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Urteil

3 U 163/01

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2002:0109.3U163.01.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 16. Juli 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 16. Juli 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Tatbestand Die Klägerinnen begehren als Erbinnen des verstorbenen P Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblicher fehlerhafter ärztlicher Behandlung von dem Beklagten. P verstarb am 10. Oktober 2000 infolge eines Krebsleidens. Im Zuge verschiedener ambulanter Behandlungen nahm der Beklagte bei dem Verstorbenen Urinuntersuchungen, onkologische Nachuntersuchungen, Röntgenuntersuchungen und eine Magenspiegelung vor. Am 04.09.1997 erfolgte eine weitere Magenspiegelung. Wegen Verschlimmerung der Magenbeschwerden brachte der Verstorbene Ende November 1997 dem Beklagten eine Stuhlprobe, auf Grund derer noch am gleichen Tag die Einweisung in die stationäre Behandlung erfolgte. Im M Krankenhaus F wurden anläßlich einer dritten Magenspieglung zwei blutende Geschwüre diagnostiziert. Im Anschluß hieran erfolgte eine Chemotherapie. Im April 1998 wurde eine Oesophagusresektion mit Thorako-Abdominalen Magenhochzug und mediastinaler Lymphfadenhektomie durchgeführt. Ca. 3 Monate später wurde ein Lokalrezisiv diagnostiziert. Die Klägerinnen haben behauptet, sie seien die Erben des am 10.10.2000 verstorbenen P. Die fehlerhafte Diagnostik des Beklagten habe zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung geführt. Unter anderem habe der Beklagte versäumt, bei der Magenspiegelung auch Speiseröhrenschleimhaut zu entnehmen. Hätte er dies getan, wäre das Karzinom früher erkennbar gewesen und der Verstorbene hätte früher einer Intensivtherapie zugeführt werden können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. März 2001 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, daß die Klägerinnen bisher auf den Schriftsatz vom 14.02.2001 nicht geantwortet hätten. Die Klägerinnen habe darauf keinen Antrag gestellt. Sodann ist die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil haben die Klägerinnen Einspruch eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2001 hat die Kammer darauf hingewiesen, daß auch nach den Erörterungen im letzten Termin bisher zur Kausalität der Verletzung der ärztlichen Behandlungspflichten im Hinblick auf den Krankheitsverlauf jeglicher Vortrag fehle. Die Klägerinnen haben beantragt, 1. das Versäumnisurteil vom 19.03.2000 aufzuheben und der Klage stattzugeben, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 222.860,00 nebst 2 % Zinsen über den jeweiligen Zinssatz der europäischen Zentralbank für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte, mindestens jedoch 5 % über dem Basiszins nach § 1 DEG ab Zustellung dieser Einspruchsschrift zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.03.2001 aufrechtzuerhalten und die weitere Klage abzuweisen. Der Beklagte hat jegliche Fehlbehandlung in Abrede gestellt. Das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerinnen hätten zunächst schon nicht ihre Erbenstellung, aber auch nicht einen Behandlungsfehler und die darauf beruhenden kausalen Folgen bewiesen. Ein grober Behandlungsfehler sei ihrem Sachvortrag nicht zu entnehmen. Sie hätten auch nicht dargelegt, daß ein möglicher Behandlungsfehler kausal für eine schlechtere Behandlungsmöglichkeit des Verstorbenen und einer dadurch verbundenen Erhöhung bzw. Verlängerung des Schmerzleidens gewesen ist. Die Kausalität eines möglichen Behandlungsfehlers sei auch schon dadurch unterbrochen, daß der Verstorbene nach dem unstreitigen Klägervortrag nach der ersten Chemotherapie und der im Anschluß daran durchgeführten operativen Resektion kurzzeitig beschwerdefrei gewesen ist. Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Protokolle zur mündlichen Verhandlung sowie auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Klägerinnen mit der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrages beantragen sie den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Aufhebung des Versäumnisurteils vom 19.03.2001 zu verurteilen, 1) an sie als gesetzliche Erben des am 10.10.2000 verstorbenen Herrn P ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Zinssatz der europäischen Zentralbank für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (marginaler LRG-Satz), mindestens jedoch 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2) den Beklagten zu verurteilen, an sie 208.060,00 D nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Zinssatz der europäischen Zentralbank für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte, mindestens jedoch 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnachlaß. Der Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls den erstinstanzlichen Sachvortrag. Entscheidungsgründe Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil es an wesentlichen Verfahrensmängeln gem. § 539 ZPO leidet. 1. Die Kammer hat zunächst die Klage abgewiesen und durch Versäumnisurteil entschieden. Sodann hat sie nach Einspruch und neuer Fassung des Klageantrages wiederum die Klage abgewiesen. Richtigerweise wäre gem. § 343 S. 1 ZPO das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten gewesen. Allenfalls eine erweiterte Klage hätte der Abweisung unterlegen, so wie das der Beklagte auch ausdrücklich beantragt hat. Wie die fehlerhafte Tenorierung prozessual zu behandeln ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil jedenfalls wesentliche Verfahrensmängel im Sinne des § 539 ZPO vorliegen, die zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. 2. Ein solcher Mangel liegt bereits darin, daß die Kammer entgegen §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. gegen die richterliche Aufklärungspflicht verstoßen hat (vgl. dazu OLG Hamm OLGR 1995 S. 92; Zöller-Gummer, 22. Aufl. 2001, § 539 Rn 11). Die Kammer hat ihre Entscheidung unter anderem darauf gestützt, die Klägerinnen hätten schon nicht ihre Erbenstellung bewiesen. Zentraler Punkt des Sachvortrags beider Parteien in erster Instanz war die Frage, ob dem Beklagten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist. Hierzu ist von beiden Parteien umfänglich vorgetragen worden. Nur in einem Nebensatz am Ende der Klageerwiderung und erst nach rechtlichen Ausführungen zu dem geltend gemachten Zinssatz hat der Beklagte den Nachweis der Erbenstellung gerügt (Bl. 47). Das haben die Klägerinnen für die Kammer erkennbar übersehen. Gem. § 139 Abs. 1 ZPO hat der Vorsitzende u.a. dahin zu wirken, daß insbesondere auch ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzt und die Beweismittel bezeichnet werden. Gem. § 278 Abs. 3 ZPO darf das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen hat, nur stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Die Klägerinnen haben schon mit der Formulierung des Klageantrags in der Klageschrift (Bl. 2) die Behauptung verknüpft, gesetzliche Erben nach dem verstorbenen P zu sein. Das wird in der Begründung mit dem Hinweis auf die bestehende Erbengemeinschaft aufgenommen, jedoch nach dem Bestreiten durch den Beklagten kein Beweis angeboten. Wegen dieses offensichtlichen Versehens hätte es eines richterlichen Hinweises dahingehend bedurft, daß für die Behauptung, Erbinnen des Verstorbenen zu sein, bislang kein Beweis angeboten sei. Dieser Hinweis ist nicht erfolgt. Der Vorsitzende hat lediglich darauf hingewiesen, daß auf die Klageerwiderung nicht geantwortet worden sei (Bl. 61,62). Das genügt nicht. Entweder hätte bereits vor bzw. in diesem Termin oder aber nach Eingang der Einspruchsbegründung auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen werden müssen. Das Übersehen dieses Aspektes war nach Eingang der Einspruchsbegründung evident. Die Klägerinnen hätten ihre Behauptung auch unter Beweis gestellt, wäre ein Hinweis erfolg. Das zeigt im Nachhinein auch die Tatsache, daß bereits zum 26.10.2000 ein gemeinschaftlicher Erbschein vorlag, der problemlos hätte vorgelegt werden können. 3. