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Urteil

6 U 149/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein plötzlich von der Seite in die Fahrbahn tretender Fußgänger rechtfertigt kein Abweichen vom Sichtfahrgebot, das nur Hindernisse umfasst, mit denen der Fahrer rechnen muss. • Bei einer Kollisionsgeschwindigkeit unterhalb der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gegeben. • Überwiegt das grobe Verschulden eines Fußgängers (z. B. Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO) gegenüber der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, tritt die Betriebsgefahr zurück (§§ 9 StVG, 254 BGB).
Entscheidungsgründe
Fußgängerunfall: grobes Fußgängerverschulden verdrängt Betriebsgefahr • Ein plötzlich von der Seite in die Fahrbahn tretender Fußgänger rechtfertigt kein Abweichen vom Sichtfahrgebot, das nur Hindernisse umfasst, mit denen der Fahrer rechnen muss. • Bei einer Kollisionsgeschwindigkeit unterhalb der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gegeben. • Überwiegt das grobe Verschulden eines Fußgängers (z. B. Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO) gegenüber der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, tritt die Betriebsgefahr zurück (§§ 9 StVG, 254 BGB). Der Kläger wurde in den frühen Morgenstunden als Fußgänger auf der Fahrbahn von einem Pkw des Beklagten Nr. 1, versichert bei Beklagter Nr. 2, schwer verletzt. Der Kläger hatte 1,89 ‰ Blutalkohol und geltend gemacht, er habe auf der Fahrbahn gestanden und sei aus 30 m sichtbar gewesen; er forderte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ansprüche unter Anrechnung 50%igen Mitverschuldens. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger berief und behauptete, die Kollision sei vermeidbar gewesen und wegen Dunkelheit und Regen dürfe der Beklagte nicht so schnell gefahren sein. Das Oberlandesgericht ließ Zeugen- und Sachverständigenbeweis erheben; der Sachverständige stellte fest, dass der Kläger in Bewegung (von rechts nach links) die Fahrbahn betreten habe, die Kollisionsgeschwindigkeit unter 50 km/h lag und der Kläger erst etwa 1 Sekunde vor dem Aufprall die Fahrbahn betrat. Der Senat folgte dem Gutachten und bestätigte die Abweisung der Klage. • Kein unfallursächliches Verschulden des Fahrers: Gutachterliche Feststellungen zeigen, dass der Kläger in Bewegung die Fahrbahn betrat und vom Pkw ungebremst erfasst wurde; daraus folgt, dass der Fahrer die Kollisionsgeschwindigkeit nicht überschritten hatte. • Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 StVO) greift nur für Hindernisse, mit denen der Fahrer in der konkreten Situation rechnen muss; plötzlich von der Seite eintretende Fußgänger sind hiervon ausgenommen, sodass dem Beklagten kein Vorwurf einer zu hohen geschwindigkeit wegen Dunkelheit und Regen gemacht werden kann. • Betriebsgefahr des Fahrzeugs kann zurücktreten gegenüber dem groben Verschulden des Fußgängers (§§ 9 StVG, 254 BGB): Der Kläger verletzte § 25 Abs. 3 StVO, überquerte die Fahrbahn trotz erkennbaren herannahenden Fahrzeugs erst unmittelbar vorher (etwa 1 Sekunde vor Kollision), lief oder ging sehr schnell und handelte damit grob fahrlässig. • Abwägung der Interessen: Selbst wenn ein Idealfahrer wegen schlechter Sicht langsamer gefahren wäre, rechtfertigt die besondere Schwere des Verhaltens des Klägers, der in einer Stelle ohne Bebauung und damit ohne zu erwartende querende Fußgänger gehandelt hat, dass die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden zurücktritt. • Beweiswürdigung: Der Senat folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu Einwirkungsrichtung, Endlage und Beschädigungsbild am Fahrzeug, was die Rekonstruktion des Geschehens trägt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall stehen ihm nicht zu. Das Gericht stellt fest, dass kein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers vorliegt und die Kollisionsgeschwindigkeit unterhalb der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag. Das grobe Verschulden des Klägers beim Betreten der Fahrbahn (Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO) verdrängt die dem Fahrzeug zugerechnete Betriebsgefahr nach §§ 9 StVG, 254 BGB. Kosten des Rechtsmittels und vorläufige Vollstreckbarkeit gehen zu Lasten des Klägers.