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Beschluss

7 UF 428/01

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Verfügung ist nicht der richtige Weg, um die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Unterhaltsurteil zu verhindern. • Gegen Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsurteil sind insbesondere die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) oder ein materieller Anspruch (z. B. § 826 BGB) einschlägig. • Gegen diese Hauptsacheklagen ist jeweils die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO) möglich; damit besteht für eine selbständige einstweilige Verfügung kein Raum, sofern nicht bereits Hauptsacheklage erhoben ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Verfügung gegen Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigem Unterhaltsurteil • Eine einstweilige Verfügung ist nicht der richtige Weg, um die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Unterhaltsurteil zu verhindern. • Gegen Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsurteil sind insbesondere die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) oder ein materieller Anspruch (z. B. § 826 BGB) einschlägig. • Gegen diese Hauptsacheklagen ist jeweils die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO) möglich; damit besteht für eine selbständige einstweilige Verfügung kein Raum, sofern nicht bereits Hauptsacheklage erhoben ist. Der Antragsteller war durch ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Dortmund zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden. Er beantragte beim Amtsgericht Arnsberg eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner untersagt werden sollte, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil zu betreiben. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, nicht zuständig zu sein. Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die Zurückweisung. Es ging damit um das rechtliche Mittel zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus einem bestehenden Unterhaltsurteil. • Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. • Entscheidend ist, dass das einstweilige Verfügungsverfahren nicht statthaft ist, um die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil zu verhindern. • Als geeignete Rechtswege kommen die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) oder gegebenenfalls ein materieller Anspruch, etwa nach § 826 BGB, in Betracht. • Gegen diese Hauptsacheverfahren kann jeweils nach § 769 ZPO bzw. nach der ständigen Rechtsprechung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden. • Eine selbständige einstweilige Verfügung, die isoliert die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil verhindert, ist deshalb nicht geboten; eine Ausnahme bestünde nur, wenn bereits in der Hauptsache Klage erhoben worden wäre. • Die Begründung, dass zuständig sei das Gericht, das das Urteil erlassen hat, bleibt offen, da die Unstatthaftigkeit der einstweiligen Verfügung bereits aus den vorgeschlagenen Rechtsbehelfen folgt. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass das geeignete Vorgehen gegen die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Unterhaltsurteil nicht über eine selbständige einstweilige Verfügung, sondern über die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) oder gegebenenfalls einen materiellen Anspruch (z. B. § 826 BGB) zu erfolgen hat. Gegen diese Hauptsacheverfahren kommt jeweils ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO) in Betracht, so dass eine isolierte einstweilige Verfügung zur Abwehr der Vollstreckung nicht in Betracht kommt. Damit bleibt der Antrag des Beschwerdeführers erfolglos, und die Zwangsvollstreckung kann nicht durch die begehrte einstweilige Verfügung verhindert werden.