Urteil
5 U 80/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ausweitung betriebsinterner Telekommunikation zu kommerzieller öffentlicher Nutzung besteht nach § 57 II 2 TKG ein einmaliger Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers.
• Der Ausgleich bemisst sich nicht nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leitungsrechtsinhabers, sondern nach üblichen Entgelten bzw. bei Fehlen eines Marktes nach vergleichbaren Entschädigungsgrundlagen (§ 287 ZPO).
• Bei der Bewertung ist auf die reine Leitungslänge abzustellen; bereits für andere Leitungsrechte erhaltene Entschädigungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch nach § 57 II 2 TKG bei Ausweitung auf kommerzielle Telekommunikation • Bei Ausweitung betriebsinterner Telekommunikation zu kommerzieller öffentlicher Nutzung besteht nach § 57 II 2 TKG ein einmaliger Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers. • Der Ausgleich bemisst sich nicht nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leitungsrechtsinhabers, sondern nach üblichen Entgelten bzw. bei Fehlen eines Marktes nach vergleichbaren Entschädigungsgrundlagen (§ 287 ZPO). • Bei der Bewertung ist auf die reine Leitungslänge abzustellen; bereits für andere Leitungsrechte erhaltene Entschädigungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Die Beklagte erweiterte 1997 die Nutzung eines über das Grundstück der Klägerin verlaufenden Leitungswegs durch das Hinlegen eines Lichtwellenleiterkabels zur kommerziellen, öffentlichen Telekommunikation. Die Parteien stritten nicht mehr über die Duldungspflicht, sondern nur darüber, ob der Klägerin nach § 57 II 2 TKG ein einmaliger Ausgleich zusteht und in welcher Höhe. Die Klägerin forderte eine Entschädigung für die zusätzliche Nutzungsdimension, die Beklagte bestritt oder bestritt die Höhe. Es lagen frühere Vereinbarungen über Entschädigungen für Stromleitungen vor; ein allgemeiner Marktpreis für die Vermietung von Telekommunikationsleitungsrechten war nicht erkennbar. Das Landgericht hatte einen Ausgleich angenommen; das Oberlandesgericht prüfte die Anspruchsgrundlage und die Höhe nach Schätzung (§ 287 ZPO). • Anspruchsgrundlage: § 57 II 2 TKG gewährt einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich, wenn eine bisher nicht für Telekommunikation im öffentlichen, kommerziellen Umfang nutzbare Leitung hierfür verwendet oder erweitert wird. • Verfassungsrechtliche Auslegung: § 57 II 2 TKG ist verfassungskonform so auszulegen, dass auch die Ausweitung betriebsinterner Telekommunikation auf Dienste für die Öffentlichkeit ausgleichspflichtig ist; Art. 14 GG gebietet einen finanziellen Ausgleich, wenn sonst ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Eigentümerinteressen und Allgemeinbelang fehlt. • Abgrenzung: Es geht nicht um eine Entschädigung für zusätzliche Nutzungseinschränkungen im Sinne von § 57 I Nr. 1 TKG, sondern um den Ausgleich dafür, dass Dritte über das erweiterte Leitungsrecht Einnahmen erzielen und das Verfügungsrecht des Eigentümers beschnitten wird (§ 903 BGB). • Bemessung: Der wirtschaftliche Nutzen für die Beklagte darf bei der Einmalzahlung nicht als Bemessungsgrundlage dienen; stattdessen sind marktübliche Entgelte für die Einräumung eines Nutzungsrechts heranzuziehen; mangels Marktpreis ist nach § 287 ZPO auf vergleichbare Entschädigungen für Versorgungsleitungen zurückzugreifen. • Konkretisierung der Schätzung: Ausgangspunkt war die frühere Entschädigung für die Stromleitungsrechte, auf die inflationsbereinigt ein Betrag von etwa 380,00 DM je laufenden Meter Schutzstreifen entfiel. Dieser Betrag betraf jedoch die gesamte Schutzstreifenfläche; für die reine Telekommunikationsleitung ist daher auf die Leitungslänge abzustellen und eine Umrechnung vorzunehmen, sodann eine sachgerechte Reduktion wegen geringerer tatsächlicher Beeinträchtigung. • Ergebnis der Schätzung: Nach Abwägung wurde ein Betrag von 5,00 DM je laufenden Meter als angemessen erachtet; maßgebliche Leitungslänge war 430 m, somit 430 x 5,00 DM = 2.150,00 DM. Zinsen seit dem 11.7.2001 stehen zu. Die Berufung der Klägerin war hinsichtlich des Zinsanspruchs und des Ausgleichsanspruchs teilweise erfolgreich; die Beklagte hat der Klägerin 2.150,00 DM zu zahlen nebst 8 % Zinsen seit dem 11.07.2001. Anspruchsgrundlage ist § 57 II 2 TKG, da die Beklagte eine bisher nicht für öffentliche Telekommunikation genutzte Leitung zur kommerziellen Nutzung erweitert hat. Die Höhe des Ausgleichs wurde nach § 287 ZPO geschätzt, wobei nicht der wirtschaftliche Nutzen, sondern vergleichbare Entschädigungsgrundlagen maßgeblich sind; in diesem Fall ergab die Schätzung 5,00 DM je laufenden Meter bei einer Leitungslänge von 430 m. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgten der prozessualen Regelung.