OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 97/00

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2000:1109.5U97.00.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Dezember 1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 60.000,00 DM.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Dezember 1999 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 60.000,00 DM. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger klagt aus übergeleitetem Recht (§ 90 BSHG). Mit notariellem Vertrag vom 13.10.1983 (Anlagenheft) übertrug die Großmutter der Beklagten als Vorerbin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Hof "N-M in W" auf die Beklagte. Der Vater der Beklagten (Nacherbe) stimmte zu. Für Großmutter und Vater wurde ein "Altenteilsrecht" bestellt (Wohnrechte, verbunden mit umfassender Pflegepflicht der Beklagten, Einzelheiten Seite 3, 4 des Vertrages). Die Großmutter verstarb in der Folgezeit. Der Vater zog im Jahre 1984 aus seiner Wohnung aus. Im März 1989 wurde er zur stationären Pflege in das Seniorenheim "Klinik Dr. N2" in H aufgenommen. Da seine Rente zur Begleichung der Pflegekosten nicht ausreichte, übernahm der Kläger den überschießenden Teil der Kosten. Der Kläger leitete mit diversen Bescheiden eine Reihe von Ansprüchen des Pflegebedürftigen auf sich über, insbesondere mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.1996 (Anlagenheft). Das von der Beklagten hiergegen eingeleitete verwaltungsgerichtliche Verfahren blieb für sie ohne Erfolg (Urteil des VG Minden vom 28.01.1997, 6 K 2009/96, Anlagenheft). Der Vater der Beklagten starb am 24.11.1995 in dem Pflegeheim. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten Erstattung von Pflegekosten für den Zeitraum Januar 1993 bis Oktober 1993 verlangt (42.249,24 DM Pflegekosten ./. 14.087,94 DM Rente = 28.160,94 DM). Er hat gemeint, der Anspruch ergebe sich aus Art. 15 § 9 PrAGBGB oder aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erforderlichkeit der Pflege in einem Heim (Gutachten Vömel vom 27.07.1999, Anlagenheft) der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Pflicht zur Übernahme der Pflegekosten ergebe sich aus dem Übertragungsvertrag, der eine umfassende Pflege habe sicherstellen sollen. Sie folge auch aus Art. 15 § 9 Abs. 3, Abs. 2 PrAGBGB. Es liege ein Altenteilsvertrag im Sinne dieser Vorschrift vor. Der Vater sei ohne eigenes Verschulden genötigt gewesen, das Grundstück zu verlassen. Die Klägerin habe eine Rente in Höhe der Pflegekosten zu zahlen. Wegen der Einzelheiten auch des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der Anträge wird auf das Urteil (Bl. 399 ff GA) Bezug genommen. Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage erreichen will. Sie trägt insbesondere vor: Der Vertrag enthalte eine abschließende Regelung. Die Übernahme von außerhäusigen Pflegekosten sei bewußt nicht vereinbart worden. Es handele sich nicht um einen Altenteilsvertrag im Sinne des PrAGBGB. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus nach § 90 BSHG übergeleitetem Recht auf Erstattung von Pflegekosten, die durch die stationäre Pflege des Vaters der Beklagten in der Zeit von Januar 1993 bis Oktober 1993 entstanden sind. 1. Ein übergeleiteter Anspruch des Klägers ergibt sich nicht direkt aus dem Vertrag vom 13.10.1993. Neben der Einräumung eines Wohnrechts sah der Vertrag vor (Seite 4): die Reinigung der Räume, wenn der Vater dazu nicht mehr in der Lage war, Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen, wenn erforderlich auch die Gestellung einer Pflegeperson, so daß dadurch eine umfassende Pflege und Versorgung gewährleistet war, wenn die gesetzliche Krankenversicherung nicht eintrat: freier Bezug von Medikamenten und ärztliche Versorgung, freier Krankenhausaufenthalt, soweit ärztlich angeordnet und notwendig. Pflegekosten, die durch die Betreuung in einem Heim anfallen, sind in dieser Aufzählung nicht enthalten. Bei einer Vertragsurkunde, zumal wenn es sich um eine notariell beurkundete handelt, spricht alles dafür, daß sie den endgültigen, wohl überlegten Willen der Parteien enthält. Hinweise darauf, daß die Nichtberücksichtigung einer Pflege im Heim lediglich auf einer redaktionellen Nachlässigkeit beruhte, gibt es nicht. Die vertragliche Regelung geht insbesondere nicht dahin, daß die Beklagte sozusagen als Obersatz eine umfassende Pflege und Versorgung ihres Vaters schuldete und die ausdrücklich angesprochenen Versorgungs- und Betreuungsleistungen nur beispielhaft, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, aufgezählt sind. Der Halbsatz "... und für den Fall einer bestehenden Notwendigkeit auch für die Gestellung einer Pflegeperson zu sorgen, so daß dadurch eine umfassende Pflege und Versorgung der Erschienenen zu 1 und 3 gewährleistet ist." zeigt vielmehr, daß sich die Worte "umfassende Pflege und Versorgung" ebenso wie die einleitenden Begriffe "Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen" allein auf die Betreuung im Hause der Beklagten beziehen. Es gibt daher keinen Ansatzpunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB. Die Erklärungen der Vertragsparteien lassen nur den Schluß zu, daß die Beklagte für Pflegekosten, die evtl. außerhalb des Wohnrechtes und nicht in einem Krankenhaus anfallen würden, nicht aufkommen sollte. Wenn die Vertragserklärungen aber nach Wortlaut und Zweck eindeutig sind, ist für eine Auslegung kein Raum. Selbst wenn man die Regelungen