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Urteil

20 U 68/02

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Deckungszusage einer Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung kann ausgeschlossen sein, wenn der Streit in Zusammenhang mit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers steht. • Die Aufnahme von Darlehen und deren Verwendung für umfangreiche Sponsoring-Geschäfte sind als selbständige Tätigkeit zu werten, wenn die Verträge im eigenen Namen geschlossen und erhebliche Verluste entstanden sind. • Ist eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit gegeben und überschreitet der Jahresumsatz die Tarifgrenze, greifen Ausschlussklauseln der ARB (hier §§ 24–26 ARB 1988) zugunsten des Versicherers.
Entscheidungsgründe
Kein Deckungsschutz bei freiberuflicher/gewerblicher Tätigkeit für Sponsoring-Geschäfte • Die Deckungszusage einer Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung kann ausgeschlossen sein, wenn der Streit in Zusammenhang mit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers steht. • Die Aufnahme von Darlehen und deren Verwendung für umfangreiche Sponsoring-Geschäfte sind als selbständige Tätigkeit zu werten, wenn die Verträge im eigenen Namen geschlossen und erhebliche Verluste entstanden sind. • Ist eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit gegeben und überschreitet der Jahresumsatz die Tarifgrenze, greifen Ausschlussklauseln der ARB (hier §§ 24–26 ARB 1988) zugunsten des Versicherers. Der Kläger hatte eine Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung (§ 26 ARB 1988) und begehrte Deckung für einen Rechtsstreit gegen die Volksbank wegen Kündigungen von Giro- und Darlehenskonten und einer Forderung über 727.336 DM. Der Kläger war Marketing-Fachmann, früher bei D GmbH & Co. KG, dann bei C GmbH angestellt; ab 1998 wurde ein Teil seines Gehalts über eine Firma seiner Ehefrau abgewickelt. Er nahm Darlehen auf seinen Namen auf, die er für Sportsponsoring verwendete; über seine beiden Girokonten liefen die Einnahmen und Ausgaben. Es entstanden erhebliche Verluste; die Volksbank forderte Rückzahlung. Der Kläger behauptete, die Geschäfte seien im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses für die C getätigt und die Darlehen seien nur pro forma auf seinen Namen gelaufen; das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger berief und argumentierte, er sei nicht selbständig im Sinne des § 24 ARB 1988 tätig gewesen und habe ggf. arbeitsrechtliche Ansprüche gegen die C. • Die Darlehensverträge und die Durchführung der Sponsoringgeschäfte sind nach den vorgetragenen Umständen als Verträge des Klägers im eigenen Namen zu qualifizieren; es ist nicht dargetan, dass der Kläger im Namen der C rechtsgeschäftlich handeln durfte. • Die Darlehen dienten der Finanzierung berufsmäßig betriebener Sponsoringgeschäfte, die zahlreiche vertragliche Beziehungen begründeten und zu erheblichen Verlusten führten; dies erfüllt den Begriff einer gewerblichen oder jedenfalls freiberuflichen Tätigkeit im Sinne der §§ 24–26 ARB 1988. • Bei der Auslegung der ARB ist zu berücksichtigen, dass Berufstätigkeiten mit umfangreichen gewerblichen Risiken typischerweise nicht vom Familien- und Verkehrsrechtsschutz (§§ 25, 26) abgedeckt sind, sondern bei Erfüllung der Merkmale dem speziellen Rechtsschutz für Selbständige (§ 24) zuzuordnen sind. • Die Klägerin hat die für eine abweichende Darstellung erforderlichen Tatsachen nicht substantiiert dargelegt; die Darlegungs- und Beweislast für Lebenssachverhalte trägt insoweit der Versicherungsnehmer. • Da die Voraussetzungen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit und die Überschreitung der Umsatzgrenze vorliegen, greift die Ausschlussklausel der ARB (§ 25 Abs.1 Satz 2 bzw. § 26 Abs.1 Satz 3); ferner steht der streitgegenständliche Rechtsstreit in innerem sachlichem Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit. • Ein allfälliger Freistellungsanspruch gegen die C oder arbeitsrechtliche Aspekte führen nicht zur Versicherungspflicht, weil der gegen die Volksbank gerichtete Anspruch nicht aus dem Arbeitsverhältnis hergeleitet wird. • Auch der vereinbarte allgemeine Vertragsrechtsschutz (§ 26 Abs.5 lit. b) bzw. § 25 Abs.3 ARB) erstreckt sich nicht auf Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Deckungszusage für den Rechtsstreit gegen die Volksbank, weil die Darlehensaufnahme und die Sponsoringgeschäfte als gewerbliche beziehungsweise freiberufliche Tätigkeit des Klägers zu qualifizieren sind und damit die Ausschlussklauseln der ARB greifen. Die Voraussetzungen des Ausnahme- bzw. Einschlussbereichs für arbeitsrechtliche oder allgemeine Vertragsrechtsdeckungen liegen nicht vor, da der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem Arbeitsverhältnis hervorgeht. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Kläger die zur Umkehr der Rechtsqualifikation erforderlichen Tatsachen nicht substantiiert dargelegt hat und die streitgegenständlichen Risiken typischerweise vom Familien- und Verkehrsrechtsschutz ausgeschlossen sind.