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Beschluss

15 W 318/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde auf eine Zweigniederlassung ist möglich, weil Zweigniederlassungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als bloße Geschäftsbezeichnung des Unternehmens gelten. • Für die Erteilung einer qualifizierten vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO ist maßgeblich der Nachweis der Rechtsnachfolge am titulierten Anspruch; die bloße Bezeichnung der Gläubigerin (z. B. mit Angabe der Zweigniederlassung) betrifft nicht eine zusätzliche nachzuweisende Rechtsnachfolge. • Die Aufhebung einer Zweigniederlassung im Handelsregister hat deklaratorische Bedeutung; sie verhindert nicht die Verwendung der früheren Zweigniederlassungsbezeichnung in der Gläubigerbezeichnung, sofern dies dem Geschäftsbetrieb dient.
Entscheidungsgründe
Vollstreckungsklausel: Umschreibung auf Zweigniederlassung zulässig • Die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde auf eine Zweigniederlassung ist möglich, weil Zweigniederlassungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als bloße Geschäftsbezeichnung des Unternehmens gelten. • Für die Erteilung einer qualifizierten vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO ist maßgeblich der Nachweis der Rechtsnachfolge am titulierten Anspruch; die bloße Bezeichnung der Gläubigerin (z. B. mit Angabe der Zweigniederlassung) betrifft nicht eine zusätzliche nachzuweisende Rechtsnachfolge. • Die Aufhebung einer Zweigniederlassung im Handelsregister hat deklaratorische Bedeutung; sie verhindert nicht die Verwendung der früheren Zweigniederlassungsbezeichnung in der Gläubigerbezeichnung, sofern dies dem Geschäftsbetrieb dient. Die notarielle Urkunde vom 24.05.1972 begründete eine Briefgrundschuld zu Gunsten der Stadtsparkasse E. Die Rechte gingen mehrfach über; die X-Bank trat die Grundschuld notariell an die Beteiligte ab, die als "E-Bank AG Filiale T" eingetragen wurde. Die Zweigniederlassung T wurde später aufgehoben und ins Handelsregister gelöscht. Die Beteiligte beantragte beim Amtsgericht die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung auf die Bezeichnung "E-Bank AG Filiale E". Der Rechtspfleger wies den Antrag zurück; das Landgericht bestätigte dies. Dagegen legte die Beteiligte weitere Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob wegen der Löschung der Zweigniederlassung und wegen der fehlenden eigenen Rechtspersönlichkeit eine neue rechtsgeschäftliche Nachfolge nach § 727 ZPO nachzuweisen sei oder ob die Verwendung der Zweigniederlassungsbezeichnung in der Vollstreckungsklausel zulässig ist. • Zulässigkeit der Beschwerde: die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist nach § 54 BeurkG statthaft. • Rechtsnachfolge und Nachweis: Für die Erteilung einer qualifizierten vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 Abs. 1 ZPO ist entscheidend, dass die Beteiligte die Grundschuld durch Abtretung erworben hat; dies ist durch die notariell beglaubigte Abtretungserklärung und Eintragung im Grundbuch nachgewiesen. • Unterscheidung Rechtsnachfolge vs. Gläubigerbezeichnung: Die Frage der Gläubigerbezeichnung (Aufnahme der Zweigniederlassung E) ist keine eigenständige Rechtsnachfolge, sondern betrifft die zutreffende Benennung des Gläubigers in der Vollstreckungsklausel. • Rechtsnatur der Zweigniederlassung: Eine Zweigniederlassung besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie ist lediglich eine zulässige Geschäftsbezeichnung des Inhabers (hier die E-Bank AG). Rechte und Pflichten der Zweigniederlassung gehören dem Unternehmensträger. • Wirkung der Löschung im Handelsregister: Die Aufhebung oder Löschung der Zweigniederlassung hat lediglich deklaratorische Bedeutung und verhindert nicht die Nutzung der früheren Zweigniederlassungsbezeichnung im Geschäftsverkehr oder in der Gläubigerbezeichnung. • Praktische Bedeutung für das Grundbuch und die Vollstreckungsklausel: Es ist anerkannt, dass Rechte im Grundbuch unter der Firma einer Zweigniederlassung eingetragen werden können; das Grundbuchamt darf die Aufnahme einer solchen zulässigen Gläubigerbezeichnung nicht ablehnen. • Anweisung an das Amtsgericht: Mangels weiterer rechtlicher Hindernisse ist die Erteilung der beantragten vollstreckbaren Ausfertigung zu gewähren. Die weitere Beschwerde war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hebt die vorangegangenen Beschlüsse auf und weist das Amtsgericht an, der Beteiligten die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 24.05.1972 mit der Vollstreckungsklausel zugunsten der E-Bank AG Filiale E zu erteilen. Die Beteiligte hat die erforderliche Rechtsnachfolge an der Grundschuld durch notariell beglaubigte Abtretung und Grundbuchseintragung nachgewiesen; die Bezeichnung mit Angabe der Zweigniederlassung ist zulässig, weil Zweigniederlassungen rechtlich unselbstständig sind und die Verwendung ihrer Firma im Geschäftsverkehr die Geschäftsabwicklung erleichtert. Die Löschung der Zweigniederlassung im Handelsregister steht der Umschreibung nicht entgegen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 10.000,00 DM festgesetzt.