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt aber insbesondere darin, daß die Kammer über schlüssiges und unter Beweis gestelltes Vorbringen der Klägerinnen keinen (Sachverständigen-) Beweis erhoben hat. Das begründet einen Verstoß gegen ein Grundprinzip des Zivilprozesses und stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar (Urteile vom 15.32000 – 3 U 246/99 -, vom 27.11.2000 – 3 U 175/00 -, und vom 15.01.2001 – 3 U 158/00; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 539 58. Aufl. Rz 4 m.w.N.). Das Landgericht hat angenommen, die Klägerinnen hätten einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt, insbesondere nicht schlüssig dargelegt, daß sich der behauptete Behandlungsfehler kausal ausgewirkt habe. Auch der grobe Behandlungsfehler sei zwar behauptet worden; dies sei ihrem Tatsachenvortrag jedoch nicht zu entnehmen (Urteil S. 9 und 10, Bl. 102, 103 GA). Ob ein in Anspruch genommener Arzt im Einzelfall die klagende Partei sachgerecht behandelt hat, wird der Richter in aller Regel nicht aus eigener Sachkunde und Erfahrung entscheiden können. Normalerweise kann er nicht beurteilen, ob das konkrete ärztliche Verhalten einen Verstoß gegen die zu fordernde ärztliche Sorgfalt darstellt. Der Sorgfaltsmaßstab des Arztes bestimmt sich weitgehend nach dem jeweiligen Standard des konkreten Fachgebietes, der dem Richter in aller Regel nicht bekannt ist und den er nicht ohne Sachverständigengrundlage allein aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus festlegen darf (BGH NJW 1995 S. 776; Senat a.a.O.; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. 1999 Rz 602). Will das Gericht entgegen diesen Grundsätzen im Einzelfall ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden, hat es in den Entscheidungsgründen im einzelnen darzulegen, woher es seine Sachkunde bezieht. Vorliegende Grundsätze haben nicht nur Bedeutung für die Beweisaufnahme und die Tatsachenfeststellung, sondern bereits für die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens. Der medizinisch nicht vorgebildete Patient wird häufig nicht in der Lage sein, medizinisch korrekt vorzutragen und den Verstoß gegen den jeweils gültigen Standard im einzelnen darzulegen. Das gilt nicht nur für die Begründung des Behandlungsfehlers als solchen, sondern auch für die Kausalität und die Folgen des fehlerhaften ärztlichen Handelns. Deshalb dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ständige Rechtsprechung, etwa BGH VersR 1981 S. 752; 1987 S. 310; vgl. auch die Nachweise bei Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. 1999 Rz 580 und des Senats) an die Substantiierungspflicht der klagenden Partei nur maßvolle und verständige Anforderungen gestellt werden. Mit dieser Maßgabe ist der Sachvortrag der Klägerinnen als schlüssig zu werten. Ihm ist der Sachvortrag immanent, ohne den ärztlichen Fehler wäre es dem Verstorbenen besser ergangen und Leiden wären ihm (zumindest teilweise) erspart worden. Bereits das ist für ein begehrtes Schmerzensgeld ausreichend, mit der Folge, daß diese Fragen durch ein Sachverständigengutachten zu klären sind. Daß die Kammer selbst und aus welchen Gründen über die erforderliche Sachkunde verfügt, um die ein Gutachten eines Sachverständigen entscheiden zu können, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen. Ob der begehrte behinderungsbedingte Pflegemehrbedarf schlüssig dargelegt wurde, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Vorstehende Ausführungen geltend entsprechend für die Bewertung des möglichen ärztlichen Fehlers als „einfach“ oder „grob“. Es handelt sich hierbei um eine wertende juristische Entscheidung, die sich ebenfalls in aller Regel nur nach der Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen vornehmen läßt (BGHZ 138 S. 1). 4. Der Senat hat davon abgesehen, gem. § 540 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden, um einer Partei nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen. 5. Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin: Im Arzthaftungsprozeß besteht eine verstärkte Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts. Deshalb hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, daß dem medizinischen Sachverständigen die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen zugänglich gemacht werden. Das Landgericht wird deshalb die Originalkrankenunterlagen – soweit vorhanden – des Beklagten beizuziehen haben. Sinnvoll erscheint es auch, den Klägerinnen anheimzustellen, die Krankenunterlagen des nachbehandelnden Krankenhauses im Original oder lesbare Kopien hiervon zu den Akten zu reichen. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.). 8. Das Urteil beschwert beide Parteien mit mehr als € 30.677,51. 9. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden gem. § 8 GKG niedergeschlagen.