Beschluss
5 Ws 2/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann angeordnet werden, wenn dringende Gründe für eine endgültige Entziehung nach § 69 Abs.1 StGB wegen charakterlicher Ungeeignetheit vorliegen.
• Eine auf bestimmte Fahrzeugklassen beschränkte Ausnahme von der vorläufigen Entziehung ist nur zulässig, wenn besondere Umstände eine geringere Gefährdung durch die freigegebene Fahrzeugart erwarten lassen.
• Die bloße frühere berufliche Tätigkeit als Lkw-Fahrer oder das Nichtbegehen früherer Verkehrsverstöße genügt nicht zur Annahme einer zulässigen Beschränkung; maßgeblich sind die konkreten Umstände der Tatbeteiligung.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Führerscheinentzug wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei schwerem Raub • Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann angeordnet werden, wenn dringende Gründe für eine endgültige Entziehung nach § 69 Abs.1 StGB wegen charakterlicher Ungeeignetheit vorliegen. • Eine auf bestimmte Fahrzeugklassen beschränkte Ausnahme von der vorläufigen Entziehung ist nur zulässig, wenn besondere Umstände eine geringere Gefährdung durch die freigegebene Fahrzeugart erwarten lassen. • Die bloße frühere berufliche Tätigkeit als Lkw-Fahrer oder das Nichtbegehen früherer Verkehrsverstöße genügt nicht zur Annahme einer zulässigen Beschränkung; maßgeblich sind die konkreten Umstände der Tatbeteiligung. Der Angeschuldigte legte Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO ein. Das Landgericht hatte die Maßnahme nach einer Tat vom 26.09.2000 angeordnet; dem Angeschuldigten wird Beteiligung an einem schweren Raub zur Last gelegt. Er soll als Fahrer des Fluchtfahrzeugs Mittäter und Beute weggebracht haben; Mitangeklagte und ein gesondert verfolgter Mittäter belasteten ihn. Der Angeschuldigte bestritt eine führende Rolle und behauptete nur untergeordnete Beteiligung. Die Staatsanwaltschaft und das Oberlandesgericht sahen jedoch ausreichende Anhaltspunkte für eine maßgebliche Tatbeteiligung und damit für charakterliche Ungeeignetheit. Eine Beschränkung der vorläufigen Entziehung auf bestimmte Fahrzeugklassen begehrte der Angeklagte erfolglos; eine unbedingte berufliche Erforderlichkeit für das Führen bestimmter Lkw war nicht erkennbar. • Rechtsgrundlage für den vorläufigen Entzug ist § 111a StPO i.V.m. § 69 Abs.1 StGB; Voraussetzung sind dringende Gründe für eine endgültige Entziehung wegen charakterlicher Ungeeignetheit. • Aus den einvernehmlichen Angaben und der belastenden Aussage des gesondert verfolgten Mittäters ergibt sich die dringende Wahrscheinlichkeit einer maßgeblichen Beteiligung des Angeschuldigten an einem schweren Raub, insbesondere durch die Verwendung seines Fahrzeugs zur Verbringung von Tätern, Beute und Tatwaffe. • Wegen dieser maßgeblichen Beteiligung liegt charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor; dies rechtfertigt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. • Eine Beschränkung der Maßnahme auf bestimmte Fahrzeugarten (z. B. Lkw der Klasse C/C1) ist nur denkbar, wenn besondere Umstände eine geringere Gefahr durch die freigegebene Fahrzeugart nahelegen (§ 69a Abs.2 StGB erwägungsgemäß). Solche Umstände sind hier nicht gegeben; Lastkraftwagen sind ebenso mobil und missbrauchsnah wie Pkw in Bezug auf die hier relevanten Gefahren. • Die bisherige berufliche Tätigkeit als Lkw-Fahrer oder die Behauptung, die Tat sei bei einer Privatfahrt mit Pkw begangen worden, genügt nicht, um die Maßregel zu beschränken; eine unbedingte berufliche Notwendigkeit des Führens bestimmter Kraftfahrzeuge wurde nicht dargelegt. • Der Senat schließt sich der Beurteilung des Landgerichts an und verwirft die Beschwerde mit den Kosten nach § 473 Abs.1 StPO. Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Annahme dringender Gründe für eine endgültige Entziehung nach § 69 Abs.1 StGB wegen charakterlicher Ungeeignetheit infolge maßgeblicher Beteiligung an einem schweren Raub. Eine auf bestimmte Fahrzeugklassen beschränkte Ausnahme ist nicht gerechtfertigt, da keine geringere Gefährdung durch die freigegebene Fahrzeugart festgestellt werden kann und keine unbedingte berufliche Notwendigkeit vorliegt. Die Kostenentscheidung erfolgt zu Lasten des Angeschuldigten nach § 473 Abs.1 StPO. Damit bleibt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in vollem Umfang bestehen.