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Urteil

I-9 U 193/00

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2001:0406.I9U193.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. September 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Klägerin in Höhe von 3.222,25 DM. 1 Entscheidungsgründe: 2 I. 3 Am 07.11.1997 gegen 09.50 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw VW Passat die Landstraße L 685 von Sundern nach Arnsberg. Im Bereich einer Kurve fiel eine Fichte, die in der zweiten Reihe des neben der Straße gelegenen Waldstücks stand, um und schlug auf das Fahrzeug. Nach einem von der Klägerin einge­holten Kostenvoranschlag betrugen die Reparaturkosten 3.182,25 DM. 4 Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungs­pflicht verletzt und hierdurch den Unfall verursacht. Sie be­hauptet, der umgefallene Baum, der auf von ihr eingereichten Lichtbildern abgebildet sei, sei seit mindestens sechs Monaten morsch gewe­sen. Dies sei bei einer äußeren Sichtprüfung er­kennbar gewe­sen. Die Beklagte habe ihren Kontrollpflichten nicht genügt. Anderenfalls wäre ihr der Zustand des Baumes aufgefallen. 5 Die Beklagte behauptet, bei dem auf den von der Klägerin ein­gereichten Lichtbildern abgebildeten Baum handele es sich nicht um denjenigen, der den Schaden am Fahrzeug der Klägerin verursacht habe. Ferner behauptet sie, der Unfallbereich sei seit 1997 ständig durch den zuständigen Förster O vom Auto aus im Vorbeifahren kontrolliert worden. Der Zeuge nähme immer Sichtkontrollen vor, wenn er mit dem Auto an Waldstücken vorbeifahre. Den Unfallbereich würde der Zeuge nahezu täglich befahren. Vor dem Unfall hätte der Zeuge solche Kontrollen zu­letzt am 15.10., am 22.10., am 01.11. und am 06.11.1997 vorge­nommen. Hierbei seien keine morschen Stellen an Bäumen zu se­hen gewesen. Zudem sei in dem fraglichen Waldstück noch im November 1996 eine Hiebmaßnahme durchgeführt worden, bei der alle Bäume eingehend besichtigt und kontrolliert worden seien. Die Beklagte meint, damit ihren Kontrollpflichten genügt zu haben, so daß eine Verletzung der Verkehrssiche­rungspflicht ausscheide. Schließlich bestreitet die Beklagte die Schadens­höhe. 6 Das Landgericht hat nach der Vernehmung des Zeugen O ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen T eingeholt. Sodann hat es den Sachverständigen mündlich ange­hört. Hierbei hat der Sachverständige widersprüchliche Angaben zu der Erkennbarkeit einer Sturzgefahr des Baumes gemacht. 7 Daraufhin hat das Landgericht die Klage mit der Begründung ab­gewiesen, eine Amtspflichtverletzung der Beklagten sei nicht feststellbar, da es nicht sicher sei, daß eine Schädigung des streitgegenständlichen Baumes oder sonstige Warnzeichen bei einer Sichtkontrolle erkennbar gewesen seien. Zudem sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, da ihr die Straßenver­kehrssicherungspflicht für die L 685 nicht obliege. 8 Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin bei gleichem Sachvortrag, den sie vertieft, ihr erstinstanzli­ches, auf die Zahlung von 3.222,25 DM gerichtetes Begehren in vollem Umfang weiter. Sie meint, das Gutachten des Sachver­ständigen T sei wegen der Widersprüche zwischen den schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Sachverständigen als Entscheidungsgrundlage nicht verwertbar gewesen. 9 Die Beklagte begehrt bei ebenfalls gleichem Sachvortrag die Zurückweisung der Berufung. 10 Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört. Er hat ferner die Zeugen C und C2 vernommen sowie ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dr. I eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 06. April 2001, Bl. 134 ff. d.A., und den zu diesem Termin erstellten Berichterstattervermerk Bezug genommen. 11 II. 12 Die Berufung ist nicht begründet. 13 Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatz­anspruch, der sich allein aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB ergeben könnte, nicht zu, da der an ihrem Fahrzeug entstandene Schaden nicht durch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Be­klagten verursacht wurde. 14 1. 15 Allerdings ist die Beklagte als Eigentümerin des neben der L 685 gelegenen Waldstücks für die von den Bäumen für die Benutzer der Straße ausgehenden Gefah­ren entgegen der Auf­fassung des Landgerichts neben der Straßenbauverwaltung ver­kehrssicherungspflichtig (OLG Hamm, OLGR 1991, 260). Auch steht nach der Beweisauf­nahme fest, daß es sich bei der auf den von der Klägerin ein­gereichten Lichtbildern abgebildeten Fichte um den Baum han­delt, der das Fahrzeug der Klägerin be­schädigte. Sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter, die Zeugin C2, haben vor dem Senat glaubhaft bekundet, daß die noch am Unfalltag gefer­tigten Lichtbilder den schadens­ursächlichen Baum zeigen. Auch der Zeuge C, der als Polizeibeamter den Unfall der Klä­gerin aufgenommen hat, hat bestätigt, daß der auf die Straße gefallene Baum so aussah, wie die auf den Lichtbildern abge­bildete Fichte. 16 Schließlich ist auch erwiesen, daß dieser Baum deutliche äußere Anzeichen aufwies, die auf eine Sturzgefahr schließen ließen. Der Sachverständige Dr. I hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß die Fichte nach den vorliegen­den Lichtbildern völlig trocken war und im unteren Randbereich auf einer Länge von einem Meter keine Rinde mehr besaß. Diese Anzeichen begründeten nach den weiteren Erläuterungen des Sachverständigen für jeden geübten Blick den dringenden Ver­dacht, daß der Baum schon seit längerer Zeit abgestorben war und umzufallen drohte. 17 2. 18 Dennoch fehlt es hinsichtlich der umgestürzten Fichte an einer Pflichtverletzung der Beklagten, da sich deren Kontrollpflich­ten nicht auf diesen Baum erstreckten. 19 a) 20 Die Pflicht, den öffentlichen Verkehr gegen die von Bäumen ausgehenden Gefahren zu sichern, geht nach gefestigter Recht­sprechung dahin, daß der Pflichtige die Maßnahmen zu treffen hat, die einerseits zum Schutz gegen Windbruch, Windwurf, herabfallende Äste, nicht mehr standsichere Bäume oder sonstige Gefahren erforderlich, andererseits unter Berücksich­tigung des umfangreichen Baumbestandes im Zuständigkeits­bereich des Pflichtigen zumutbar sind. Hierzu reicht im Regel­fall eine in angemessenen regelmäßigen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung hinsichtlich der Standfestigkeit und Ge­sundheit des Baumes sowie äußerlich erkennbarer, von dem Baum ausgehender Gefahren aus (ständige Rechtsprechung: BGH, VersR 1965, 475; Senat, Urteil vom 04.09.1998, Az. 9 U 130/98; NZV 1998, 228; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 467; OLG Köln, DAR 1993, 351). Nach den gefestigten Grundsätzen der Rechtspre­chung, denen der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, sind diese Sichtkontrollen in der Regel zweimal jährlich, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand, durchzuführen. Darüber hinaus ist eine eingehende Untersuchung von Bäumen vorzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefährdung des Verkehrs durch den Baum oder seine Äste hindeuten. Umfang und Intensität der Un­tersuchungspflichten dürfen aber nicht überspannt werden, son­dern müssen sich im Rahmen des für den Sicherungspflichtigen auch unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit Zumutba­ren halten. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Begebenheiten der Natur beruhen, muß ein Straßennutzer als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinnehmen (Senat, Urteil vom 04.09.1998, Az. 9 U 130/98; OLG Köln, DAR 1993, 351). 21 b) 22 Bei Waldstücken, die neben einer Straße gelegen sind, be­schränken sich die vorgenannten Kontroll- und Überwachungs­pflichten auf die Bäume, bei denen zu erwarten ist, daß von ihnen unmittel­bare Gefahren für die Benutzer der angrenzenden Straße ausge­hen können. Würde man darüber hinaus von dem Ver­kehrs­sicherungs­pflichtigen verlangen, alle Bäume der Wald­stücke einer ständi­gen Sichtprüfung zu unterziehen, würden die Anfor­derungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannt und der Pflichtige unzumutbar belastet. 