Beschluss
21 W 1/02
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert einer auf Eigentumsverschaffung (Auflassung) gerichteten Klage bemisst sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 6 ZPO).
• Diese Bemessung gilt auch, wenn die Auflassung nur wegen einer geringfügigen Gegenforderung verweigert wird; der Kläger bestimmt durch seinen Antrag den Umfang des Rechtsstreits.
• Der Wert einer Widerklage ist zusätzlich zum Wert der Auflassungsklage hinzuzurechnen, wenn Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 19 GKG).
Entscheidungsgründe
Streitwert der Auflassungsklage richtet sich nach dem Grundstücksverkehrswert • Der Streitwert einer auf Eigentumsverschaffung (Auflassung) gerichteten Klage bemisst sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 6 ZPO). • Diese Bemessung gilt auch, wenn die Auflassung nur wegen einer geringfügigen Gegenforderung verweigert wird; der Kläger bestimmt durch seinen Antrag den Umfang des Rechtsstreits. • Der Wert einer Widerklage ist zusätzlich zum Wert der Auflassungsklage hinzuzurechnen, wenn Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 19 GKG). Käufer (Kläger) erwarben mit notariellen Vertrag vom 09.02.1996 eine Eigentumswohnung mit Garage zum Kaufpreis von 266.500,00 DM. Die Kläger verlangten die Auflassung des Wohnungseigentums; die Verkäuferin (Beklagte) beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage auf Zahlung eines Restkaufpreises von 13.399,22 DM. Nachdem die Beklagte die Auflassung erklärt und die Eigentumsumschreibung erfolgt war, nahm sie die Widerklage in der Verhandlung am 29.06.2001 zurück; die Hauptsache wurde für erledigt erklärt. Das Landgericht setzte den Streitwert zunächst in Höhe des vollen Grundstückswerts an, änderte dies später auf den Betrag der Gegenforderung. Dagegen erhob der Bezirksrevisor Beschwerde mit dem Ziel, den vollen Wert der Auflassung erneut feststellen zu lassen. • Rechtsfrage: Welcher Bemessungsmaßstab gilt für den Streitwert einer Auflassungsklage, wenn die Auflassung wegen einer nur geringfügigen Gegenforderung verweigert wird? • Der Senat folgt der herrschenden Ansicht, dass § 6 ZPO heranzuziehen ist und der Wert der Auflassungsklage nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen ist; dies gelte auch bei nur geringfügiger Gegenforderung. • Begründung: Die Klage richtet sich auf die Übertragung des gesamten Grundeigentums; der Kläger bestimmt durch seinen Antrag den Umfang des Rechtsstreits, weshalb der volle Grundstückswert maßgeblich ist. • Widerauffassung, die den Streitwert nach der streitigen Gegenforderung bemessen will, wird verworfen, weil sie wirtschaftliche Interessen des Beklagten in den Vordergrund stellt und den maßgeblichen Klagegegenstand verkennt. • Praktische Folge: Der Grundstückswert (hier Kaufpreis von 266.500,00 DM) ist Grundlage; der Wert der Widerklage (13.399,22 DM) ist gemäß § 19 Abs.1 GKG hinzuzurechnen, da Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand betreffen. Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist begründet; der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert ist für die Zeit bis zum 28.06.2001 auf 279.899,22 DM (entsprechend 143.110,20 Euro) festzusetzen; er setzt sich aus dem Grundstücksverkehrswert von 266.500,00 DM und dem Wert der Widerklage von 13.399,22 DM zusammen. Die Entscheidung bestätigt, dass Kläger den Umfang des Rechtsstreits durch ihren Antrag bestimmt und daher bei Auflassungsklagen der volle Grundstückswert anzusetzen ist. Die damit verbundenen Kostenfolgen sind Teil der prozessualen Risiken des Klägers.