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Urteil

27 U 151/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Tierhalter haftet nach §§ 833 S.1, 847 BGB für Schäden, die durch das Verhalten seines Hundes entstehen, wenn dieses die Ursache des Unfalls war. • Ein Geschädigter kann Ersatz der für die Naturalrestitution erforderlichen, medizinisch sinnvollen Mehrkosten (z. B. Implantatversorgung) verlangen, sofern diese nicht offensichtlich unverhältnismäßig sind. • Bei bestrittenen Kausalitätsfragen zu vorgeschädigten Zähnen ist vor Entscheidung ein zahnmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen; telefonische Auskünfte Dritter genügen nicht zur Beweisführung. • Ein Geschädigter kann vor Durchführung einer ernsthaft beabsichtigten Behandlung einen Kostenvorschuss oder die Erstattung voraussichtlicher Kosten verlangen; die Ernsthaftigkeit ist darzutun. • Ein Feststellungsanspruch für künftige Schadensersatzansprüche ist gerechtfertigt, wenn die weitere Behandlung noch offen ist und weitere Kosten/oder Spätfolgen wahrscheinlich sind.
Entscheidungsgründe
Tierhalterhaftung und Erstattungsfähigkeit implantologischer Zahnersatzkosten • Der Tierhalter haftet nach §§ 833 S.1, 847 BGB für Schäden, die durch das Verhalten seines Hundes entstehen, wenn dieses die Ursache des Unfalls war. • Ein Geschädigter kann Ersatz der für die Naturalrestitution erforderlichen, medizinisch sinnvollen Mehrkosten (z. B. Implantatversorgung) verlangen, sofern diese nicht offensichtlich unverhältnismäßig sind. • Bei bestrittenen Kausalitätsfragen zu vorgeschädigten Zähnen ist vor Entscheidung ein zahnmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen; telefonische Auskünfte Dritter genügen nicht zur Beweisführung. • Ein Geschädigter kann vor Durchführung einer ernsthaft beabsichtigten Behandlung einen Kostenvorschuss oder die Erstattung voraussichtlicher Kosten verlangen; die Ernsthaftigkeit ist darzutun. • Ein Feststellungsanspruch für künftige Schadensersatzansprüche ist gerechtfertigt, wenn die weitere Behandlung noch offen ist und weitere Kosten/oder Spätfolgen wahrscheinlich sind. Die Klägerin stürzte am 18.10.1999 vor ihrem Haus und erlitt schwere Kiefer- und Zahnschäden. Sie behauptete, vom nicht angeleinten Schäferhund des Beklagten von hinten angesprungen worden zu sein; der Beklagte stritt die Kausalität und vermutetes Mitverschulden ab. Die Klägerin plante eine implantologisch-prothetische Rehabilitation mit Kostenvoranschlag über ca. 29.251,31 DM und verlangte neben weiteren Aufwendungen Schmerzensgeld und Feststellung der künftigen Ersatzpflicht. Das Landgericht verurteilte den Beklagten umfassend; der Beklagte legte Berufung ein und focht Kausalität, Schadenshöhe und die Erstattungsfähigkeit der Implantatkosten an. Der Senat hielt die Haftung des Beklagten grundsätzlich für begründet, reduzierte aber bestimmte erstattungsfähige Positionen und sah Verfahrensmängel hinsichtlich der Feststellungen zu den Zahnbehandlungskosten. • Haftung: Der Senat bestätigt die haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Anspringen des Hundes und dem Sturz sowie das Fehlen eines zureichenden Mitverschuldens der Klägerin; maßgeblich §§ 833 S.1, 847 BGB. • Festgestellte Ersatzpositionen: Materieller Schaden wurde für Fahrkosten, Krankenhauszuzahlung, Taxikosten, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden bestimmt; der Gesamtzahlungsanspruch wurde konkret auf 2.036,42 DM beziffert. • Erstattungsfähigkeit implantologischer Kosten: Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 BGB die Naturalrestitution verlangen; implantologische Rehabilitation ist wegen medizinischer und ästhetischer Vorteile und des Alters der Klägerin nicht von vornherein auf einen kostengünstigeren kassenärztlichen Ersatz zu verweisen. • Kostentragung durch Krankenkasse: Es steht fest, dass die gesetzliche Krankenversicherung die implantologischen Kosten bei medizinisch möglicher konventioneller Versorgung grundsätzlich nicht trägt; dies schließt Ersatzansprüche des Geschädigten nicht aus. • Verfahrensmangel und Beweisaufklärung: Das Bestreiten der Unfallkausalität für einzelne Zahnbehandlungsmaßnahmen durch den Beklagten erforderte ein zahnmedizinisches Sachverständigengutachten; die vorangegangene telefonische Auskunft der Krankenkasse reicht nicht als Beweisaufklärung aus, weshalb das Landgericht insoweit aufzugeklären hat. • Schmerzensgeld: Die Höhe des Schmerzensgeldes kann derzeit nicht endgültig bemessen werden, da sie vom noch unklaren Umfang der verbleibenden Zahnbehandlung und den daraus resultierenden zukünftigen Beeinträchtigungen abhängt; daher war eine Zurückverweisung zur erneuten Feststellung erforderlich. • Feststellungsanspruch: Der Anspruch auf Feststellung künftiger Ersatzpflicht ist gerechtfertigt, weil weitere zahnärztliche Maßnahmen und gesundheitliche Folgeschäden wahrscheinlich sind und dies Verjährungsschutz ermöglicht. Der Senat bestätigt die Haftung des Beklagten aus §§ 833 S.1, 847 BGB, reduziert und konkretisiert bestimmte erstattungsfähige materielle Positionen und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 2.036,42 DM nebst Zinsen. Hinsichtlich der umstrittenen Implantatkosten und des Schmerzensgeldes liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil die Kausalität zu den einzelnen zahnärztlichen Maßnahmen nicht ausreichend durch Beweisaufnahme geklärt wurde; deshalb wird die Entscheidung über die Höhe dieser Ansprüche aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Feststellungsantrag für künftige materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall wird bestätigt, weil weitere Behandlungen und Spätfolgen wahrscheinlich sind. Die Kostenentscheidung verbleibt beim Landgericht; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.