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Urteil

13 U 208/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer durch die Ehefrau verursachten Schussverletzung sind die daraus resultierenden entgangenen Rentenversicherungsbeiträge vom Schädiger zu ersetzen; der Anspruch kann auf den Versicherungsträger übergehen (§ 119 Abs.1 S.1 SGB X). • Eine Haftungsbeschränkung nach § 1359 BGB greift nur, wenn der Schädiger substantiiert darlegt, in vergleichbaren eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger gehandelt zu haben; bloßer Drogenkonsum reicht hierfür nicht aus. • Notwehr kann vom Schädiger darlegungs- und beweispflichtig gemacht werden; liegt hierfür kein überzeugender Nachweis vor, bleibt die Schadensersatzpflicht bestehen. • Bei der Ermittlung des Erwerbsschadens sind prognostische Schätzungen nach §§ 252 S.2 BGB, 287 Abs.1 ZPO zulässig; Maßgeblich sind die voraussichtlich erzielten beitragspflichtigen Einkünfte ohne das Schadensereignis.
Entscheidungsgründe
Schadenersatzpflicht für entgangene Rentenbeiträge nach durch Ehefrau verursachter Schussverletzung • Bei einer durch die Ehefrau verursachten Schussverletzung sind die daraus resultierenden entgangenen Rentenversicherungsbeiträge vom Schädiger zu ersetzen; der Anspruch kann auf den Versicherungsträger übergehen (§ 119 Abs.1 S.1 SGB X). • Eine Haftungsbeschränkung nach § 1359 BGB greift nur, wenn der Schädiger substantiiert darlegt, in vergleichbaren eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger gehandelt zu haben; bloßer Drogenkonsum reicht hierfür nicht aus. • Notwehr kann vom Schädiger darlegungs- und beweispflichtig gemacht werden; liegt hierfür kein überzeugender Nachweis vor, bleibt die Schadensersatzpflicht bestehen. • Bei der Ermittlung des Erwerbsschadens sind prognostische Schätzungen nach §§ 252 S.2 BGB, 287 Abs.1 ZPO zulässig; Maßgeblich sind die voraussichtlich erzielten beitragspflichtigen Einkünfte ohne das Schadensereignis. Die Klägerin (Rentenversicherungsträgerin) macht entgangene Rentenversicherungsbeiträge geltend, nachdem der Ehemann der Beklagten in der Nacht vom 10. auf 11. August 1997 durch einen Schuss aus einer von der Beklagten gehaltenen abgesägten Doppelflinte schwer verletzt wurde. Der Geschädigte war alkoholisiert, die Beklagte stand unter Heroineinfluss; der genaue Hergang ist streitig. Der Geschädigte erhielt vom 1. März 1998 bis 31. Dezember 1999 Erwerbsunfähigkeitsrente; über eine Weiterbewilligung des Rentenanspruchs wurde vor dem Sozialgericht gestritten. Die Klägerin forderte Beiträge für den Zeitraum 3. April 1998 bis 30. Juni 1999, die Beklagte rügte Notwehr und höchstens leichte Fahrlässigkeit sowie eine mögliche Minderung der Schadenshöhe. Das Landgericht gab der Klage statt; im Berufungsverfahren reduzierte die Beklagte ihren Antrag. Der Senat prüfte Haftung, Haftungsbeschränkung nach § 1359 BGB, Mitverschulden und die Berechnung des Schadens. • Die Beklagte hat die Verletzung des Geschädigten verursacht; die Kausalität ist gegeben, da sie durch ihr Verhalten eine gesteigerte Gefahrenlage geschaffen und somit die Reaktion des Geschädigten ausgelöst hat. • Notwehr nach § 227 BGB wurde von der Beklagten nicht nachgewiesen; die Darstellung wird durch die Vernehmung des Geschädigten und Strafakten nicht ausreichend gestützt. • Die Beklagte handelte mindestens fahrlässig; sie hätte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt den Schadenseintritt vorhersehen können (§ 276 Abs.1 S.2 BGB). • Eine Haftungsbeschränkung nach § 1359 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht darlegt, dass sie in vergleichbaren eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger handelt; bloßer Heroinkonsum begründet keine Exkulpation. • Ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 Abs.1 BGB ist nicht nachgewiesen; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte absichtlich auf den Geschädigten geschossen hat. • Der Erwerbsunfähigkeitsschaden umfasst auch entgangene Rentenversicherungsbeiträge; der Anspruch ist nach § 119 Abs.1 S.1 SGB X auf die Klägerin übergegangen. • Zur Ermittlung des Schadens sind prognostische Schätzungen nach §§ 252 S.2 BGB, 287 Abs.1 ZPO zulässig; der Senat schätzte das Jahreseinkommen des Geschädigten für 1998/1999 auf jeweils 30.000 DM unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und eines Abschlags wegen unregelmäßiger Erwerbstätigkeit, woraus die entgangenen Beiträge von 9.384,32 DM berechnet wurden. • Das Feststellungsinteresse für weitere Beiträge nach dem 3.10.1999 besteht, solange über die Weiterbewilligung der Rente prozessual noch nicht entschieden ist; daher ist die Feststellung zur Erstattung künftig entgangener Beiträge begründet. Die Klägerin obsiegt in dem geltend gemachten Umfang. Die Beklagte ist zur Zahlung von 9.384,32 DM zuzüglich Zinsen verpflichtet; daneben wurde festgestellt, dass sie bei Weiterbewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente für künftig entgangene Rentenversicherungsbeiträge ab dem 4. Oktober 1999 haftet. Die Berufung der Beklagten wurde insoweit teilweise stattgegeben, insoweit die Verurteilung über einen bestimmten Betrag hinaus reduziert wurde; die Anschlussberufung der Klägerin wurde ebenfalls teilweise stattgegeben. Die Haftungsbeschränkung nach § 1359 BGB greift nicht, da die Beklagte keine substantiierten Darlegungen zur Exkulpation erbracht hat. Damit trägt die Beklagte die finanzielle Verantwortung für die von der Klägerin vorgetragenen entgangenen Beiträge, weil sie die verursachende Handlung zu vertreten hat und kein ausschließender Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorliegt.