Beschluss
2 (s) Sbd. 6 - 249/00
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0627.2S.SBD6.249.00.00
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Tenor
Die Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen. G r ü n d e : Rechtsanwalt P aus B war seit seiner Bestellung am 19. Mai 1995 bis zu seiner Entpflichtung am 23. Januar 1997 neben einem weiteren Pflichtverteidiger und mehreren Wahlverteidigern für den früheren Angeklagten N im sogenannten "C-Verfahren" tätig. Er ist nach dem 52. Tag der Hauptverhandlung, von denen er an 48 Tagen teilgenommen hatte, am 23. Januar 1997 von der Pflichtverteidigung entbunden und durch einen anderen Pflichtverteidiger ersetzt worden. Seitdem war er aus dem Verfahren endgültig und auf Dauer ausgeschieden. Bereits zuvor war Rechtsanwalt P durch Senatsbeschluss vom 14. August 1996 ein Vorschuss auf eine künftige Pauschvergütung in Höhe von 15.000,- DM bewilligt und ausgezahlt worden. Ferner sind ihm entsprechend seinem Antrag vom 29. Januar 1997 die bis zur Zurücknahme seiner Bestellung entstandenen gesetzlichen Gebühren in Höhe von 18.240,- DM festgesetzt und im Februar 1997 ausgezahlt worden. Durch Beschluss vom 28. Dezember 2000 hat der Senat den Antrag des Rechtsanwalts P vom 12. Oktober 2000 auf Bewilligung einer Pauschvergütung abgelehnt, weil ein etwaiger Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung verjährt war und der Vertreter der Staatskasse die Einrede der Verjährung erhoben hatte. Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts auf den genannten Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2000, der inzwischen auch veröffentlicht ist (JurBüro 2001, 309), sowie die übrigen darin in Bezug genommenen Schriftstücke verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt P mit Schriftsatz vom 2. Februar 2001 Gegenvorstellungen erhoben, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen wird. Ob die Gegenvorstellungen überhaupt zulässig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1998 in 2 (s) Sbd. 5 - 97, 238 u. 239/97 sowie 50, 51 u. 52/98; OLG Schleswig, SchlHA 1996, 247), kann dahinstehen; sie sind jedenfalls nicht begründet. Sie waren zurückzuweisen, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 28. Dezember 2000 weder von unzutreffenden tatsäch- lichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen ist, noch im Übrigen Anlass besteht, den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern. Der Vertreter der Staatskasse hat zu den Gegenvorstellungen unter dem 5. März 2001 erneut zum Sachverhalt Stellung genommen und weiterhin keinen Anlass gesehen, auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten. Andererseits hat er jedoch mitgeteilt, dass in analoger Anwendung von § 7 S. 1 GKG von der Rückforderung des Vorschusses auf die Pauschvergütung abgesehen werde, dieser dem Antragsteller also in jedem Fall erhalten bleibt. Im Übrigen wird auf diese dem Antragsteller bekannte Stellungnahme Bezug genommen. Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anlass und keine Möglichkeit, von der getroffenen Entscheidung abzuweichen.