Beschluss
23 W 273/01
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2001:0924.23W273.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Senat lehnt eine Übernahme ab und gibt die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurück. 1 G r ü n d e 2 Bei dem Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 12. Februar 2001 handelt es sich um eine weitere Beschwerde in einer Insolvenzsache, deren Bescheidung nach § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1998 (GVBl. NW, 1998, 570 f.) und § 1 der Verordnung des Ministers für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 687) für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen ist. 3 Das Rechtsmittel ist, wenngleich es durch § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht zugelassen ist, als weitere Beschwerde zu behandeln, weil es sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 1) richtet, mit der er die Ablehnung seiner Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Dezember 2000 durch das Amtsgericht Dortmund beanstandet hat. 4 Die weitere Beschwerde ist in einer Insolvenzsache eingelegt worden, weil sich die Kostenrechnung über eine Gebühr nach Nr. 4111 der Anlage 1 zum GKG für das Verfahren über den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verhält. Der Begriff der "weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen" im Sinne des § 7 Abs. 3 InsO und der die Zuständigkeit des Oberlandesgericht Köln begründenden Verordnungen umfaßt nach dem unbeschränkten Wortlaut und dem Zweck der Regelungen nicht allein die unmittelbar in § 7 Abs. 1 InsO vorgesehenen sofortigen weiteren Beschwerden, sondern schlechthin alle weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen, auch soweit sie auf außerhalb der Insolvenzordnung normierte Verfahrensvorschriften gestützt werden (siehe auch Beschluß des 2. Zivilsenats des OLG Köln vom 29.05.2000 - 2 W 115/00 - in OLG-Report 2000, 379, 380 im Zusammenhang mit einem Prozeßkostenhilfegesuch). Die angestrebte Konzentration der Zuständigkeit wäre nämlich beeinträchtigt, wenn die Entscheidung über weitere Beschwerden in Hauptangelegenheiten von der in Nebenangelegenheiten eines Insolvenzverfahrens, die sich unmittelbar auf die Hauptangelegenheiten beziehen, getrennt würde. Das Verfahren über die Gerichtskostenrechnung zu einem Insolvenzverfahren ist in solcher Weise direkt auf dieses bezogen und damit Nebenangelegenheit des Insolvenzverfahrens. Anders als etwa der Verordnungsgeber in Bayern, der die Zuständigkeitskonzentration auf weitere Beschwerden in Insolvenzsachen nach § 7 InsO beschränkt hat, hat der Verordnungsgeber in Nordrhein-Westfalen die ihm in § 7 Abs. 3 InsO umfassend erteilte Ermächtigung zulässigerweise auch für Nebenverfahren ausgeübt.