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Beschluss

8 U 139/98

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die in § 511a Abs.1 ZPO vorausgesetzte Beschwer nicht erreicht ist. • Für die Wertermittlung der Beschwer ist auf die Belastung des Berufungsklägers durch das angefochtene Urteil abzustellen, nicht auf das Interesse des Klägers erster Instanz. • Bei der Bemessung des Beschwerdewerts dürfen nur die unmittelbaren rechtlichen Folgen der Entscheidung berücksichtigt werden; abstrakte wirtschaftliche Folgerisiken bleiben unberücksichtigt. • Kosten der Pass- bzw. Ausweiserstellung können bei der Streitwertbemessung berücksichtigt werden, soweit sie konkret anfallen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung bei Unterschreitung der Beschwer • Die Berufung ist unzulässig, wenn die in § 511a Abs.1 ZPO vorausgesetzte Beschwer nicht erreicht ist. • Für die Wertermittlung der Beschwer ist auf die Belastung des Berufungsklägers durch das angefochtene Urteil abzustellen, nicht auf das Interesse des Klägers erster Instanz. • Bei der Bemessung des Beschwerdewerts dürfen nur die unmittelbaren rechtlichen Folgen der Entscheidung berücksichtigt werden; abstrakte wirtschaftliche Folgerisiken bleiben unberücksichtigt. • Kosten der Pass- bzw. Ausweiserstellung können bei der Streitwertbemessung berücksichtigt werden, soweit sie konkret anfallen. Der Kläger 1 ist Vereinsträger einer Herren-Handballmannschaft der zweiten Handballbundesliga. Kläger 2 (slowakischer Staatsbürger) schloss mit Kläger 1 einen befristeten Spielervertrag bis 30.6.2000 und verlangt vom beklagten Ligaveranstalter die Erteilung eines Spielausweises ohne das Kennzeichen "A". Der Beklagte verweigert dies, weil nach seiner Spielordnung pro Verein höchstens zwei mit "A" gekennzeichnete Ausweise eingesetzt werden dürfen. Kläger 2 beruft sich auf grenzüberschreitende Gleichbehandlung nach EG-Recht. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, den Ausweis ohne "A" zu erteilen; die Klage des Vereins war abgewiesen worden. Der Beklagte legt Berufung ein und rügt neben der materiellen Entscheidung vor allem die Wertermittlung für die Berufung; er weist auf wirtschaftliche Folgen und mögliche Schadensersatzansprüche hin. • Die Berufung ist unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert gemäß § 511a Abs.1 ZPO nicht erreicht ist und somit die Berufung nach § 519b Abs.1 ZPO zu verwerfen ist. • Maßgeblich ist bei der Wertermittlung nicht das Interesse des Klägers erster Instanz, sondern die durch das angefochtene Urteil eingetretene Belastung des Berufungsklägers und der Umfang der mit der Berufung erstrebten Beseitigung dieser Belastung. • Die vom Beklagten eingeräumten möglichen wirtschaftlichen Folgewirkungen (z. B. Schadensersatzforderungen, Neuansetzungen von Spielen) sind nur abstrakte Möglichkeiten und können nicht ohne konkrete Anhaltspunkte in den Beschwerdewert einbezogen werden; es ist nur der unmittelbare Gegenstand der Entscheidung zu bewerten (Verweis auf Rechtsgedanken des Großen Zivilsenats). • Konkret sind die Kosten der Ausstellung eines Spielausweises nicht über 600 DM; weitergehende Gebühren für erstmalige Ausweiserteilung an ausländische Verbände fallen nicht an, weil der Kläger 2 bereits einen Ausweis mit "A" besitzt. • Mangels Überschreitung der Beschwerdewertschwelle war die Berufung unzulässig und als solche zu verwerfen; die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar unter Sicherheitsregelung. Der Beklagte verliert mit seiner Berufung: die Berufung ist als unzulässig verworfen, weil der erforderliche Beschwerdewert nach § 511a Abs.1 ZPO nicht erreicht ist. Die weitergehenden wirtschaftlichen Risiken, die der Beklagte geltend macht, sind zu abstrakt und können nicht in die Wertermittlung einbezogen werden; lediglich die konkreten Kosten der Ausweiserstellung wurden berücksichtigt und liegen unter der maßgeblichen Grenze. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.