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Urteil

6 U 223/00

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2001:1001.6U223.00.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. August 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das vorbezeichnete Urteil unter Berücksichtigung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und in den Zahlungsaussprüchen wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 17.518,61 DM zu zahlen

nebst 4 % Zinsen aus je 558,73 DM seit dem 01.04.1999, 01.05.1999, 01.06.1999, 01.07.1999, 01.08.1999 und dem 01.09.1999

sowie 4 % Zinsen aus 2.432,90 DM seit dem 24.07.1999.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 1) eine monatliche Geldrente in Höhe von 558,73 DM, beginnend mit dem 01.07.2001, jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 23.05.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 16.554,06 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus je 553,82 DM seit dem 01.04.1999, 01.05.1999, 01.06.1999, 01.07.1999, 01.08.1999 und dem 01.09.1999.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 2) eine monatliche Geldrente in Höhe von 642,76 DM, beginnend mit dem 01.07.2001, jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 23.05.2009 zu zahlen.

Die Haftung der Beklagten ist nach Maßgabe der Höchstbeträge aus dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag mit ihrem Versicherungsnehmer L beschränkt.

Im übrigen wird die Klage - hinsichtlich der weitergehenden Zahlungsanträge - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 4 % die Klägerin zu 1), zu 24 % die Klägerin zu 2) und zu 72 % die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen zu 12 % sie selbst und zu 88% die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen zu 30 % sie selbst und zu 70 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Beschwer der Klägerinnen: unter 60.000,00 DM.

Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. August 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das vorbezeichnete Urteil unter Berücksichtigung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und in den Zahlungsaussprüchen wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 17.518,61 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus je 558,73 DM seit dem 01.04.1999, 01.05.1999, 01.06.1999, 01.07.1999, 01.08.1999 und dem 01.09.1999 sowie 4 % Zinsen aus 2.432,90 DM seit dem 24.07.1999. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 1) eine monatliche Geldrente in Höhe von 558,73 DM, beginnend mit dem 01.07.2001, jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 23.05.2009 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 16.554,06 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus je 553,82 DM seit dem 01.04.1999, 01.05.1999, 01.06.1999, 01.07.1999, 01.08.1999 und dem 01.09.1999. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin zu 2) eine monatliche Geldrente in Höhe von 642,76 DM, beginnend mit dem 01.07.2001, jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 23.05.2009 zu zahlen. Die Haftung der Beklagten ist nach Maßgabe der Höchstbeträge aus dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag mit ihrem Versicherungsnehmer L beschränkt. Im übrigen wird die Klage - hinsichtlich der weitergehenden Zahlungsanträge - abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu 4 % die Klägerin zu 1), zu 24 % die Klägerin zu 2) und zu 72 % die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen zu 12 % sie selbst und zu 88% die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen zu 30 % sie selbst und zu 70 % die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Beschwer der Klägerinnen: unter 60.000,00 DM. Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM. Tatbestand: Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Klägerin zu 2) die minderjährige, am 23.05.1991 geborene Tochter des am 12.03.1999 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen X. Dieser war Beifahrer in dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw seines Arbeitskollegen L, der den Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit verursacht hatte und dabei selbst ums Leben kam. Bei ihm wurde ein BAK-Wert von 1,96 o/oo und bei X ein solcher von 2,10 o/oo festgestellt. Streitig ist, ob X die Fahruntüchtigkeit des L erkannt hatte oder aufgrund der ihm bekannten Umstände hätte erkennen können und müssen. Die Klägerinnen haben Ersatz ihres Unterhaltsschadens die Klägerin zu 1) außerdem Ersatz restlicher Beerdigungskosten gefordert und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden begehrt. Die Klägerin zu 1) hat ihren Barunterhaltsschaden mit 558,73 DM pro Monat berechnet und diesen Betrag ab 01.10.1999 mit dem Klageantrag zu 1) als monatliche Geldrente gefordert, zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus bis zum 31.12.2038. Sie hat ferner die bis zum 30.09.1999 aufgelaufenen Rückstände ab 01.04.1999 in Höhe von (6 x 558,73 DM =) 3.352,38 DM geltend gemacht und ferner 2.432,90 DM als restliche Beerdigungskosten, insgesamt mit dem Klageantrag zu 2) also 5.785,28 DM. Die Klägerin zu 2) hat ihren Barunterhaltsschaden mit 1.177,38 DM pro Monat berechnet und diesen Betrag ab 01.01.1999 mit dem Klageantrag zu 4) als monatliche Geldrente gefordert, zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Sie hat ferner die bis zum 30.09.1999 aufgelaufenen Rückstände ab 01.04.1999 in entsprechender Höhe von 7.064,28 DM (= 6 x 1.177,38 DM) mit dem Klageantrag zu 5) geltend gemacht. Ferner haben die Klägerinnen mit den Anträgen zu 3) und zu 6) die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihnen sämtliche weiteren über die oben genannten bezifferten Anträge hinausgehenden Unterhaltsschäden zu ersetzen haben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begründung, X habe gewußt, daß der Fahrer L erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert habe, und außerdem habe es ihm wegen Ls Fahrweise oblegen, sich bei bietender Gelegenheit etwa an einer Rotlicht zeigenden Ampel auszusteigen. Die Beklagte hat ferner die Schadenshöhe bestritten. Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Auswertung der Ermittlungsakte 21 Js 234/99 StA Essen den Mitverschuldenseinwand nicht durchgreifen lassen und hat der Klage auf 100 %-Basis stattgegeben. Es hat jedoch bei den bezifferten Ansprüchen Abzüge zur Höhe vorgenommen und hat den monatlichen Unterhaltsschaden der Klägerin zu 1) mit 391,41 DM und denjenigen der Klägerin zu 2) mit 431,31 DM errechnet. Die Unterhaltsschadensrente für die Klägerin zu 1) hat es bis zum 31.12.2035 und diejenigen für die Beklagte zu 2) antragsgemäß bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie jeweils ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen. Die Klägerinnen greifen in erster Linie die Berechnung des Landgerichts an. Sie meinen, das Einkommen des Verstorbenen als Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung müßte erhöht werden um die Erstattung aus dem