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Beschluss

15 W 318/00

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2000:1114.15W318.00.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts vom 19.04.2000 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde des Notars L in E vom 24.05.1972 mit folgender Vollstreckungsklau-sel zu erteilen:

Vorstehende Ausfertigung wird der E Aktiengesellschaft Filiale E zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer des Grundstücks, Herrn G1 in T , erteilt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts vom 19.04.2000 werden aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde des Notars L in E vom 24.05.1972 mit folgender Vollstreckungsklau-sel zu erteilen: Vorstehende Ausfertigung wird der E Aktiengesellschaft Filiale E zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer des Grundstücks, Herrn G1 in T , erteilt. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Zu notarieller Urkunde vom 24.05.1972 bestellte Frau G2 als damalige Eigentümerin der im Grundbuch von H, zwischenzeitlich im Grundbuch von H eingetragenen Grundstücke G3 (lfd. Nr. 2, 4 und 5 des Bestandsverzeichnisses) der Stadtsparkasse E eine Briefgrundschuld zu einem Kapitalbetrag von 100.00,00 DM nebst 13 % Jahreszinsen mit der Maßgabe, daß die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Anstelle seiner Ehefrau wurde am 04.09.1975 der Architekt G1 als Eigentümer der belasteten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Später wurde das Grundpfandrecht auf Gläubigerseite mehrfach abgetreten. Notar L hat entsprechend den bis dahin eingetretenen Rechtsnachfolgen auf Gläubiger - und Schuldnerseite am 13.07.1983 der X-Bank eine Ausfertigung der notariellen Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Architekten G1 erteilt. Zwischenzeitlich wird die notarielle Urkunde vom 24.05.1972 von dem Amtsgericht Dortmund verwahrt. Zuletzt hat die X-Bank in E mit notariell beglaubigter Erklärung vom 28.05.1999 die Grundschuld an die Beteiligte unter der Bezeichnung E-Bank AG Filiale T abgetreten, die am 07.10.1999 als neue Gläubigerin sowohl in dem Grundschuldbrief als auch im Grundbuch eingetragen worden ist. Bereits im Juli 1999 hatte die E-Bank ihre Filiale T geschlossen. Die Aufhebung der bestehenden Zweigniederlassung wurde am 12.07.1999 im Handelsregister des Amtsgerichts Schwerte (HRB 1232) eingetragen. Die Beteiligte hat mit Schreiben vom 04.und 25.11.1999 bei dem Amtsgericht Dortmund beantragt, die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde auf die E-Bank AG Filiale E umzuschreiben. Der Antrag ist unterzeichnet von den Herren E und B, denen die E-Bank AG in notariell beglaubigter Erklärung ihrer Vorstandsmitglieder N und I vom 26.08.1999 (UR-Nr. #####/####Notar T in G) eine Spezialvollmacht u.a. dahin erteilt hat, vollstreckbare Titel auf die E-Bank AG in E umschreiben zu lassen. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat durch Beschluß vom 19.04.2000 den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte mit Schreiben vom 05.05.2000 "Erinnerung" eingelegt, die das Amtsgericht gem. §§ 54 Abs. 1 BeurkG, 11 Abs. 1 RPflG n.F. als Beschwerde behandelt und nach Nichtabhilfe dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 07.07.2000 das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.08.2000 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat. II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 54 Abs. 2 S. 1 BeurkG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt zur Anweisung an das Amtsgericht, die beantragte vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 54 Abs. 1 BeurkG zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Die genannte Vorschrift eröffnet die Beschwerde u.a. gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde. Die Beschwerde nach dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn die ablehnende Entscheidung anstelle des Notars von dem seine Akten verwahrenden Amtsgericht (§ 45 Abs. 1 BNotO) getroffen worden ist, das nach § 797 Abs. 2 S. 2 ZPO über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu entscheiden hat (Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 54, Rdnr. 5). In der Sache hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, mit der Aufhebung der Zweigniederlassung T sei zwar das Vermögen dieser Filiale der Hauptniederlassung der E-Bank AG mit Sitz in G zugeordnet worden. Da aber die Vollstreckungsklausel der E-Bank AG Filiale E erteilt werden solle, handele es sich insoweit um eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO, die nicht in der erforderlichen Weise nachgewiesen worden sei. Die den Herren E und B erteilte Vollmacht reiche zum Nachweis der erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung im Hinblick auf die Abtretung des Grundpfandrechts nicht aus. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Antrag der Beteiligten ist auf die Erteilung einer qualifizierten vollstreckbaren Ausfertigung im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO gerichtet. Denn in Ansehung des titulierten Anspruchs aus dem dinglichen Grundpfandrecht ist eine Rechtsnachfolge eingetreten, weil die Beteiligte die Grundschuld im Wege der Abtretung von der X-Bank in E erworben hat. Die Rechtsnachfolge ist insoweit durch die notariell beglaubigte Abtretungserklärung der X-Bank vom 28.05.1999 und die Eintragung der Beteiligten als neue Gläubigerin sowohl in dem Grundschuldbrief als auch im Grundbuch nachgewiesen. Die Frage, ob die Vollstreckungsklausel der Beteiligten als Filiale E der E-Bank erteilt werden kann, betrifft entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht etwa eine weitere (in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO) nachzuweisende Rechtsnachfolge, sondern lediglich die zutreffende Bezeichnung der Gläubigerin in der Vollstreckungsklausel. Die Beteiligte hat die Grundschuld unter der Firma ihrer früheren Zweigniederlassung T ("E-Bank AG Filiale T") erworben. Eine gem. § 13 HGB errichtete Zweigniederlassung kann eine von dem Unternehmensträger abweichende Firma führen (§ 50 Abs. 3 HGB), die sich allerdings auf einen Zusatz zur Bezeichnung der Zweigniederlassung beschränken muß (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 13, Rdnr. 7). Eine gesonderte Firmenführung ändert jedoch nichts daran, daß es sich nach einhelliger Auffassung bei einer Zweigniederlassung lediglich um einen organisatorisch von dem Unternehmen abhängigen Unternehmensteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt. Träger der Rechte und Pflichten, die dem Betrieb der Zweigniederlassung zuzuordnen sind, ist immer ausschließlich der Inhaber des Unternehmens (vgl. MK/HGB-Bokelmann, § 13, Rdnr. 15; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., vor § 13, Rdnr. 18; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 13 Rdnr. 7), hier also die E-Bank AG mit Sitz in G. Die Firma der Zweigniederlassung ist also lediglich eine im Geschäftsverkehr gewählte zulässige Bezeichnung für den Unternehmensträger. Zwischen der Haupt- und der Zweigniederlassung oder zwischen mehreren Zweigniederlassungen können keine schuldrechtlichen Beziehungen bestehen (MK/HGB-Bokelmann, a.a.O., Rdnr. 18). Deshalb kann es sich bei der Frage, ob ein Recht dem Geschäftsbetrieb einer Zweigniederlassung oder dem der Hauptniederlassung zuzuordnen ist, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um eine solche einer eingetretenen Rechtsnachfolge handeln. Eine Abtretung des Grundpfandrechts von der Hauptniederlassung G der E-Bank AG an ihre Zweigniederlassung E, deren Nachweis die Kammer für erforderlich gehalten hat, ist rechtlich ausgeschlossen. Vielmehr handelt es sich bei der Entstehung und Auflösung einer Zweigniederlassung ausschließlich um tatsächliche organisatorische Geschäftsvorgänge. Die Eintragung und Löschung einer Zweigniederlassung im Handelsregister hat ausschließlich deklaratorische Bedeutung (Staub/Hüffer, a.a.O., vor § 13 Rdnr. 16; MK/HGB-Bokelmann, § 13, Rdnr. 16 f.). Die Aufhebung der Zweigniederlassung T der Beteiligten hat deshalb lediglich bewirkt, daß die Beteiligte unter der Firma dieser Zweigniederlassung im Geschäftsverkehr nicht mehr auftreten kann. Ebenso handelt es sich bei der Zuordnung eines Anspruchs oder eines Rechts zum Geschäftsbetrieb einer Zweigniederlassung um einen lediglich tatsächlichen organisatorischen Vorgang. In einer Grundbuchsache hat bereits das KG entschieden (JW 1937, 1743, 1744), daß die Überweisung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts von der Zweigniederlassung an eine Hauptniederlassung (also auch eine Zuordnungsänderung in umgekehrter Weise) lediglich einer formlosen Erklärung des Geschäftsinhabers bedarf. Die daran anknüpfende Annahme des KG, ein solcher Vorgang führe zur Unrichtigkeit der bestehenden Eintragung im Grundbuch, beruht auf speziellen grundbuchrechtlichen und handelsregisterrechtlichen Erwägungen, denen in dem vorliegenden Zusammenhang nicht nachzugehen ist. Jedenfalls handelt es sich keinesfalls um eine Übertragung des Rechts auf rechtsgeschäftlicher Grundlage. Die Zuordnungsänderung des Rechts ist hier bereits in dem Antrag auf Titelumschreibung auf die Filiale E der E-Bank AG zu sehen. Bereits darin wird unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß der Geschäftsvorgang betreffend dieses Grundpfandrecht künftig von der Zweigniederlassung E geführt werden soll. Die erforderliche Bevollmächtigung dazu ist durch die den Herren E und B erteilte Spezialvollmacht vom 26.08.1999 nachgewiesen. Der Beteiligten kann die Aufnahme der Zweigniederlassung E in die Gläubigerbezeichnung der Vollstreckungsklausel auch nicht etwa mit der Begründung verwehrt werden, daß diese im Hinblick auf die fehlende Rechtsfähigkeit einer Zweigniederlassung nicht erforderlich ist, um daraus im Rahmen des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung die Zwangsvollstreckung betreiben zu können (so zutreffend LG Aurich NJW-RR 1998, 1255). Es ist indessen anerkannt, daß ungeachtet der fehlenden Rechtsfähigkeit einer Zweigniederlassung unter ihrer Firma ein Recht des Unternehmensträgers im Grundbuch eingetragen werden kann (RGZ 62, 7; KGJ 32 A 199; KG JW 1937, 1743; BayObLGZ 1972, 373, 377; MK/HGB-Bokelmann, § 13, Rdnr. 20; Staub/Hüffer, a.a.O., vor § 13, Rdnr. 21) Zu Recht hat das BayObLG (a.a.O. S. 378) ausgeführt, daß das Grundbuchamt die Aufnahme einer Gläubigerbezeichnung in der Eintragung eines Grundpfandrechts nicht ablehnen darf, unter der die Gläubigerin zulässigerweise im Geschäftsverkehr auftritt und deren Verwendung der Erleichterung der Geschäftsabwicklung dient. Dasselbe hat für die Gläubigerbezeichnung in der zu erteilenden Vollstreckungsklausel zu gelten. Da die Sache danach zur abschließenden Entscheidung reif ist, hat der Senat das Amtsgericht zur Erteilung der beantragten Vollstreckungsklausel angewiesen. Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.