23 Der Kontroll- und Überwachtungspflicht unterfallen danach grundsätzlich zunächst die in der ersten Reihe des Waldstücks an der Straße stehenden Bäume. Von den folgenden Baumreihen können gleichermaßen mit der Folge, daß der Pflichtige sie in seine regelmäßige Sichtprüfung mit einbeziehen muß, Gefahren für die angrenzende Straße ausgehen, sofern die Bäume im Ein­zelfall von ihrer Größe her geeignet sind, die Straße zu er­reichen, wenn sie umfallen. Dies gilt aber nicht uneinge­schränkt, sondern nur, wenn die erste Baumreihe nach dem Ab­stand der einzelnen Bäume und der Dichte des Geästes Lücken aufweist, so daß es nicht unwahr­scheinlich erscheint, daß ein in zweiter oder dritter Reihe stehender Baum durch die erste Reihe hindurchfällt. Ist hinge­gen die erste Baumreihe so dicht, daß zu erwarten ist, daß ein aus einer hinteren Baum­reihe umfallender, abgestorbener Baum an ihr hängenbleibt, so kann der Sicherungspflichtige seine Kontroll- und Über­wachungsmaßnahmen auf die erste Baumreihe beschränken (so auch OLG Koblenz, VersR 1990, 1409). 24 Danach muß die lediglich unwahrscheinliche Möglichkeit, daß ein Baum angesichts eines konkreten Standortes auf eine an­grenzende Straße fallen oder in anderer Weise Gefahren für diese Straße verursachen kann, für die Begründung einer Kon­trollpflicht des Sicherungspflichtigen außer Betracht bleiben. Ist nicht zu erwarten, daß ein Baum, auch wenn er umstürzt, auf die Straße gerät, stellt die verbliebene Möglichkeit einer Gefährdung des Straßenverkehrs ein Rest­risiko dar, dessen Verwirklichung in der Risikosphäre der Straßenbenutzer liegt. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, daß die Er­streckung der Kontroll- und Überwachungs­pflichten auch auf solche Bäume, bei denen von ihrem Standort nicht damit zu rechnen ist, daß sie eine Gefahr für die an­grenzende Straße darstellen können, eine ganz erhebliche Aus­weitung der erfor­derlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen der Verkehrs­sicherungspflichtigen, sowohl der öffentlichen Hand als auch der privaten Eigentümer von Waldgrundstücken, begründen würde. Dies würde im Verhältnis zu dem geringen Um­fang des verblei­benden Restrisikos den Rahmen der Zumutbarkeit für den Ver­kehrssicherungspflichtigen deutlich überschreiten. Daher ge­hört dieses Restrisiko zu den auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhenden Gefahren, die der Verkehr als unvermeid­bar und daher als eigenes Risiko hinnehmen muß. 25 c) 26 Nach diesen Grundsätzen erstreckten sich die der Beklagten ob­liegenden Kontroll- und Überwachungspflichten nicht auf den Baum, durch den das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde, da nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisauf­nahme nicht damit zu rechnen war, daß dieser Baum auf die an­grenzende L 685 fallen könnte. Der Sachverständige Dr. I hat in seinem vor dem Senat erstatteten Gutach­ten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß es aufgrund des konkreten Standortes und des Zustandes der Fichte sehr un­wahrscheinlich war, daß der Baum auf die Straße fallen würde. Da die Bäume der vorderen Reihe nah beieinander stünden und über ein dichtes Geflecht an Zweigen verfügten, wäre es als nahezu sicher zu erwarten gewesen, daß der schadensursächliche Baum an der vorderen Baureihe hängenbleiben würde, wenn er in Rich­tung der Straße umfiele. Der tatsächliche Geschehens­ablauf könne daher nur als unglücklicher Zufall angesehen werden. Diese Ausführungen hat der Sachverständige Dr. I durch von ihm gefertigte und vom Senat in Augen­schein genommene Lichtbilder, auf denen die vordere dichte Baumreihe vom Stand­ort des umgefallenen Baumes aus zu sehen war, untermauert. Er­gänzend hat der Sachverständige er­läutert, daß diese Beur­teilung auch für den Zustand der Baum­reihe zum Zeitpunkt des Unfalls gelte; zu diesem Zeitpunkt, also im Jahr 1997, wäre die Auffangwirkung der ersten Baum­reihe sogar eher größer gewesen, da die Krone der Randbäume etwas niedriger lag. 27 Der Senat schließt sich der überzeugenden und durch Licht­bilder belegten Würdigung des Sachverständigen an. Die Aus­führungen des Sachverständigen sind nachvollzieh­bar, folge­richtig, in sich schlüssig und erkennbar von hoher Sachkunde geprägt. 28 Da danach nur ein äußerst geringes Risiko bestand, daß von dem schadensursächlichen Baum Gefahren für die angrenzende Straße ausgehen würden, mußte die Beklagte ihre Kontrollmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs nicht auf diesen Baum erstrecken; das verbliebene Restrisiko mußte der Verkehr hinnehmen und als eigenes Risiko tragen. 29 3. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10 ZPO.