Lohnsteuerjahresausgleich, die anteilig auf den Monat umzulegen sei. Sie wenden sich ferner gegen den Abzug bestimmter Beträge, die das Landgericht als Beiträge zur Vermögensbildung eingestuft und deswegen bei der Ermittlung des als Unterhalt verteilbaren Einkommens abgezogen hat. Sie machen ferner nunmehr auch den Haushaltsführungsschaden in der Weise geltend, daß sie damit die bezifferten Ansprüche hilfsweise auffüllen, während die darüber hinausgehenden Beträge vom Feststellungsbegehren erfaßt sein sollen. Die Klägerinnen beantragen, 1. teilweise abändernd unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Verurteilung insgesamt nach dem Klageantrag zu erkennen; 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen; 2. die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen. Sie greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an und hält daran fest, daß die Klägerinnen wegen Mitverschuldens des Unterhaltsschuldners eine Anspruchskürzung hinnehmen müßten. Von dem Nettoeinkommen zieht die Beklagte jetzt 134,00 DM als Fahrtkosten zur Arbeit ab. Sie greift die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens durch das Landgericht in verschiedenen Punkten an, hält die vom Landgericht angesetzte Unterhaltsquote der Witwe von 37,5 % für zu hoch, bestreitet die Lebenserwartung des Ehemanns von noch 36 Jahren und bestreitet den Haushaltsführungsschaden. Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Ermittlungsakten 21 Js 234/99 StA Essen ausgewertet. Er hat die Klägerin zu 1) gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Facharztes für Rechtsmedizin Dr. X2 des Ergebnisses wird auf den im Einverständnis der Parteien gefertigten Vermerk des Berichterstatters über den Senatstermin vom 11.06.2001 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Diejenige der Klägerinnen hat teilweise Erfolg, und zwar überwiegend aufgrund des Haushaltsführungsschadens, der in dieser Instanz hilfsweise zur Auffüllung der bezifferten Ansprüche nachgeschoben worden ist; im übrigen ist sie ebenfalls unbegründet. 1. Der auf §§ 7, 10, 12 StVG, §§ 823, 844 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG beruhende Schadensersatzanspruch der Klägerinnen unterliegt keiner quotenmäßigen Kürzung gemäß § 9 StVG und § 846 BGB i.V.m. § 254 BGB. 1.1 Daß X den Pkw nicht vor der Unfallstelle verlassen hat, gereicht ihm nicht zum feststellbaren Mitverschulden. Ls Pkw Volvo ist in F vor dem Unfall vom Zeugen M beobachtet worden, als er mit sehr hoher Geschwindigkeit auf eine Ampel zufuhr, bei Rotlicht anhielt und nach Umschalten auf Grün mit durchdrehenden Reifen wieder anfuhr. Daraus läßt sich noch nicht der Schluß ziehen, daß X zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen mußte, daß L seine schnelle Fahrt fortsetzen würde, zumal nicht ausgeschlossen ist, daß X ihn schon dort gebeten hat, nicht mehr so schnell zu fahren. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, daß nicht gesichert ist, daß X ihn während der weiteren Fahrt nicht gebeten hat, langsamer zu fahren oder ihn aussteigen zu lassen, und daß die Beweislosigkeit zu Lasten der Beklagten geht, die für die Umstände beweispflichtig ist, welche den Mitverschuldensvorwurf begründen. Im Berufungsverfahren haben sich insoweit keine neuen Erkenntnisse ergeben. 1.2 Der Mitverschuldensvorwurf kann auch nicht darauf gestützt werden, daß X sich zu L ins Auto gesetzt hat, obwohl dieser aufgrund erheblichen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. 