Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das zuvor genannte Urteil abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM und die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2) - 7) durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten, die sie auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen können. T a t b e s t a n d : Die Mutter des Klägers war in der Zeit vom 13.11.1985 bis zum 03.07.1986 in frau­enärztlicher Behandlung des Beklagten zu 1). Dieser führte die Überwachung der Schwangerschaft durch. Am 03.07.1986 kam es zu einem Fruchtblasensprung bei der Mutter des Klägers. Sie wurde daraufhin in das Krankenhaus der Beklagten zu 2) um 3.15 Uhr aufgenommen. Nach einigen Untersuchungen wurde gegen 10 Uhr der Entschluß gefaßt, eine Schnittentbindung durchzuführen. Um 10.27 Uhr begann die Operation, um 10.31 Uhr wurde der Kläger geboren. Dabei wurde eine apfelsinen­große Omphalozele festgestellt. Der Kläger sollte dann in die Universitätsklinik X-Hospital verlegt werde. Die Transporteinheit dieses Krankenhauses traf um 11.13 Uhr im Krankenhaus der Beklagten zu 2) ein und verließ es um 12.20 Uhr. Eine wei­tere Behandlung im X-Hospital konnte nicht erfolgen, da dort keine chirurgische Abteilung vorhanden ist. Der Kläger wurde dann zum Marienhospital in I wei­tergeleitet. Bei seiner Geburt litt der Kläger unter erheblichen Erkrankungen, insbesondere mul­tiplen Fehlbildungen wie einem übergroßen Nabelschnur- und Bauchwandbruch mit Fortsetzung in das Brustbein und in den Herzbeutel mit vorderer Zwergfellhernie und sterno-pericard-Spalte, einer bronchopulmunalen Dysplasie, einer Dextrocardie ver­bunden mit einem Vorhof-Scheidewand-Defekt, einer Tracheomalazie, rezidivieren­den Atemwegsinfekten mit Apnoe-Anfällen. Diese Mißbildungen konnten weitgehend operativ behoben werden. Der Kläger hat die Beklagten - unter Zurücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 5) ‑ auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - Vorstellung: 450.000,00 DM - und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger immaterieller sowie vergangener und künftiger materieller Schäden in Anspruch genommen. Er hat behauptet, daß der Beklagte die Omphalozele während der Schwangerschaftsuntersuchungen hätte er­kennen müssen. Dies hätte zur Einweisung in ein Perinatalzentrum geführt. Bei sei­ner Geburt hätte ein Kinderarzt hinzugezogen werden müssen. Nach der Geburt sei ihm nicht ausreichend Sauerstoff zugeführt worden. Dies habe eine Sauerstoffunter­versorgung des Gehirns zur Folge gehabt. Die Beklagten haben behauptet, die Schwangerschaftsbetreuung, die Geburt und die Behandlung des Klägers nach der Geburt seien regelrecht erfolgt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Partei­vorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) nach Einholung eines schriftlichen gynäkologischen Sachverständigengutachtens mit der Begrün­dung stattgegeben, daß der Beklagte zu 1) die schwere Fehlbildung grob fehlerhaft nicht erkannt habe. Durch dieses Fehlverhalten seien die Chancen des Klägers auf eine vollständige Gesundung signifikant verringert worden. Die Klage gegen die Be­klagten zu 2) - 4) und 6) - 7) ist mit der Begründung abgewiesen worden, daß diesen Beklagten keine perinatale Pflichtverletzung zur Last gelegt werden könne. Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger und der Beklagte zu 1) mit ihren Berufungen. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Land­gerichts Bochum vom 24.01.2000 die Beklagten zu 2), 3), 4), 6), 7) zu verurteilen, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1993 zu zahlen; festzustellen, daß die Beklagten zu 2), 3), 4), 6), 7) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) ihm alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der ge­burtshilflichen Behandlung seiner Mutter durch die postnatale Behandlung am 03.07.1986 im Knappschaftskrankenhaus C entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen; die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen; hilfsweise Vollstreckungsnachlaß. Der Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 2) - 4), 6) - 7) beantragen, die gegnerische Berufung zurückzuweisen; hilfsweise Vollstreckungsnachlaß. Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Mutter des Klägers und die Beklagten zu 3), 4), 6), 8) angehört, ein schriftliches neuropädiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und den Sachverständigen Prof. Dr. L dieses schriftliche Gutachten im Senatstermin erläutern lassen. Auch der Sachverständige Prof. Dr. E hat sein Gutachten im Senatstermin nochmals erläutert. Insoweit wird auf den Beweisbeschluß vom 18.09.2000 (Bl. 367 d.A.), das schriftliche Gutachten vom 08.02.2001 (Bl. 414-428 d.A.) und auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 27.06.2001 (Bl. 528-534 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg, die Berufung des Beklagten zu 1) war erfolgreich. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 847, 823, 831, 30, 31 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfalts­pflichten des Behandlungsvertrages. Dabei läßt es der Senat dahinstehen, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel gem. § 539 ZPO darin zu sehen ist, daß das Landgericht zum Ausschluß des Ursachen­zusammenhangs kein pädiatrisches Gutachten eingeholt hat. Grundsätzlich hat das Gericht auf die Fachkenntnisse eines Sachverständigen aus dem betreffenden medi­zinischen Sachgebiet zurückzugreifen (Senat, Urteil vom 26.01.2001 ‑ 3 U 100/99 ‑, NA-Beschl. vom 24.10.2000 ‑ VI ZR 129/00 ‑, VersR 2001, 249). In bezug auf den Ursachenzusammenhang zwischen den etwaigen Behandlungsfehlern und den ein­getretenen Beeinträchtigungen und in bezug auf die postnatale Behandlung wäre dies das Fachgebiet der Pädiatrie gewesen. Der Einholung eines pädiatrischen Gut­achtens für eine relevante Fragestellung bedarf es allenfalls dann nicht, wenn der gynäkologische Gutachter die Einschaltung eines Pädiaters für entbehrlich hält (Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 605; Senat, Urteil vom 09.05.1994 - 3 U 186/93 -, NA-Beschl. vom 17.01.1995 - ZR 212/94 -, VersR 1995, 967). Daran fehlt es. Dieser mögliche Verfahrensverstoß kann deshalb dahinstehen, weil der Senat es gem. § 540 ZPO für sachdienlich gehalten hat, von einer Zurückverweisung abzu­sehen und in der Sache selbst zu entscheiden. Nach dem eingeholten neuropädiatri­schen Gutachten ist eine perinatale Schädigung des Klägers mit Sicherheit auszu­schließen. In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststel­lung des Sachverständigen Prof. Dr. L, der ihm aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahren und sachkundig bekannt ist, zu eigen. Danach leidet der Klä­ger unter einem angeborenen seltenen Syndrom, das als Cantrell’sche-Pentalogie oder Cantrell-Sequenz bezeichnet wird. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Omphalozele während der Schwanger­schaft entdeckt und die Kindesmutter in ein Perinatalzentrum eingewiesen worden wäre, wo ein Kinderarzt und ein Kinderchirurg sofort zur Verfügung gestanden hät­ten, hätte dies am Krankheitsbild des Klägers nichts geändert. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat dies überzeugend damit begründet, daß Langzeitunter­suchungen gezeigt hätten, daß sich kein Unterschied zwischen einer sofortigen Ope­ration in einer Universitätsklinik und einer um zwei Stunden nach der Geburt in einer peripheren Klinik durchgeführten Operation ergeben. Es sei - auch aufgrund der von ihm bei dem Kläger durchgeführten Untersuchungen - auszuschließen, daß es bei dem Kläger während der Geburt zu einer mittleren oder schweren Hypoxie gekom­men sei. Wenn die postnatale Versorgung nicht regelrecht gewesen wäre, hätte dies nicht ohne Spuren am Gehirn bleiben können. Das leichte Bild der hypoxischen Asphyxie lasse kein anderes Bild erkennen. Aufgrund der durchgeführten Unter­suchungen könne, so Prof. Dr. L, ausgeschlossen werden, daß es in den etwa 45 Minuten nach der Geburt zu einer schweren oder mittleren Asphyxie ge­kommen sei. Die nicht auszuschließende leichte Asphyxie könne das Beschwerde­bild des Klägers nicht erklären. Sämtliche beschriebenen Symptome erklärten allein das angeborene Krankheitsbild des Klägers. Es gebe kein Symptom, das nicht zu diesem Krankheitsbild passe. Daß eine stattgehabte Schädigung insbesondere ohne sichtbares Zeichen im Befund der Kernspintomographie bleibe, sei eine rein theoretische Möglichkeit und zu 99 % aus­zuschließen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 108, 269, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,00 DM.