellektuelle Einschränkungen; der Kläger ist dauerhaft auf Hilfe angewiesen. Der Kläger machte Schmerzensgeldansprüche und eine Schmerzensgeldrente geltend; das Landgericht wies die Klage zunächst ab. In der Berufung wurde eine Mitverantwortung des Klägers in Höhe von 1/3 rechtskräftig festgestellt und der Rechtsstreit zur Bemessung der Beträge zurückverwiesen. Zwischenzeitlich leistete der Versicherer des Beklagten Zahlungen in Höhe von insgesamt 200.000 DM. Das Landgericht sprach daraufhin ein hohes Kapital-Schmerzensgeld und Rentenrückstände zu; die Parteien legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein, streiten insbesondere über Angemessenheit der Höhe, Anrechnung geleisteter Zahlungen und Fortzahlung der Rente. • Maßgebliches Bemessungskriterium sind die unmittelbaren und mittelbaren körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen durch den Unfall, gestützt auf medizinische Gutachten (neurologisch und neuropsychologisch). • Der Kläger leidet an schwerster, dauerhafter Beeinträchtigung (spastische Tetraparese, Ataxie, Sprechstörung, IQ 65), ist in allen Tätigkeiten des täglichen Lebens hilfsbedürftig und wird voraussichtlich dauerhaft auf Betreuung und besondere schulische Maßnahmen angewiesen sein. • Vergleich mit veröffentlichten Schmerzensgeldentscheidungen und Kapitalisierung der Rente dient der Orientierung: Das Landgerichtskapitalisierte Ergebnis und Hochrechnung auf 100 % ergaben Vergleichswerte, aus denen der Senat unter Berücksichtigung der Haftungsquote eine angemessene Gesamthöhe ermittelte. • Bereits geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 200.000 DM sind anzurechnen, erreichen jedoch nicht den unter Berücksichtigung der Schwere der Schäden angemessenen Betrag. • Der Senat bemisst das Schmerzensgeld zu 380.000 DM Kapitalbetrag und legt eine monatliche Schmerzensgeldrente von 450 DM ab dem 01.12.1995 fest; mit diesem Betrag sind absehbare künftige immaterielle Schäden abgegolten, weitere nicht absehbare Schäden bleiben durch den Feststellungsantrag offen. • Zinsansprüche sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen und der jeweiligen Fälligkeit zu gewähren; prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§ 92, 100, 708 Nr. 10, 713, 108 ZPO). Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers haben teilweise Erfolg. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Schmerzensgeldkapitalbetrag von 380.000,00 DM zu zahlen (abzüglich bereits geleisteter Zahlungen) sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 450,00 DM ab dem 01.12.1995. Zinsen sind für die Kapital- und Rentenrückstände entsprechend festgesetzt. Mit dem zuerkannten Schmerzensgeld sind die absehbaren künftigen immateriellen Schäden abgegolten; nur für weitere, derzeit nicht absehbare unfallbedingte Schäden besteht auf der Grundlage des Feststellungsspruchs Anspruch auf zusätzliches Schmerzensgeld. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden geregelt.