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Urteil

3 U 39/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ärztliches Fehlverhalten ist nicht festgestellt, wenn die ärztliche Dokumentation des Untersuchungstages keine neurologischen Ausfälle und einen unauffälligen Analreflex ausweist. • Bestehende Indizien des Patienten können durch zeitnahe und übereinstimmende ärztliche Aufzeichnungen widerlegt werden. • Die Beurteilung des erforderlichen diagnostischen Umfangs richtet sich nach dem Erfahrungshorizont des behandelnden Arztes; abweichende fachärztliche Meinung allein begründet keinen Behandlungsfehler. • Fehlende oder unzureichende Aufklärung über Rückkehr bei Verschlechterung ist nur dann schadensbegründend, wenn sie kausal zur Verschlechterung beigetragen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung eines Behandlungsfehlers wegen übereinstimmender Dokumentation und vertretbarer Diagnostik • Ein ärztliches Fehlverhalten ist nicht festgestellt, wenn die ärztliche Dokumentation des Untersuchungstages keine neurologischen Ausfälle und einen unauffälligen Analreflex ausweist. • Bestehende Indizien des Patienten können durch zeitnahe und übereinstimmende ärztliche Aufzeichnungen widerlegt werden. • Die Beurteilung des erforderlichen diagnostischen Umfangs richtet sich nach dem Erfahrungshorizont des behandelnden Arztes; abweichende fachärztliche Meinung allein begründet keinen Behandlungsfehler. • Fehlende oder unzureichende Aufklärung über Rückkehr bei Verschlechterung ist nur dann schadensbegründend, wenn sie kausal zur Verschlechterung beigetragen hat. Die Klägerin suchte am 02.05.1992 die chirurgische Ambulanz der Beklagten auf und wurde von der Beklagten zu 1 behandelt. Anamnestisch klagte sie über ausstrahlende Rückenschmerzen und gelegentliche Parästhesien im linken Dammbereich; ein Sturz wird von der Klägerin behauptet, von den Beklagten jedoch verneint. Die Beklagte zu 1 fertigte eine Röntgenaufnahme an, verabreichte Voltaren und dokumentierte neurologisch unauffällige Befunde, insbesondere einen positiven Lasègue, seitengleiche Reflexe und einen unauffälligen Analreflex. In den folgenden Tagen verschlechterte sich der Zustand, es wurde ein totaler Bandscheibenprolaps (08.05.1992) festgestellt und operiert; die Klägerin erlitt bleibende neurologische Beschwerden. Die Klägerin macht Behandlungsfehler und Schadensersatz geltend; das Landgericht wies die Klage ab, die Klägerin legte Berufung ein. Der Senat holte ergänzend Beweis durch Vernehmung des Sachverständigen ein. • Beweislast und Beweisführung: Die Klägerin musste beweisen, dass sie gegenüber der Beklagten konkrete neurologische Ausfallserscheinungen geschildert und der Analtonus als schlaff festgestellt worden sei; diesen Beweis hat sie nicht geführt. • Dokumentationswert: Die am Tag der Untersuchung erstellte Karteikarte und der Arztbrief sind grundsätzlich glaubwürdig und enthalten im Wesentlichen übereinstimmende Angaben, die keine neurologischen Auffälligkeiten außer gelegentlichen Parästhesien ausweisen. • Gutachterliche Bewertung: Der gerichtlich bestellte Sachverständige hielt die durchgeführten klinischen Untersuchungen und die Entscheidung, kein CT anzufordern, für den gegebenen Befund vertretbar; die Verschmälerung des Zwischenwirbelraums war für sich allein nicht operations- oder CT-indizierend. • Abgrenzung von Fachmeinungen: Abweichende Einschätzungen eines Neurochirurgen begründen nicht automatisch einen Behandlungsfehler; maßgeblich ist der Standard und Erfahrungshorizont des ambulant tätigen Chirurgen bzw. die Beurteilung eines neurologisch erfahrenen Sachverständigen. • Kausalität der Aufklärung: Ein mögliches Versäumnis, auf Wiedervorstellung bei Verschlechterung hinzuweisen, wäre nur dann haftungsrelevant, wenn es kausal zu dem eingetretenen Schaden geführt hätte; die Klägerin gab an, sie hätte sofort wieder vorstellig werden wollen, sodass Kausalität entfällt. • Indizwirkung der Nachbehandlerunterlagen: Fehlende neurologische Befunde bei den Nachbehandlern am 04.05.1992 stützen die Ansicht, dass zu diesem Zeitpunkt keine eindeutigen Ausfallserscheinungen vorgelegen haben. • Prozessuale Folgerungen: Mangels Feststellung eines Behandlungsfehlers sind Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche nach §§ 823 Abs.1, 831, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung i.V.m. § 278 BGB nicht gegeben. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und kann Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden. Es ist nicht festgestellt, dass die Behandlung durch die Beklagte zu 1 am 02.05.1992 behandlungsfehlerhaft war. Die ärztliche Dokumentation des Untersuchungstages und das gerichtliche Sachverständigengutachten rechtfertigen die getroffenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen; ein unmittelbar haftungsbegründendes Unterlassen zusätzlicher Diagnostik ist nicht bewiesen. Mangels Nachweises eines kausalen Fehlverhaltens stehen der Klägerin somit die geltend gemachten Ersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht zu.