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Urteil

22 U 180/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verschwiegener Mängel setzt Arglist voraus, wenn Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen wurde. • Offensichtliche Mängel, die der Käufer bei Besichtigung erkennen kann, braucht der Verkäufer nicht gesondert anzuzeigen (§ 460 BGB). • Die bloße Vornahme einer kostengünstigeren, fachfremden Reparaturoption begründet keine Arglist, sofern der Verkäufer auf fachliche Empfehlungen vertrauen durfte.
Entscheidungsgründe
Keine Arglist bei angeblich verschwiegenen Kellermängeln nach Drainage- und Brunnenanlage • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verschwiegener Mängel setzt Arglist voraus, wenn Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen wurde. • Offensichtliche Mängel, die der Käufer bei Besichtigung erkennen kann, braucht der Verkäufer nicht gesondert anzuzeigen (§ 460 BGB). • Die bloße Vornahme einer kostengünstigeren, fachfremden Reparaturoption begründet keine Arglist, sofern der Verkäufer auf fachliche Empfehlungen vertrauen durfte. Der Kläger kaufte mit seiner Ehefrau ein Haus von der Beklagten; Gewährleistung wurde vertraglich ausgeschlossen. Nach Übergabe behauptete der Kläger umfangreiche Durchfeuchtungen im Keller und machte Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens geltend. Er stützte sein Vorbringen auf frühere Gutachten und Kostenvoranschläge sowie darauf, dass die Beklagte Kellerinnenwände kurz vor Verkauf überkleidet habe. Die Beklagte räumte frühere Feuchtigkeitseintritte in den 1980er Jahren ein, erklärte aber, 1995 sei ein Brunnen mit Tauchpumpe zur Ableitung des Drainagewassers angelegt worden, seitdem sei keine Feuchtigkeit festgestellt worden. Das Landgericht wies nach Beweisaufnahme die Klage ab; der Kläger berief sich auf arglistiges Verschweigen und legte Berufung ein. • Voraussetzung für Schadensersatz ist hier Arglist, weil Gewährleistungsansprüche vertraglich ausgeschlossen sind (vgl. § 4 Ziff.2 Kaufvertrag). • Offensichtliche Mängel wie Risse in Lichtschächten mussten nicht offenbart werden; der Käufer hatte sie bei Besichtigung wahrgenommen (§ 460 BGB). • Die Beweislast für das Vorliegen und die Kenntnis wiederkehrender Feuchtigkeit nach 1995 liegt beim Kläger; diese Voraussetzungen wurden nicht erfüllt. Zeugenaussagen und Umstände sprechen dagegen, dass nach dem Brunnenbau bis zum Vertragsschluss Feuchtigkeit aufgetreten oder der Beklagten bekannt gewesen sei. • Das Vorbringen des Klägers genügte nicht, um einen Sachverständigenbeweis zu rechtfertigen; ein Sachverständiger könnte aus dem heutigen Zustand keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Vorliegen von Feuchtigkeit in der relevanten Vergangenheit ziehen. • Aus der dem Kläger bekannten Existenz eines Gutachtens und eines Kostenvoranschlags ergibt sich keine Arglist, weil die Beklagte auf fachlichen Rat eines Mitglieds des Gutachterausschusses einen preisgünstigeren, wenn auch risikobehafteten Abhilfeschritt (Brunnen mit Pumpe) gewählt haben kann, ohne dadurch arglistig zu handeln. • Die Renovierung der Kellerräume (Verkleidung mit Vinyltapeten/Holzpaneelen) reicht nicht aus, um auf ein Verschweigen von Mängeln oder deren aktuelle Existenz zu schließen; es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass derartige Maßnahmen Mängel verdecken. • Ein Hinweis auf Eigenleistung der Außenabdichtung war nicht erforderlich; Eigenleistung begründet ohne weitere Anhaltspunkte keine Offenbarungspflicht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der geltend gemachte Schadensersatzanspruch und der Feststellungsantrag sind unbegründet, weil Arglist nicht nachgewiesen wurde. Das Landgericht hat daher zu Recht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist insoweit zu korrigieren, dass die Beklagte die Kosten ihres Säumnisses im Vorverfahren zu tragen hat. Insgesamt verliert der Kläger, weil er die für Arglist erforderlichen Tatsachen und Beweise nicht substantiiert dargelegt und belegt hat.