Urteil
4 U 20/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Veräußerung einer Firma oder eines kennzeichnungskräftigen Unternehmensnamens ist nach §23 HGB nur zusammen mit dem Handelsgeschäft möglich; eine alleinige Übertragung des Namensrechts ist insoweit unwirksam.
• Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain folgt dem Domaininhaber; ein administrativer Contact kann die Domain nur verwalten, nicht deren Inhaberschaft übertragen.
• Die Inhaberin einer späteren Firmenbezeichnung kann gegenüber älteren Markenrechten Dritter nicht durchdringen, wenn diese Marken prioritätsälter sind (§§6, 5 MarkenG).
• Ansprüche auf Löschung einer Marke wegen sittenwidriger Behinderung nach §1 UWG setzen schlüssige und widerspruchsfreie Darlegungen voraus; die bloße Vermutung einer Strohmannanmeldung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Übertragungs- und Schutzrecht an Firmenkennzeichen und Domain ohne Betriebsübernahme (§23 HGB) • Eine Veräußerung einer Firma oder eines kennzeichnungskräftigen Unternehmensnamens ist nach §23 HGB nur zusammen mit dem Handelsgeschäft möglich; eine alleinige Übertragung des Namensrechts ist insoweit unwirksam. • Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain folgt dem Domaininhaber; ein administrativer Contact kann die Domain nur verwalten, nicht deren Inhaberschaft übertragen. • Die Inhaberin einer späteren Firmenbezeichnung kann gegenüber älteren Markenrechten Dritter nicht durchdringen, wenn diese Marken prioritätsälter sind (§§6, 5 MarkenG). • Ansprüche auf Löschung einer Marke wegen sittenwidriger Behinderung nach §1 UWG setzen schlüssige und widerspruchsfreie Darlegungen voraus; die bloße Vermutung einer Strohmannanmeldung genügt nicht. Seit 1984 betrieb die KG eine bekannte Diskothek unter der Bezeichnung "xx xx". Die Klägerin war dort langjährig beschäftigt und später Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH; ihr Ehemann war Mitgesellschafter. Die Beklagten erhielten später Rechte an der Bezeichnung und meldeten Domains sowie eine Wortmarke an; die Beklagte zu 1) ist seit Mai 2000 Inhaberin der Marke. Die KG gab die Geschäftsräume auf; die Klägerin nahm den Diskothekenbetrieb unter eigenem Namen wieder auf und ließ sich unter "xx xx Diskothek e.K." eintragen. Die Klägerin behauptet, die KG habe ihr die Namensrechte übertragen und verlangt Unterlassung, Feststellung und Löschung der Marke; die Beklagten bestreiten eine wirksame Übertragung und berufen sich auf einen Miet- und Übertragungsvertrag zugunsten der Beklagten zu 1). Das Landgericht gab der Klägerin statt, das OLG Hamm hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. • Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klägerin hat keine durchsetzbaren Rechte an dem Unternehmenskennzeichen der KG oder an der Domain "xx xx.com" dargelegt. • Nach §23 HGB kann die Firma nicht ohne das Handelsgeschäft veräußert werden; eine alleinige Übertragung des Namensrechts war hier nicht nachgewiesen und damit rechtlich nicht wirksam (§134, §§306,139 BGB). • Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie im wirtschaftlich bedeutsamen Umfang die Werte des früheren Geschäftsbetriebs übernommen hat; es liegt ein Neubeginn unter der Bezeichnung vor, keine Betriebsübernahme. • Die Inhaberschaft an den Internet-Domains blieb bei der KG; der administrative Contact kann lediglich die Verwaltung übernehmen, nicht die Inhaberschaft übertragen. • Selbst ein seit dem 19.01.2000 bestehendes eigenes Firmenkennzeichen der Klägerin vermag die prioritätsältere Wortmarke der Beklagten zu 1) nicht zu verdrängen (§§5,6 MarkenG). • Ältere Rechte der KG könnten der Klägerin allenfalls schuldrechtlich als Einrede zustehen, nicht jedoch ein eigenes klagefähiges Recht, zumal die KG vor Prozesszustellung aufgelöst und ihr Kennzeichenschutz erloschen ist. • Ein Zahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch aus abgetretenen Rechten oder wegen fehlerhafter Abmahnung scheitert, weil der Beauftragte der Klägerin eigene Rechte verteidigte und kein Übernahmeverschulden der Beklagten ersichtlich ist. • Ein Löschungsanspruch der Marke nach §1 UWG wegen sittenwidriger Behinderung ist nicht begründet; die Darlegungen zur Strohmannanmeldung sind widersprüchlich und reichen nicht aus. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Oberlandesgericht Hamm hat das Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin hat keine durchsetzbaren Rechte an der früheren Unternehmenskennzeichnung der KG oder an der streitigen Domain nachgewiesen; eine wirksame Übertragung nach §23 HGB wurde verneint. Die prioritätsältere Wortmarke der Beklagten zu 1) blieb schutzfähig und verdrängte entgegenstehende Ansprüche der Klägerin. Zahlungs- und Löschungsansprüche der Klägerin wurden ebenfalls nicht festgestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.