Urteil
22 U 100/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wirksamer vertraglicher Gewährleistungsausschluss im notariellen Kaufvertrag schließt Ansprüche des Käufers aus, außer bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei arglistigem Verschweigen.
• Zur Haftung wegen arglistigen Verschweigens muss der Käufer die Arglist des Verkäufers bei Vertragsschluss beweisen.
• Einmal bekannt gegebene, geringfügig erscheinende Mängel führen nicht automatisch zur Kenntnisnahme des Verkäufers von einem offenbarungspflichtigen Mangel; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.
• Die Rechtsprechung, die bei werkvertraglicher Herstellung andere Überwachungs- und Verjährungsregeln anwendet, ist nicht ohne weiteres auf den Verkauf gebrauchter Immobilien übertragbar.
Entscheidungsgründe
Gewährleistungsausschluss im notariellen Kaufvertrag und Anspruchsvoraussetzungen bei arglistigem Verschweigen • Ein wirksamer vertraglicher Gewährleistungsausschluss im notariellen Kaufvertrag schließt Ansprüche des Käufers aus, außer bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei arglistigem Verschweigen. • Zur Haftung wegen arglistigen Verschweigens muss der Käufer die Arglist des Verkäufers bei Vertragsschluss beweisen. • Einmal bekannt gegebene, geringfügig erscheinende Mängel führen nicht automatisch zur Kenntnisnahme des Verkäufers von einem offenbarungspflichtigen Mangel; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich. • Die Rechtsprechung, die bei werkvertraglicher Herstellung andere Überwachungs- und Verjährungsregeln anwendet, ist nicht ohne weiteres auf den Verkauf gebrauchter Immobilien übertragbar. Der Kläger kaufte eine Eigentumswohnung vom Beklagten und machte später Schadensersatz in Höhe von 16.170,40 DM geltend. Im notariellen Kaufvertrag war ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Käufer rügte, dass wandhängende Toilettentöpfe nicht standsicher seien; ein Sachverständigengutachten bestätigte die mangelnde Standsicherheit. Die ehemalige Mieterin hatte bereits 1996 gegenüber dem Beklagten angegeben, der Toilettentopf im Erdgeschoss wackle beim Sitzen. Der Kläger behauptete arglistiges Verschweigen dieses Mangels durch den Beklagten bei Vertragsschluss 1998. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. • Vertraglicher Gewährleistungsausschluss nach § 2 des notariellen Kaufvertrags schließt Ansprüche aus, es sei denn, es liegt das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistiges Verhalten vor. • Der Kläger hat nicht behauptet, eine zugesicherte Eigenschaft fehle; damit kommen nur Schadensersatzansprüche bei arglistigem Verschweigen in Betracht. • Für eine Haftung wegen arglistigen Verschweigens nach § 463 S. 2 BGB bzw. aus culpa in contrahendo muss der Kläger die Arglist bei Vertragsschluss beweisen; dies ist hier nicht gelungen. • Obwohl ein offenbarungspflichtiger Mangel vorlag (nicht standsichere wandhängende Toilettentöpfe) und die frühere Mieterin den Beklagten auf ein Wackeln hingewiesen hatte, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beklagte diesen Mangel als offenbarungspflichtig erkannt hatte und sich dessen bei Vertragsschluss bewusst war. • Die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach subjektive Kenntnis bzw. Bewusstsein des Mangels bei Vertragsschluss fehlt, ist tragfähig und überzeugt das Oberlandesgericht. • Die vom Kläger herangezogene BGH-Entscheidung zum Werkvertragsrecht (Überwachungs- und Organisationspflichten bei arbeitsteiliger Herstellung) ist auf den Verkauf gebrauchter Immobilien nicht übertragbar und ändert nichts am Ergebnis. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf den entsprechenden Vorschriften der ZPO (u.a. § 97 Abs. 1, §§ 708 Nr.10, 713, § 546 Abs. 2 ZPO). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen; der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.170,40 DM steht dem Kläger nicht zu. Maßgeblich ist der im notariellen Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss, der Ansprüche nur bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei nachgewiesener Arglist öffnet. Mangels Nachweises, dass der Beklagte den offenbarungspflichtigen Mangel bei Vertragsschluss kannte oder bewusst in Kauf nahm, besteht keine Haftung des Beklagten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.