Beschluss
15 W 347/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Amtslöschungsverfahren nach § 144 Abs. 2 FGG kommt nur bei materiellen Gesetzesverstößen im Inhalt des Hauptversammlungsbeschlusses in Betracht; verfahrensrechtliche Mängel und Registerverfahrensfehler rechtfertigen die Amtslöschung nicht.
• Die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Eintragung der neuen Rechtsform bei formwechselnder Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft ist gegeben; der Richtervorbehalt des § 17 RPflG greift hier nicht.
• Die Registersperre (§ 16 Abs. 2 UmwG) und mögliche Verletzungen ihres Verfahrens sollen über andere Rechtsbehelfe geklärt werden; sie rechtfertigen keine Amtslöschung nach § 144 Abs. 2 FGG.
• Materielle Mängel des Umwandlungsbeschlusses führen nur dann zur Amtslöschung, wenn sie die Nichtigkeit des Beschlusses nach § 241 Nr. 3 oder 4 AktG begründen; bloße Anfechtungsgründe genügen nicht.
• Kostenregelung: Beschwerdeführer haften als Teilschuldner nach § 13a Abs.1 S.2 FGG; Gegenstandswert und Kostentragung sind vom Gericht festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Keine Amtslöschung bei verfahrensrechtlichen Mängeln einer Formwechsel-Eintragung • Ein Amtslöschungsverfahren nach § 144 Abs. 2 FGG kommt nur bei materiellen Gesetzesverstößen im Inhalt des Hauptversammlungsbeschlusses in Betracht; verfahrensrechtliche Mängel und Registerverfahrensfehler rechtfertigen die Amtslöschung nicht. • Die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Eintragung der neuen Rechtsform bei formwechselnder Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft ist gegeben; der Richtervorbehalt des § 17 RPflG greift hier nicht. • Die Registersperre (§ 16 Abs. 2 UmwG) und mögliche Verletzungen ihres Verfahrens sollen über andere Rechtsbehelfe geklärt werden; sie rechtfertigen keine Amtslöschung nach § 144 Abs. 2 FGG. • Materielle Mängel des Umwandlungsbeschlusses führen nur dann zur Amtslöschung, wenn sie die Nichtigkeit des Beschlusses nach § 241 Nr. 3 oder 4 AktG begründen; bloße Anfechtungsgründe genügen nicht. • Kostenregelung: Beschwerdeführer haften als Teilschuldner nach § 13a Abs.1 S.2 FGG; Gegenstandswert und Kostentragung sind vom Gericht festzusetzen. Die H Aktiengesellschaft wurde durch Hauptversammlungsbeschluss formwechselnd in eine Kommanditgesellschaft (H AG & Co. KG) umgewandelt. Die Umwandlung wurde beim Registergericht angemeldet; der Rechtspfleger ordnete die Eintragung der neuen Rechtsform an. Innerhalb der Anfechtungsfrist reichten mehrere frühere Aktionäre, inzwischen Kommanditisten, Unwirksamkeitsklagen ein. Ein Aktionär beantragte beim Landgericht die Anweisung an das Registergericht, die Eintragung zu löschen; das Landgericht lehnte ab. Gegen diese Entscheidung legten mehrere Betroffene Beschwerde beim Oberlandesgericht ein und rügten insbesondere Verfahrensermängel des Registerverfahrens, Verletzung der Registersperre (§ 16 UmwG) und materielle Mängel des Umwandlungsbeschlusses (z. B. unzulässige Kapitalherabsetzung, Ausschluss von Stimmrechten). • Zuständigkeit und Beschwerdebefugnis: Die Beschwerde gegen die landgerichtliche Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens nach § 143 Abs.1 FGG ist zulässig, da die Antragsteller als ehemalige Aktionäre durch die Eintragung der neuen Rechtsform in ihren Rechten betroffen sind. • Anwendbare Löschvoraussetzung: § 144 Abs.2 FGG ist die einschlägige Spezialvorschrift; sie setzt voraus, dass der eingetragene Hauptversammlungsbeschluss in seinem materiellen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt. Verfahrensfehler sind nicht ausreichend. • Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers: Bei Eintragung der neuen Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach formwechselnder Umwandlung ist der Rechtspfleger zuständig; der Richtervorbehalt des § 17 RPflG erstreckt sich nicht auf diese Eintragungssituation. • Registersperre und Rechtsweggarantie: Zwar kann die Registersperre dem Schutz der Klagebefugnis dienen, doch begründet eine mögliche Verletzung von § 16 Abs.2 UmwG keine Amtslöschung nach § 144 Abs.2 FGG. Die Unvereinbarkeit mit Art.19 Abs.4 GG, die das BVerfG in einem anderen Kontext festgestellt hat, lässt sich hier nicht übertragen. • Materielle Mängel des Beschlusses: Nur solche Mängel, die die Nichtigkeit des Beschlusses nach § 241 Nr.3 oder 4 AktG begründen, rechtfertigen Löschung; bloße Anfechtungsgründe reichen nicht. • Kostenentscheidung: Nach § 13a Abs.1 S.2 FGG sind die Beschwerdeführer als Teilschuldner zur Kostenerstattung verpflichtet; der Gegenstandswert wurde vom Gericht festgesetzt. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt die Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens. Verfahrensrechtliche Vorwürfe gegen das Registerverfahren und die behauptete Verletzung der Registersperre rechtfertigen nach § 144 Abs.2 FGG keine Amtslöschung, da diese Vorschrift nur materielle Gesetzesverstöße im Inhalt des Hauptversammlungsbeschlusses erfasst. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Eintragung der neuen Rechtsform bei Formwechsel ist gegeben, ein Richtervorbehalt greift nicht. Die inhaltlichen Angriffe auf den Umwandlungsbeschluss sind überwiegend als anfechtbar, nicht nichtig einzustufen; nur Nichtigkeitsgründe nach AktG könnten eine Löschung tragen. Die Beschwerdeführer haben die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen; der Gegenstandswert wurde auf 10.000,00 DM festgesetzt.