Beschluss
15 W 413/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur das in der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis, nicht der Eintragungsantrag selbst.
• Eine Zwischenverfügung ist unzulässig, wenn sie der Behebung eines Eintragungshindernisses dienen soll, das nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann; diese Unzulässigkeit führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung im Beschwerdeverfahren.
• Die Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers kann durch eine gegenüber dem Grundbuchamt abgegebene, hinreichend bestimmte Erklärung erfolgen; sie muss nicht zwingend als ausdrückliche Zustimmung nach materiellem Recht formuliert sein.
• Bestehen Zweifel am Umfang einer Vollmacht sind diese zugunsten des geringeren, zweifelsfrei feststellbaren Umfangs auszulegen; die hier erteilte Spezialvollmacht umfasst auch die Erteilung der erforderlichen Eintragungsbewilligung für einen Rangrücktritt, wenn dies eindeutig aus dem Wortlaut folgt.
Entscheidungsgründe
Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren: Beschränkung des Beschwerdegegenstands und Wirksamkeit von Eintragungsbewilligungen • Bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur das in der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis, nicht der Eintragungsantrag selbst. • Eine Zwischenverfügung ist unzulässig, wenn sie der Behebung eines Eintragungshindernisses dienen soll, das nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann; diese Unzulässigkeit führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung im Beschwerdeverfahren. • Die Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers kann durch eine gegenüber dem Grundbuchamt abgegebene, hinreichend bestimmte Erklärung erfolgen; sie muss nicht zwingend als ausdrückliche Zustimmung nach materiellem Recht formuliert sein. • Bestehen Zweifel am Umfang einer Vollmacht sind diese zugunsten des geringeren, zweifelsfrei feststellbaren Umfangs auszulegen; die hier erteilte Spezialvollmacht umfasst auch die Erteilung der erforderlichen Eintragungsbewilligung für einen Rangrücktritt, wenn dies eindeutig aus dem Wortlaut folgt. Die Beteiligten sind als Miteigentümer eines Grundstücks eingetragen; der Beteiligte zu 1) erteilte dem Beteiligten zu 2) am 15.06.2001 eine notariell beurkundete Spezialvollmacht zur Vertretung in Grundstücksangelegenheiten. Der Beteiligte zu 2) bewilligte am 22.08.2001 die Eintragung eines Ver- und Entsorgungsleitungsrechts zugunsten eines Nachbargrundstücks und beantragte die Eintragung mit Rang vor bestehenden Grundpfandrechten, unter Hinweis auf noch beizubringende Vorrangeinräumungsbewilligungen. Das Grundbuchamt beanstandete den Eintragungsantrag mit der Zwischenverfügung, weil es an einer Zustimmung des Beteiligten zu 1) nach § 880 Abs.2 S.2 BGB zweifelte und die Vollmacht des Beteiligten zu 2) für diese Zustimmung nicht als nachgewiesen ansah. Das Landgericht hob die Zwischenverfügung auf, wogegen die Beteiligten Beschwerde führten; das Oberlandesgericht prüft insbesondere Zulässigkeit und Umfang der Beschwerde sowie die Wirksamkeit der Eintragungsbewilligung und Vollmacht. • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nur insoweit gegeben, als mit ihr die Anweisung des Grundbuchamtes zur Eintragung weiterverfolgt wird; insoweit bleibt die Beschwerde erfolglos. • Bei Anfechtung einer Zwischenverfügung ist deren alleiniger Prüfungsgegenstand das in der Zwischenverfügung genannte Eintragungshindernis; das Beschwerdegericht darf nicht über den Eintragungsantrag selbst entscheiden. • Materielle Beschwer ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch das angefochtene Ergebnis unmittelbar beeinträchtigt ist; eine Beanstandung der Entscheidungsbegründung ohne Anstreben einer Ergebnisänderung begründet keine Beschwer. • Eine verfahrensrechtliche Bindungswirkung der Aufhebungsentscheidung tritt nur ein, wenn das Beschwerdegericht den Antrag sachlich zurückweist oder die Sache zur Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverweist; das war hier nicht der Fall. • Eine Zwischenverfügung ist unzulässig, wenn sie ein nicht mit Rückwirkung heilbares Eintragungshindernis beseitigen sollte; diese Ausnahme ist jedoch eng zu verstehen und bezieht sich auf Fälle, in denen die Bewilligung des unmittelbar Betroffenen fehlt. • Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Rangrücktritt nach § 880 Abs.2 S.2 BGB kann grundbuchverfahrensrechtlich durch eine hinreichend bestimmte Eintragungsbewilligung ersetzt werden; die Erklärung muss eine bestimmte Rangänderung erfassen, aber nicht in der Form einer materiellrechtlichen Zustimmung abgefasst sein. • Die notariell beurkundete Vollmacht des Beteiligten zu 1) ist als Spezialvollmacht auszulegen; ihr Wortlaut („insbesondere" und die Bezugnahme auf alle zur Durchführung von Grundstücks-geschäften erforderlichen grundbuchlichen Erklärungen) ergibt zweifelsfrei, dass sie auch die Erteilung der Eintragungsbewilligung für den Rangrücktritt umfaßt. • Bei Zweifeln am Umfang der Vollmacht ist von dem geringeren, eindeutig feststellbaren Umfang auszugehen; hier führt die Auslegung aber zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Vollmacht ausreichend war, sodass die Beanstandung des Grundbuchamts unbegründet ist. Die weitere Beschwerde ist insoweit unbegründet, als die Beteiligten weiterhin die Anweisung des Grundbuchamts zur Eintragung der Grunddienstbarkeit erstreben; im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig, weil den Beteiligten keine materielle Beschwer aus dem angefochtenen Beschluss erwächst. Das Oberlandesgericht stellt klar, dass bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung nur das in der Zwischenverfügung benannte Eintragungshindernis überprüfungsfähig ist und das Beschwerdegericht nicht über den Eintragungsantrag als solchen entscheidet. In der Sache ergibt sich jedoch, dass die Eintragungsbewilligung durch die Urkunde vom 22.08.2001 hinreichend bestimmt ist und die notariell beurkundete Spezialvollmacht des Beteiligten zu 1) den Beteiligten zu 2) zur Abgabe der erforderlichen Eintragungsbewilligung für den Rangrücktritt ermächtigt; damit war die Beanstandung des Grundbuchamts hinsichtlich des Mangels der Zustimmung nicht begründet. Folglich besteht dem Grunde nach kein unheilbares Eintragungshindernis, und das Grundbuchamt kann über den Eintragungsantrag ohne Bindung an die abweichende Vorfragebeurteilung des Landgerichts entscheiden.