1.2.1 Es ist nicht gesichert, daß X gemeinsam mit dem Zeugen L gezecht hat. Sie haben die Arbeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten beendet, und wo sie sich danach getroffen haben, ist ebenso ungeklärt wie die Frage, wo und wie der eine und der andere die erhebliche Alkoholmenge getrunken hat, die die beiderseits hohe Blutalkoholkonzentration bewirkt hat. Daß sie gemeinsam getrunken haben, mag als wahrscheinlich angesehen werden; mit der erforderlichen Sicherheit feststellen läßt es sich nicht, wie das Landgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat. 1.2.2 Ebenso zutreffend hat das Landgericht aufgrund der Zeugenvernehmung und der Auswertung der Ermittlungsakte den Beweis nicht als erbracht angesehen, daß L ersichtlich angetrunken war. Die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Sachverständige Dr. X2, der gerade in der rechtsmedizinischen Beurteilung der Alkoholproblematik über eine herausragende Sachkenntnis verfügt, hat ausgeführt, daß die nach starkem Alkoholgenuß auftretenden Ausfallerscheinungen in der Anflutungsphase deutlicher sind als in der Abbauphase, auch soweit es die Wahrnehmbarkeit betrifft. Durch Auswertung der bei der Obduktion entnommenen Urinprobe ist er zu dem Ergebnis gelangt, daß L sich beim Unfall in der Abbauphase befand. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß L bei dem vorangegangenen Fahrtantritt deutlichere Symptome einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit gezeigt hat; vielmehr haben die vernommenen Zeugen dies glaubhaft verneint. Zusätzlich hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß eine akoholgewohnte Person sich zumindest aus Laiensicht unauffälliger benimmt als jemand, der nur ausnahmsweise Alkohol konsumiert, und daß bei diesem Personenkreis selbst für einen Fachmann die Akoholbeeinflussung mitunter erst bei der Prüfung des Drehnystagmus deutlich wird. Dafür, daß L Alkohol gewohnt war, spricht der Hinweis im Obduktionsprotokoll auf eine Leberverfettung. Es ist deshalb keineswegs hinreichend gesichert, daß X erkennen mußte, daß L fahruntüchtig war. 2. Die Beklagte schuldet den Klägerinnen gemäß § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 844 II BGB und § 10 II StVG die Zahlung einer Unterhaltsrente. 2.1 Den Ausgangspunkt für deren Berechnung bildet das Nettoeinkommen, welches der Unterhaltspflichtige erzielt hätte. Das aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen hergeleitete Nettoeinkommen für 1999 ist lediglich von den Klägerinnen mit der Begründung angegriffen worden, daß es um die Erstattungen aus dem Lohnsteuerjahresausgleich erhöht werden müßte. Das ist im Grundsatz richtig. Der Lohnsteuerbescheid für das Jahr 1999 (Bl. 239/282, 283 d.A.) bietet jedoch für die Ermittlung der Erhöhungsbeträge keine taugliche Grundlage, denn die Höhe der darin ausgewiesenen Erstattung von 4.229,85 DM ist maßgeblich darauf zurückzuführen, daß nur in den ersten drei Monaten des Jahres bis zum Tode des Unterhaltsschuldners Arbeitslohn erzielt worden ist. Die Lohnsteuerbescheide für die beiden vorangegangenen Jahre 1997 und 1998 weisen Erstattungsbeträge von 3.377,68 DM und von 2.910,45 DM aus. Der Senat schätzt deswegen die Lohnsteuererstattung, die sich in den folgenden Jahren auf der Grundlage eines vollen Jahresarbeitslohns ergeben hätte, auf jeweils 3.000,00 DM, so daß pro Monat 250,00 DM dem aus den Gehaltsunterlagen ermittelten Nettoeinkommen zuzuschlagen sind. Andererseits sind die Kosten für die tägliche Fahrt zur Arbeit in unstreitiger Höhe von 134,00 DM vom Nettoeinkommen als Werbungskosten abzusetzen. 