Beschluss
6 W 26/00
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2001:0322.6W26.00.00
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Tenor
In Sachen
...
wird die Beschwerde des Antragstellers vom 25.05.2000 gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 12.05.2000 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In Sachen ... wird die Beschwerde des Antragstellers vom 25.05.2000 gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 12.05.2000 zurückgewiesen. G r ü n d e Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die gem. § 114 ZPO zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint. 1. Für die Entscheidung in der vorliegenden Sache kann es dahinstehen, ob die Antragsgegner den Zigaretten, die der Antragsteller geraucht hat, entsprechend den Behauptungen des Antragstellers krebserregende und suchtfördernde Stoffe zugefügt haben und ob die bei der Zigarettenproduktion verwendeten Zutaten in allen Fällen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprochen haben. Es bedarf auch nicht der Entscheidung, ob sich der Antragsteller erfolgreich einer Entwöhnungskur unterzogen haben würde, wenn er über sämtliche Stoffe, die die Antragsgegner ihren Zigaretten beigemengt haben, informiert worden wäre. Zweifelhaft ist schon, ob überhaupt Hinweis- und Aufklärungspflichten der Antragsgegner über Einzelheiten und Zusammensetzung des verwendeten Tabaks nebst Zusatzstoffen bestanden oder ob nicht die allgemein vorhandene Kenntnis betreffend die Gefährlichkeit des Tabakkonsums ausreichte. Jedenfalls aber besteht für die mit dem Anträgen zu 1) (Schmerzensgeldzahlung) und zu 2) (Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Schäden) verfolgten Ersatzansprüche das weitere Erfordernis der Kausalität. Erfolg könnte eine auf das Produkthaftungsgesetz und auf § 823 BGB gestützte Klage mit entsprechenden Anträgen allenfalls dann haben, wenn festgestellt werden könnte, dass Stoffe aus den Zigaretten der Antragsgegner nicht nur allgemein geeignet waren, Lungenkarzinome auszulösen, sondern speziell auch im Falle des Antragstellers Auslöser der Erkrankung gewesen sind. Derartige Feststellungen zur Kausalität werden sich aber nicht treffen lassen. Der Antragsteller macht zwar geltend, mit krebserregenden Substanzen jedenfalls nicht mehr und nicht häufiger als Dritte Kontakt gehabt zu haben (Bl. 6) und nur unterdurchschnittlich Alkohol konsumiert zu haben (Bl.96). Er behauptet, statistisch verteile sich die Pathogenese des Bronchialkarzinoms zu 85 % auf inhalatives Rauchen, zu 8 % auf berufliche Dispositionen durch Karzinogene wie Asbest und Uran, zu 5 % auf Luftverschmutzung und zu 2 % auf andere Faktoren (Bl. 94). Mit der Argumentation, etwaige berufliche Prädispositionen ausselektiert zu haben, behauptet er eine statistische Wahrscheinlichkeit dafür, dass ausschließlich das Rauchen seinen spezifischen Tumor induziert habe, von wenigstens 93 % (Bl. 177, 95). Demgegenüber haben die Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sowohl als ehemaliger Angehöriger der Marine als auch als Zahntechniker durchaus Kontakt zu potentiell karzinogenen Stoffen gehabt hat (Bl. 152). Sie haben ferner darauf verwiesen, dass der Antragsteller seit 1968 an Morbus Bechterew erkrankt ist und bei häufigen Röntgenaufnahmen sowie Röntgenbestrahlungen einer Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen sei, die als Risikofaktor für Adenokarzinome der Lunge bekannt sei (Bl. 152). Den vom Antragsteller herangezogenen Statistiken ist zwar eine erhebliche Indizwirkung dafür beizumessen, dass auch die Krebserkrankung des Antragstellers durch den Konsum von Zigaretten entstanden sein könnte. Sie genügen aber nicht, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Angesichts der Alternativursachen, die unabhängig vom Konsum der Zigaretten bei dem Antragsteller zu seinem Lungenkarzinom geführt haben können, verbleiben Zweifel an dem erforderlichen Nachweis, dass der Zigarettenkonsum des Antragstellers Ursache oder auch nur Mitursache seiner Erkrankung ist. Diese Zweifel wirken sich zum Nachteil des beweispflichtigen Antragstellers aus. 2. Hinsichtlich des mit dem angekündigten Antrag zu 3) verfolgten Begehrens (Auskunft) fehlt der beabsichtigten Klage die hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage fehlt. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.