Urteil
13 U 216/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Führer einer Straßenbahn haftet nicht kraft Gesetzes nach §18 StVG; für Haftung ist schuldhaftes Verhalten des Straßenbahnführers vom Anspruchsteller zu beweisen.
• Bei ungeklärtem Unfallgeschehen kann die Haftung nach Abwägung der Betriebsgefahren gem. §17 StVG hälftig verteilt werden.
• Der Unabwendbarkeitsbeweis nach §1 Abs.2 S.2 HPflG obliegt dem Betreiber; wird er nicht geführt, ist eine ausgeglichene Haftungsquote angemessen.
• Ein Anscheinsbeweis wegen Verstoßes gegen §4 Abs.1 StVO setzt ein nachweisbares Auffahren voraus; ist dies streitig, greift der Anscheinsbeweis nicht.
Entscheidungsgründe
Ungeklärter Unfall mit Straßenbahn: Haftung hälftig bei fehlendem Unabwendbarkeitsbeweis • Führer einer Straßenbahn haftet nicht kraft Gesetzes nach §18 StVG; für Haftung ist schuldhaftes Verhalten des Straßenbahnführers vom Anspruchsteller zu beweisen. • Bei ungeklärtem Unfallgeschehen kann die Haftung nach Abwägung der Betriebsgefahren gem. §17 StVG hälftig verteilt werden. • Der Unabwendbarkeitsbeweis nach §1 Abs.2 S.2 HPflG obliegt dem Betreiber; wird er nicht geführt, ist eine ausgeglichene Haftungsquote angemessen. • Ein Anscheinsbeweis wegen Verstoßes gegen §4 Abs.1 StVO setzt ein nachweisbares Auffahren voraus; ist dies streitig, greift der Anscheinsbeweis nicht. Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 06.10.1999 zwischen seinem Pkw und einer Straßenbahn. Der Kläger behauptet, die Straßenbahn sei zurückgerollt und habe sein Fahrzeug beschädigt. Die Beklagte zu 1) (Straßenbahnführer) bestreitet schuldhaftes Handeln; die Beklagte zu 2) (Stadt/Betreiber) rügt, der Kläger habe aufgefahren. Zeugenaussagen und ein Sachverständigengutachten ließen beide Unfallversionen technisch möglich erscheinen. Wesentliche Zeugen konnten den behaupteten Rückfall der Straßenbahn nicht sicher bestätigen. Das Landgericht hatte eine hälftige Haftungsverteilung zugrunde gelegt; streitig war insbesondere der Unabwendbarkeitsbeweis und das Vorliegen eines Verstoßes gegen die StVO. • Keine Haftung des Straßenbahnführers kraft Gesetzes: Straßenbahn ist kein Kraftfahrzeug i.S.d. StVG; §18 StVG findet keine Anwendung, daher greift nur das Haftpflichtgesetz, das eine beweislose Führerhaftung nicht vorsieht. • Beweislast des Klägers für schuldhaftes Handeln des Fahrers: Der Kläger hat nicht bewiesen, dass ein Zurückrollen der Straßenbahn den Schaden verursacht hat; Sachverständiger ließ beide Versionen für möglich gelten. • Unabwendbarkeitsbeweis des Betreibers nicht erbracht: Die Beklagte zu 2) führte den Nachweis, dass der Schaden unabwendbar war, nicht; deshalb verbleibt ein ungeklärter Unfall. • Abwägung der Betriebsgefahren nach §17 StVG: Bei ungeklärtem Unfall ist eine haftungsausgleichende Bewertung der Betriebsgefahren geboten; da kein überwiegendes Verschulden feststeht, ist eine Haftungsverteilung von 50% angemessen. • Anscheinsbeweis wegen zu geringem Sicherheitsabstand (§4 Abs.1 StVO) greift nicht, weil ein Auffahren nicht nachgewiesen ist; Halteverbot auf Gleisen (§12 Abs.4 StVO) trifft den Kläger nicht, da es sich um verkehrsbedingtes Warten handelte. • Schadenshöhe steht fest und entspricht dem Antrag; der Anspruch gegen Beklagte zu 2) bemisst sich zur Hälfte des Gesamtschadens. • Zinsforderung von 4% seit 01.01.2000 auf den zugestanden Betrag ist ebenfalls geltend und nicht streitig. Der Anspruch gegen den Straßenbahnführer (Beklagter zu 1) wird abgewiesen, weil der Kläger kein schuldhaftes Verhalten bewiesen hat. Gegen die Beklagte zu 2) besteht ein Anspruch in Höhe von 7.146,15 DM zuzüglich 4% Zinsen seit dem 01.01.2000, da der Betreiber den Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt hat und eine hälftige Haftung (§17 StVG) gerechtfertigt ist. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers bleiben erfolglos. Die Kosten sind nach den Feststellungen verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.