OffeneUrteileSuche
Urteil

3 U 213/00

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2001:0523.3U213.00.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. August 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgrichts Münster wird zurückgewiesen und die erweiterte Klage abge­wiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits­leistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürg­schaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich‑rechtlichen Sparkasse erbringen kann.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. August 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgrichts Münster wird zurückgewiesen und die erweiterte Klage abge­wiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits­leistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürg­schaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich‑rechtlichen Sparkasse erbringen kann. Tatbestand: Die im Jahr 1950 geborene Klägerin nahm während einer Schwan­gerschaft im Jahre 1970/1971 erheblich an Gewicht zu. Mehrere Versuche einer Gewichtsreduktion führten jeweils nur zu einem kurzfristigen Erfolg. Es verblieb eine oberschenkelbetonte Vermehrung des subkutanen Fettgewebes. Im Jahr 1982 stellten sich ‑ bedingt durch die Oberschenkelfettsucht ‑ zunehmend mechanische Reize und Mazerationen im Scham- und Leisten­bereich ein, unter denen die Klägerin sehr litt. Deshalb stellte sie sich am 19.08.1982 dem inzwischen verstorbenen plastischen Chirurgen im Krankenhaus des Beklagten vor, der eine Korrekturoperation dann für sinnvoll hielt, wenn eine er­hebliche Gewichtsreduktion erfolgt wäre. Der Hausarzt der Klä­gerin wurde über diesen Befund informiert. Nach einer ent­sprechenden Gewichtsreduktion, erneuter Vorstellung im September 1985 willigte die Klägerin mehr als ein Jahr später, am 16.12.1986 in folgende Operation ein: „Operative Korrektur, kombinierte Fettabsaugung und Reithosenplastik“. Handschrift­lich wurden folgende Risiken aufgeführt: „Wundheilungsstörun­gen, Narben, Entzündungen, Verletzung von Nerven und Gefäßen“. Die Einverständniserklärung ist sowohl von der Klägerin als auch von der Zeugin Dr. X, damals Dr. Y, un­terzeichnet worden. Nach stationärer Aufnahme am 19.01.1987 wurde die Klägerin am 20.01.1987 operiert und am 06.02.1987 aus der stationären Behandlung entlassen. Postoperativ wurde bei ihr ein sekundäres Lymphoedem am rechten Bein festge­stellt, das auf der Operation vom 20.01.1987 beruht. Es schlossen sich weitere Klinikaufenthalte mit Lymphdrainagen und intensiven Entstauungstherapien an. Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz materieller Schäden und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger ma­te­rieller Schäden in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, die Operation vom 20.01.1987 sei nicht indiziert und fehlerhaft durchgeführt worden. Auf die mögliche Verletzung von Lymph­gefäßen sei sie nicht hingewiesen worden. Infolge der Ope­ra­tion sei sie in ihrer Bewegungsfreiheit vollkommen einge­schränkt und lebenslang auf das Tragen von Kompressions­strümpfen angewiesen; sie müsse mehrmals wöchentlich eine physiotherapeutische Praxis zur Vornahme von Lymphdrainagen aufsuchen. Der Beklagte hat Behandlungsfehler bestritten und behauptet, daß die Klägerin über die Arten und Risiken des Eingriffs sachgerecht aufgeklärt worden sei. Der Hinweis auf die Verletzung von Nerven und Gefäßen schließe gleichzeitig die Verletzung von Lymphgefäßen oder Lymphbahnen ein. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tat­bestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Klägerin über die am 20.01.1987 durchge­führte Operation hinreichend aufgeklärt worden sei, einen Ent­scheidungskonflikt nicht plausibel gemacht habe und daß die Operation regelrecht durchgeführt worden sei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 41.858,33 DM nebst 4 % Zinsen seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; 2. festzustellen, daß der Beklagte ihr sämtliche aus der Be­handlung vom 19.01.1987 bis zum 11.02.1987 in Zukunft ent­stehende materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Der Beklagte beantragt, 1. die gegnerische Berufung zurückzuweisen, 2. hilfsweise Vollstreckungsnachlaß. Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erst­instanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vor­brin­gens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser In­stanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug ge­nommen. Der Senat hat die Klägerin angehört, die aufklärende Ärztin Dr. X in der zeitweise verbundenen Sache 3 U 219/00 un­eidlich als Zeugin vernommen sowie den Sachverständigen Prof. Dr. K sein schriftliches Gutachten erläutern lassen. Insoweit wird auch auf die Vermerke des Berichterstatters zum Senatstermin vom 23. Mai 2001 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung und die Klageerweiterung blieben ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Scha­densersatz aus den §§ 823, 847, 831, 30, 31 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten des Behand­lungsvertrages. Fehler der für den Beklagten tätigen Ärzte bei der Behandlung der Klägerin lassen sich nicht feststellen. Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht unter dem Gesichts­punkt eines Aufklärungsverschuldens. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu­treffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen. Auch die erneute Beweisaufnahme durch den Senat hat nicht er­geben, daß die Klägerin durch die Ärzte des Beklagten fehler­haft behandelt worden ist. In der Beurteilung des Behandlungs­geschehens macht sich der Senat die Ausführungen des Sachver­ständigen Prof. Dr. K, der sein Gutachten überzeugend erläutert hat, zu eigen. Danach war die Operation vom 20.01.1987 aus medizinischen Gründen indiziert, Behandlungsal­ternativen bestanden nicht. Die präoperativen Maßnahmen seien, so der Sachverständige, ausreichend gewesen. Hinweise auf ei­nen präoperativen Lymphstau hätten nicht vorgelegen. Es hätte sich dann eine nicht zu übersehende Elephantiasis, das heißt eine elefantenartige Anschwellung der Füße und Beine zeigen müssen. Ein gelegentliches Anschwellen nur der Füße biete kei­nen entsprechenden Hinweis. Zur Klärung der Frage, ob die gebotenen präoperativen Untersu­chungen durchgeführt worden sind, war auf das ‑ von dem Sach­verständigen vertretene ‑ Fachgebiet der plastischen Chirur­gie abzustellen. Das Gericht hat bei der Beurteilung eines Be­handlungsgeschehens auf die Fachkenntnisse des Sachverständi­gen aus dem betreffenden medizinischen Fachgebiet abzustellen. Das gilt auch für die Frage, ob ein weiterer Arzt konsilia­risch hätte hinzugezogen werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom 26.01.2000 - 3 U 100/99 ‑, VersR 2001, 249). Auch diese Frage war hier ‑ wie geschehen ‑ vom Fachgebiet der plastischen Chirurgie aus zu beantworten. Der Senat hält den Eingriff vom 20.01.1987 durch eine wirksame Einwilligung der Klägerin, insbesondere vom 16.12.1986 für ge­rechtfertigt. Die Klägerin ist hinreichend über die Risiken der Operation vom 20.01.1987 aufgeklärt worden. In den handschriftlich auf­geführten Risiken findet sich unter anderem die Verletzung von Gefäßen, worunter auch Lymphgefäße fallen. Die Zeugin Dr. X hat zudem glaubhaft bekundet, daß sie vor einer solchen Operation immer auf das Risiko der Verletzung von Lymphgefäßen mit Lymphabflußstörungen hingewiesen habe. Darüber hinaus ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, daß sie die Operation auch hätte durchführen lassen, wenn sie, was sie bestreitet, auch auf das Risiko von Lymphabflußstörungen und auf einen Lymphabflußstau hingewiesen worden wäre. Wenn bei ihr präoperativ nur das „normale“ Risiko und kein erhöhtes Risiko bestanden hätte, hätte sie sich operieren lassen. Daß bei der Klägerin präoperativ kein erhöh­tes, sondern nur das „normale“ Risiko von weniger als 1 % vor­gelegen hat, hat der Sachverständige bestätigt. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000,00 DM.