2.1.1 Für 1999 wiesen die Gehaltsunterlagen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.876,78 DM aus. Nach Hinzurechnung von 250,00 DM aus Lohnsteuererstattungen und nach Abzug der Fahrtkosten in Höhe von 134,00 DM verbleiben 3.992,78 DM. 2.1.2 Im Jahr 2000 wäre dem Unterhaltsschuldner ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung vom 12.01.2001 (Bl. 243 d.A.) wahrscheinlich ein Nettolohn von 51.856,92 DM ausgezahlt worden (§ 252 BGB, § 287 ZPO), im Monatsdurchschnitt also 4.321,41 DM. Nach Hinzurechnung von 250,00 DM aus Lohnsteuererstattungen und nach Abzug der Fahrtkosten von 134,00 DM verbleiben 4.437,41 DM. 2.2 Zur Berechnung der Rente sind die Fixkosten (vgl. dazu OLG Brandenburg, NZV 2001, 213; Ege DAR 88, 299) und als nicht berücksichtigungsfähig die Kosten zur Vermögensbildung abzusetzen. 2.2.1 In der Berechnung der abzusetzenden Fixkosten folgt der Senat der Berechnung und Aufstellung im angefochtenen Urteil, die mit 1.742,03 DM abschließt. 2.2.2 Ohne Erfolg wenden sich die Klägerinnen dagegen, daß die Kosten der Lebensversicherungen, Hausgeld und die Verwaltungskosten der Eigentumswohnung sowie der von den Mieteinnahmen nicht gedeckte Zuzahlungsbedarf zu den Kosten der Eigentumswohnung als Kosten der Vermögensbildung abgesetzt worden sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung sich als Verlustgeschäft erwiesen hat. Entscheidend ist nur, daß die im Zusammenhang damit aufgewandten und aus dem Nettoeinkommen aufgebrachten Beträge das gilt auch für die Lebensversicherungsbeiträge nicht zur Verteilung als Unterhalt zur Verfügung standen. 2.2.3 Das zu verteilende Nettoeinkommen errechnet sich mithin wie folgt: 2.2.3.1 Für das Jahr 1999 3.992,78 DM Nettoeinkommen - 1.742,03 DM Fixkosten - wie Landgericht - - 932,70 DM Kapitalbildung - wie Landgericht - 1.318,05 DM 2.2.3.2 Für das Jahr 2000 4.437,41 DM Nettoeinkommen - 1.742,03 DM Fixkosten - 932,70 DM Kapitalbildung 1.762,68 DM 2.3 Der vom Landgericht angesetzte Verteilungsmaßstab von 37,5 % für die Klägerin zu 1) und 20 % für die Klägerin zu 2) erscheint auch dem Senat angemessen (vgl. auch Pardey, Berechnung von Personenschäden, 1. Aufl., 2000, Rdn. 1179). 2.3.1 Für 1999 entfallen also - auf die Klägerin zu 1): 494,27 DM - auf die Klägerin zu 2): 263,60 DM. 2.3.2 Für 2000 entfallen - auf die Klägerin zu 1): 661,01 DM - auf die Klägerin zu 2): 352,54 DM. 2.4 Hinzuzurechnen sind die Fixkosten nach einer Quote von 2/3 für die Klägerin zu 1) und 1/3 für die Klägerin zu 2). Hier muß jedoch berücksichtigt werden, daß durch die Reduzierung auf einen Zwei-Personen-Haushalt gewisse Ersparnisse eingetreten sind, etwa bei den Urlaubsrücklagen; im übrigen sind sie nur gering. In Anwendung des § 287 ZPO schätzt der Senat die verbleibenden Fixkosten auf 1.650,00 DM, die zu 2/3 = 1.100,00 DM dem Anteil der Klägerin zu 1) und zu 1/3 = 550,00 DM demjenigen der Klägerin zu 2) zuzuschlagen sind. 2.5 Hinzuzurechnen ist ferner der den Klägerinnen zukommende Anteil des vom Unterhaltsschuldner durch Beteiligung an der Haushaltsführung zu leistenden Naturalunterhalts (vgl. dazu BGH JZ 60, 371). Von der gesamten Hausarbeitstätigkeit, die in den Pflichtenkreis des Ehemanns/Vaters fiel, ist der Teil abzuziehen, der zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse diente. Unter Berücksichtigung der Angaben, die die Klägerin zu 1) im Senatstermin gemacht hat, und in Anlehnung an die Ermittlungen zum Arbeitszeitbedarf von Schulz-Borck/Hofmann (6. Aufl., Anh. Tabelle 1) schätzt der Senat den Anteil der Haushaltstätigkeit des Unterhaltsschuldners, der den Klägerinnen zukam, auf sechs Stunden pro Woche. Bei einem Stundensatz von 15,00 DM ist die monatliche Naturalunterhaltsleistung mit 390,00 DM anzusetzen und im Verhältnis von 2/3 = 260,00 DM (Anteil der Ehefrau) zu 1/3 = 130,00 DM (Anteil der Tochter) auf die Klägerinnen aufzuteilen. 