Beschluss
9 WF 136/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite ist im vereinfachten Verfahren nach §121 Abs.2 S.1 2. Alt. ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Gewährleistung der Waffengleichheit auch ohne gesonderte Feststellung der Erforderlichkeit vorzunehmen.
• In der Anfangsphase einer neuen Verfahrensregelung kann das vereinfachte Verfahren trotz seiner Bezeichnung für Laien so komplex sein, dass anwaltliche Unterstützung erforderlich ist.
• Die Bedürftigkeit für Prozesskostenhilfe ist gemäß §575 ZPO zu prüfen, wenn die vorgelegten Angaben über Einkommen und Vermögen nicht hinreichend sind.
Entscheidungsgründe
Beiordnung von Rechtsanwalt im vereinfachten Verfahren bei anwaltlicher Gegenseite • Bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite ist im vereinfachten Verfahren nach §121 Abs.2 S.1 2. Alt. ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Gewährleistung der Waffengleichheit auch ohne gesonderte Feststellung der Erforderlichkeit vorzunehmen. • In der Anfangsphase einer neuen Verfahrensregelung kann das vereinfachte Verfahren trotz seiner Bezeichnung für Laien so komplex sein, dass anwaltliche Unterstützung erforderlich ist. • Die Bedürftigkeit für Prozesskostenhilfe ist gemäß §575 ZPO zu prüfen, wenn die vorgelegten Angaben über Einkommen und Vermögen nicht hinreichend sind. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein vereinfachtes Verfahren vor dem Amtsgericht Schwelm. Das Amtsgericht versagte die Beiordnung mit der Begründung, anwaltliche Vertretung sei nicht erforderlich. Die Gegenseite ist inzwischen anwaltlich vertreten. Die Antragstellerin legte eine formlose Erklärung zu ihrer Vermögens- und Einkommenslage vor, die das Amtsgericht nicht für ausreichend hielt. Die Beschwerde gegen die Versagung wurde beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt. Das OLG prüfte insbesondere Fragen der Waffengleichheit, der Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung und der Bedürftigkeit für Prozesskostenhilfe. • Das Amtsgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Unrecht versagt, weil die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und §121 Abs.2 S.1 2. Alt. ZPO aus Gründen der Waffengleichheit in diesem Fall die Beiordnung verlangt. • Der Senat teilt nicht die Ansicht, dass die Antragstellerin keine anwaltliche Unterstützung benötige; insbesondere in der Anfangsphase der neuen Regelung (u.a. Übergangsvorschriften nach Art.5 KindKG) ist das vereinfachte Verfahren für Laien rechtlich schwer überschaubar. • Aus Gründen der Rechtsklarheit und um zu vermeiden, dass die Partei in wichtigen rechtlichen Fragen Fehlentscheidungen trifft, ist jedenfalls in der Anfangsphase anwaltliche Beratung geboten. • Die Frage der Bedürftigkeit der Antragstellerin kann der Senat nicht abschließend beurteilen; die vorgelegte formlose Erklärung entspricht nicht den Anforderungen an die Angaben zu Einkommen und Vermögen nach §2 Abs.1 PKH-VordruckVO. • Deshalb verweist der Senat das Verfahren nach §575 ZPO an das Amtsgericht zurück und hebt den angefochtenen Beschluss auf; eine gesonderte Kostenentscheidung ist nach §127 Abs.4 ZPO nicht erforderlich. Der Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht Schwelm zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach §121 Abs.2 S.1 2. Alt. ZPO geboten, weil die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und dies der Waffengleichheit dient; zudem ist das vereinfachte Verfahren in der Anfangsphase der neuen Regelung für Laien so komplex, dass anwaltliche Unterstützung erforderlich sein kann. Die Bedürftigkeit der Antragstellerin für Prozesskostenhilfe konnte nicht abschließend festgestellt werden, da die vorgelegten Angaben zu Einkommen und Vermögen unzureichend sind; das Amtsgericht hat hierzu ergänzende Feststellungen zu treffen. Eine Kostenentscheidung trifft das Oberlandesgericht nicht.