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Beschluss

2 UF 602/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abänderung eines Unterhaltstitels wegen geänderter Kindergeldanrechnung kann für Zeiten vor Rechtshängigkeit nur unter den Voraussetzungen des §1613 BGB erfolgen; hierfür ist Verzug des Unterhaltspflichtigen darzulegen und zu beweisen. • Eine Mahnung wird erst mit Zugang beim Empfänger wirksam; der Nachweis des Zugangs liegt beim Erklärenden, ein bloßer Vermerk über Absendung reicht nicht aus. • Die Regelung des vereinfachten Festsetzungsverfahrens (§648 Abs.1 S.3 ZPO) ist auf das Abänderungsverfahren (§655 ZPO) nicht entsprechend anwendbar. • Die Zustellung des Abänderungsantrags wirkt ab dem Zustellungstag Rückwirkung auf den Monatsersten (§1613 Abs.1 S.2 BGB), weshalb für bereits vor Rechtshängigkeit streitige Zeiträume ab dem Zustellungstag anders zu behandeln ist. • Wird vor Zustellung kein Verzug nachgewiesen und erkennt der Antragsgegner den Anspruch unverzüglich für die Zukunft an, sind die Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses erfüllt und die Antragstellerin trägt die Kosten (§93 ZPO).
Entscheidungsgründe
Abänderung von Unterhaltstiteln wegen geänderter Kindergeldanrechnung: Nachweis des Mahnzugangs erforderlich • Eine Abänderung eines Unterhaltstitels wegen geänderter Kindergeldanrechnung kann für Zeiten vor Rechtshängigkeit nur unter den Voraussetzungen des §1613 BGB erfolgen; hierfür ist Verzug des Unterhaltspflichtigen darzulegen und zu beweisen. • Eine Mahnung wird erst mit Zugang beim Empfänger wirksam; der Nachweis des Zugangs liegt beim Erklärenden, ein bloßer Vermerk über Absendung reicht nicht aus. • Die Regelung des vereinfachten Festsetzungsverfahrens (§648 Abs.1 S.3 ZPO) ist auf das Abänderungsverfahren (§655 ZPO) nicht entsprechend anwendbar. • Die Zustellung des Abänderungsantrags wirkt ab dem Zustellungstag Rückwirkung auf den Monatsersten (§1613 Abs.1 S.2 BGB), weshalb für bereits vor Rechtshängigkeit streitige Zeiträume ab dem Zustellungstag anders zu behandeln ist. • Wird vor Zustellung kein Verzug nachgewiesen und erkennt der Antragsgegner den Anspruch unverzüglich für die Zukunft an, sind die Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses erfüllt und die Antragstellerin trägt die Kosten (§93 ZPO). Die Antragstellerin forderte die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels in Folge der seit 01.01.2001 geänderten Kindergeldanrechnung. Das Familiengericht passte den Titel ab 01.01.2001 an; der Antragsgegner rügte, er sei erst mit Zustellung des Antrags am 11.09.2001 von dem Begehren informiert worden. Die Antragstellerin behauptete, das Jugendamt habe den Antragsgegner bereits am 20.11.2000 schriftlich benachrichtigt. Der Antragsgegner bestritt den Zugang dieses Schreibens und erkannte den Anspruch mit Schreiben vom 04.10.2001 nur für die Zeit ab 01.10.2001 an. Streitpunkt war, ob für die Zeit vom 01.01.2001 bis zur Zustellung Verzug vorliegt und ob deshalb rückständiger Unterhalt geltend gemacht werden kann, sowie wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. • Für Zeiträume vor Rechtshängigkeit (01.01.–31.08.2001) kommt eine Durchsetzung rückständigen Unterhalts nur nach §1613 BGB in Betracht; maßgeblich ist, ob Verzug vorlag. • Die Antragstellerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Mahnung/Benachrichtigung; die bloße Aktennotiz über Absendung des Schreibens reicht nicht aus, Zugang wurde nicht nachgewiesen. • Die Mahnung ist erst mit Zugang wirksam; ein etwaiger Verlust auf dem Postweg trägt der Erklärende. • Die Sonderregelung des vereinfachten Festsetzungsverfahrens (§648 Abs.1 S.3 ZPO) ist nicht auf das Abänderungsverfahren nach §655 ZPO übertragbar, weil der Gesetzgeber diese Ausnahmeregelung nicht genannt hat und die Interessenlage differiert. • Die Zustellung des Abänderungsantrags am 11.09.2001 macht den Anspruch ab dem 01.09.2001 wirksam für den Monat September aufgrund der Rückwirkung nach §1613 Abs.1 S.2 BGB; für den September war die Abänderung deshalb zu Recht erfolgt. • Weil vor Zustellung kein Verzug nachgewiesen wurde und der Antragsgegner den Anspruch unverzüglich für die Zukunft anerkannt hat, liegt ein sofortiges Anerkenntnis vor; daher hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen nach §93 ZPO. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zum Teil erfolgreich. Die Abänderung des Unterhaltstitels gegenüber dem Antragsgegner wegen der geänderten Kindergeldanrechnung für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.08.2001 erfolgte zu Unrecht, weil die Antragstellerin den Zugang der Mahnung bzw. die Veranlassung des Verzugs nicht bewiesen hat. Für den September 2001 bleibt die Abänderung jedoch bestehen, da der Antrag am 11.09.2001 rechtshängig wurde und die Zustellung auf den Monatsersten zurückwirkt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Beschwerdeinstanz werden der Antragstellerin auferlegt, weil kein Verzug vor Zustellung nachgewiesen war und der Antragsgegner den Anspruch für die Zukunft unverzüglich anerkannte. Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden abgewiesen.