2.6 Zusammengefaßt errechnen sich danach die monatlichen Unterhaltsrentenansprüche wie folgt: 2.6.1 Monatlicher Rentenanspruch der Klägerin zu 1) im Jahr 1999: 494,27 DM um die Fixkosten bereinigter Anteil an verteilbarem Netto- einkommen 1.100,00 DM Anteil an den reduzierten Fixkosten 260,00 DM Anteil an Naturalunterhalt 1.854,27 DM Unterhaltsschaden - 1.220,71 DM Witwenrente 633,56 DM monatlicher Rentenanspruch (1999) 2.6.2 Monatlicher Rentenanspruch der Klägerin zu 1) ab 01.01.2000: 661,01 DM um die Fixkosten bereinigter Anteil an verteilbarem Netto- einkommen 1.100,00 DM Anteil an den reduzierten Fixkosten 260,00 DM Anteil an Naturalunterhalt 2.021,01 DM Unterhaltsschaden - 1.220,71 DM Witwenrente 800,30 DM monatlicher Rentenanspruch ab 01.01.2000 2.6.3 Monatlicher Rentenanspruch der Klägerin zu 2) im Jahr 1999: 263,60 DM um die Fixkosten bereinigter Anteil am verteilbarem Netto- einkommen 550,00 DM Anteil an reduzierten Fixkosten 130,00 DM Anteil an Naturalunterhalt 943,60 DM Unterhaltsschaden - 389,78 DM Halbwaisenrente 553,82 DM monatlicher Rentenanspruch (1999). 2.6.4 Monatlicher Rentenanspruch der Klägerin zu 2) ab 01.01.2000: 352,54 DM um die Fixkosten bereinigter Anteil an verteilbarem Netto- einkommen 550,00 DM Anteil an reduzierten Fixkosten 130,00 DM Anteil an Naturalunterhalt 1.032,54 DM Unterhaltsschaden - 389,78 DM Halbwaisenrente 642,76 DM monatlicher Rentenanspruch (ab 01.01.2000). 2.7 Die oben ermittelten monatlichen Rentenansprüche der Klägerin zu 1) liegen über dem, was sie mit den bezifferten Klageanträgen zu 1) und zu 2) beantragt hat. Dort ist jeweils ein monatlicher Rentenanspruch von 558,73 DM zugrundegelegt worden. Mehr als beantragt konnte ihr gemäß § 308 I ZPO nicht zugesprochen werden. Die weitergehenden oben als bestehend bezeichneten Ansprüche sind ihr jedoch nicht aberkannt worden; sie sind vom Feststellungsausspruch gedeckt. Andererseits werden die beantragten Beträge nicht schon aufgrund des Hauptvorbringens der Klägerin zu 1) erreicht (und überschritten), sondern nur aufgrund der hilfsweise zur Auffüllung nachgeschobenen Ansprüche auf Ersatz des Naturalunterhalts. Deswegen war die Klage der Klägerin zu 1) abzuweisen, soweit das allein auf das Nettoeinkommen gestützte Hauptvorbringen die geltend gemachten Ansprüche nicht ausfüllte. 2.8 Es ist nicht möglich, hinreichend sicher einzuschätzen, wie sich das Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers entwickeln wird, der dem Unterhaltsschuldner vergleichbar ist, und wie sich die Witwen- und die Halbwaisenrente entwickeln werden. Deswegen ist der Senat für die bisherige und die zukünftige Zeit vom bisher dargelegten Stand ausgegangen. Künftige wesentliche Änderungen müssen der Abänderungsklage überlassen bleiben (vgl. BGH DAR 90, 296). 3. Die Klägerin zu 2) ist am 23.05.1991 geboren; sie wird also am 23.05.2009 ihr 18. Lebensjahr vollenden. Ob und wie lange sie danach noch unterhaltsbedürftig sein wird, etwa aufgrund eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung, kann bisher nicht übersehen werden. Es wäre unbillig und würde die Beklagte unzumutbar belasten, wenn sie insoweit auf eine Abänderungsklage verwiesen würde (vgl. BGH VersR 83, 688; Pardey, Berechnung von Personenschäden, 1. Aufl., 2000, Rdn. 306). Dem hat die Beklagte zu 2) dadurch Rechnung getragen, daß sie ihren Rentenantrag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt hat. Sofern mit dem Erwachsenwerden der Klägerin zu 2) Änderungen in ihren Lebensverhältnissen und insbesondere ihren Unterhaltsansprüchen eintreten, wirken sich diese aber auch auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) aus, da dann gegebenenfalls ihr Anteil am Nettoeinkommen und am Naturalunterhalt mit einem neuen Schlüssel zu bewerten (vgl. Pardey, a.a.O., Rdn. 1158 ff.) und auch die reduzierten Fixkosten neu zu verteilen sind. Es erschien daher dem Senat sachgerecht, auch der Klägerin zu 1) den Rentenanspruch in bezifferter Form nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Klägerin zu 2) zu erkennen und durch den Feststellungsanspruch den weitergehenden Zeitraum bis zum 31.12.2035 abzudecken, in dem ihr Ehemann ihr entsprechend seiner aus den Sterbetabellen herzuleitenden mutmaßlichen Lebenserwartung noch unterhaltspflichtig gewesen wäre; insoweit sind die Unterhaltsrentenansprüche der Klägerin zu 1) nicht endgültig aberkannt worden. 4. Die Klägerin zu 1) ist jedenfalls zur Zeit im Verhältnis zur Beklagten nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Die zum Unterhaltsrecht geschiedener Ehegatten ergangene Rechtsprechung, nach der es unterhaltsberechtigten Frauen hinsichtlich ihrer nachehelichen Unterhaltsansprüche u.U. zuzumuten ist, trotz vorhandener schulpflichtiger Kinder einer Teilzeitarbeit bis zur Halbtagstätigkeit nachzugehen, sind auf das Schadensersatzrecht nicht schlechthin übertragbar. An die Obliegenheit des § 254 II BGB kann nicht derselbe (strenge) Maßstab angelegt werden, wie er für einen geschiedenen Ehegatten hinsichtlich der nachehelichen Unterhaltsansprüche gilt. Die Anforderungen an die Pflicht zur Erwerbstätigkeit werden durch eine sich am Grundsatz von Treu und Glauben orientierende sachgerechte Abwägung der Interessen des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens und der Interessen der Hinterbliebenen an der Aufrechterhaltung der restlichen Familieneinheit festgelegt, wobei den Hinterbliebenen Vorrang zukommt (vgl. BGH VersR 84, 936). Richtig ist allerdings, daß jeder Ehegatte gemäß seiner persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt beizutragen hat. Der Umfang und die Aufteilung auf Beschaffung der wirtschaftlichen Mittel und Haushaltsführung wird jedoch durch die Ehegatten selbst bestimmt (vgl. BGH VersR 83, 688). Hier hat ensprechend der gemeinsamen Lebensplanung die Klägerin zu 1) nach der Eheschließung im Jahr 1984 zunächst nur noch halbtags gearbeitet bis zur Geburt der Klägerin zu 2). Nachdem diese in den Kindergarten gekommen war, hat die Klägerin zu 1) bis 1996 in geringem Umfang Aushilfstätigkeiten im Rahmen der 620,00 DM-Grenze geleistet. Ab 1997 hat sie sich nur noch dem Haushalt und der Kindererziehung gewidmet (insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des BGH VersR 83, 688 zugrundelag: dort hatte die Ehefrau nach der mit ihrem Mann getroffenen Abrede vor dem Unfall Einnahmen durch Heimarbeit erzielt). Die Klägerin zu 2) ist jetzt 12 Jahre alt. Sie bedarf noch der Fürsorge und Erziehung. Deswegen ist der Klägerin zu 1) eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, denn gerade wenn minderjährigen Kindern die Betreuung und Erziehung eines Elternteils durch Schuld eines Dritten genommen ist, haben sie ein erhöhtes schutzwürdiges Interesse daran, daß ihre Versorgung und Erziehung durch den überlebenden Elternteil nicht wegen einer Erwerbsobliegenheit belastet oder gar gestört wird (vgl. BGH VersR 84, 936). Der Gesichtspunkt der Kindererziehung wird zwar mit den Jahren in den Hintergrund treten und schließlich wegfallen. Ob allerdings dann der Klägerin zu 1) eine Wiedereingliederung ins Berufsleben trotz der langen Pause noch möglich sein wird, hängt nicht nur von ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten, sondern auch von der dann vorzufindenden Lage auf dem Arbeitsmarkt ab. Ob gegebenenfalls der Klägerin zu 1) der Vorwurf zu machen sein wird, durch mangelnde Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegen die Schadensminderungspflicht zu verstoßen, läßt sich zur Zeit noch nicht übersehen. Der Senat hat deswegen davon abgesehen, unter diesem Gesichtspunkt die Rente zu befristen. Sofern sich hiernach später Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ergeben, wäre dies im Rahmen einer Abänderungsklage zu prüfen. 5. Neben den Unterhaltsrentenbeträgen schuldet die Beklagte der Klägerin gemäß § 10 I 2 StVG, § 844 I BGB Ersatz der ungedeckten Beerdigungskosten i.H.v. 2.432,90 DM. 6. Für die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung fällig gewordenen Beträge, die von den in der Zahlungsklage enthaltenen Anträgen erfaßt sind, ergibt sich folgende Berechnung: 6.1 Die Klägerin zu 1), der seit dem 01.04.1999 eine monatliche Rente von 633,56 DM und seit dem 01.01.2000 eine monatliche Rente von 800,30 DM zusteht, hat ihren bezifferten Anträgen eine monatliche Rente von 558,73 DM zugrundegelegt. Inzwischen sind fällig: 6.1.1 - die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten bei Klage- einreichung rückständigen Beträge für April bis September 1999 i.H.v. 6 x 558,73 DM = 3.352,38 DM 6.1.2 - die im Klageantrag zu 1) enthaltenen weiteren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (11.06.2001) fällig gewordenen Beträge für die Monate Oktober 1999 bis Juni 2001 (= 21 Monate á 558,73 DM) i.H.v. 11.733,33 DM 6.1.3 - die im Klageantrag zu 2) enthaltenen restlichen Beerdigungs- kosten von 2.432,90 DM 6.1.4 Fällig waren also zugunsten der Klägerin zu 1) 17.518,61 DM. 6.2 Der Klägerin zu 2) stehen seit dem 01.04.1999 monatlich 553,82 DM und ab 01.01.2000 monatlich 642,76 DM zu. Bei Schluß der mündlichen Verhandlung waren fällig: 6.2.1 - die mit dem Klageantrag zu 5) geltend gemachten bei Klage- einreichung rückständigen Beträge von April bis September 1999 i.H.v. 6 x 553,82 DM = 3.322,92 DM 6.2.2 - die im Klageantrag zu 4) enthaltenen Beträge für Oktober bis Dezember 1999 (3 x 553,82 DM) = 1.661,46 DM 6.2.3 - die im Klageantrag zu 4) enthaltenen weiteren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (11.06.2001) fällig gewordenen Beträge für die Monate Januar 2000 bis Juni 2001 (18 Monate á 642,76 DM) 11.569,68 DM 6.2.4 Fällig waren also zugunsten der Klägerin zu 2) 16.554,06 DM. 7. Die ab 01.07.2001 fälligen Beträge waren den Klägerinnen als laufende Rente zuzusprechen. 8. Die Feststellungsanträge sind zulässig und nach Maßgabe der obigen Ausführungen begründet. 9. Die Beschränkung der Haftung auf die versicherungsvertraglichen Höchstbeträge beruht auf § 3 Nr. 1 PflVG. 10. Die Zinsentscheidung und die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 I, 288 I BGB, § 92 I, 100 I, 708 Ziffern 8 und 11, 711, 108, 546 ZPO.