für auslegungsbedürftig ansähe, käme eine Auslegung zu keinem anderen Ergebnis. Da den Begleitumständen des Vertragsschlusses keine eindeutigen Rückschlüsse zu entnehmen sind, wäre auf den mit dem Vertrag verfolgten Zweck und die aus ihm ersichtliche Interessenlage der Vertragsparteien abzustellen. Auch danach scheidet eine Verpflichtung der Beklagten, die Kosten einer erforderlich werdenden Heimunterbringung zu übernehmen, aus. Es geht bei den vertraglich übernommenen Pflichten mit Ausnahme einer etwaigen Krankenhausbehandlung nur um solche Dienste und Kosten, die während der Ausübung des Wohnrechts, also bei einer Pflege im Haus, anfallen. Das entspricht einer vernünftigen Interessenabwägung. Es wird eine umfassende Pflegeverpflichtung übernommen, das damit verbundene Kostenrisiko wird aber dadurch eingegrenzt, daß die Leistungen weitgehend selbst erbracht werden können oder ergänzend durch eine selbst beschaffte Pflegeperson in der häuslichen Umgebung. Daran ändert auch nichts die in bestimmten Fällen zugesagte Übernahme von Krankenhauskosten. Anders als bei einer Unterbringung im Pflegeheim werden diese Kosten da ärztliche Anordnung erforderlich in erster Linie von der Krankenversicherung getragen. Das Risiko, daß von der Versicherung nicht gedeckte Kosten anfallen, ist vergleichsweise gering. Wenn man aber schon an einen Krankenhausaufenthalt gedacht hat, lag auch die Möglichkeit einer späteren Pflege in einem Pflegeheim nahe. Es spricht alles dafür, daß man diese außerhäusliche Pflege, für die es 1983 noch keine Pflegeversicherung gab, mit Bedacht in den Katalog der Pflege- und Kostentragungspflichten nicht aufgenommen hat. 2. Ein Anspruch aus § 96 EGBGB, Art. 15 § 9 PrAGBGB besteht nicht. Er kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil in dem Vertrag vom 13.10.1983 kein Leibgedingevertrag enthalten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJWRR 1989, 451) wird eine Grundstücksübertragung noch nicht allein dadurch zum Altenteilsvertrag im Sinne von Art. 96 EGBGB, daß der Erwerber dem Veräußerer ein Wohnrecht gewährt und ihm ggf. verspricht, ihn bei Bedarf zu pflegen und zu versorgen. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung eines Rechtsgeschäftes als Leibgedingevertrag im Sinne des § 15 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB ist vielmehr die von seinen Partnern verfolgte Absicht, daß der Übertragsgeber eine die wirtschaftliche Existenz wenigstens teilweise begründende Wirtschaftseinheit auf den Erwerber als Angehörigen der nächsten Generation überträgt und die Bedingungen des Rechtsgeschäftes auf einer Abwägung der beiderseitigen Interessen beruhen; der Leibgedingevertrag ist also dadurch charakterisiert, daß ein Hof oder ein Grundstück dem Angehörigen einer nachfolgenden Generation als ein Gut überlassen wird, mit dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig die dem Altenteiler versprochenen Leistungen aufbringen kann (OLG Hamm NJWRR 1996, 1360). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Eine generationsübergreifende Nutzung des Grundstücks als Existenzgrundlage ist nicht erkennbar. Der Hof war unstreitig nicht mehr in der Höferolle verzeichnet, was schon dafür spricht, daß er als Existenzgrundlage nicht mehr in Frage kam. Die Familie der Beklagten wird überwiegend durch die Berufstätigkeit des Ehemannes unterhalten. Der Hof wird nebenher bewirtschaftet. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Einnahmen aus der Hofbewirtschaftung gerade dazu ausreichen die Unkosten des Hofes zu decken. 3. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB). Die Änderung vertraglich vereinbarter Altenteilsleistungen ist nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann zulässig, wenn sich die für ihre Festsetzung maßgeblichen allgemeinen Verhältnisse seit Abschluß des Altenteilsvertrages erheblich verändert haben (BGH NJW 1957, 1798). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Daß der Vater aufgrund fortschreitenden Alters und damit verbundener Erkrankungen in einem Pflegeheim leben mußte, hat die bei Abschluß des Vertrages vom 13.10.1993 angenommenen Verhältnisse nicht in diesem Sinn erheblich umgestaltet. Mit dieser Entwicklung mußten die Partner jenes Vertrages bei vernünftiger und realitätsnaher Abschätzung der Zukunft jedenfalls rechnen (OLG Oldenburg NJWRR 1994, 1041; OLG Hamm NJWRR 1996, 1360). Die anderweitige Auffassung des OLG Düsseldorf (NJWRR 1988, 326, 327) überzeugt nicht. Wegen der divergierenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu der Frage, ob das Schweigen einer Vereinbarung über lebenslange Betreuung und Versorgung zu der Möglichkeit der Unterbringung des zu Versorgenden in einem Pflegeheim bedeutet, daß der Nichteintritt dieser Möglichkeit Geschäftsgrundlage der Vereinbarung ist, hat der Senat dem Kläger die Möglichkeit der Revision eröffnet (§ 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO). 4. Der Kläger hat schließlich auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche. Die Beklagte hat jedenfalls nichts ohne Rechtsgrund erlangt. Daß die Beklagte bei einer erforderlichen Unterbringung ihres Vaters in einem Pflegeheim von eigenen Aufwendungen und Pflegekosten befreit wurde, war wie oben dargelegt vertraglich gewollt. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, daß die Beklagte die Räume, auf die sich das Wohnrecht ihres Vaters bezog, anderweitig vermietet habe (Bl. 474 GA), ist sein Vortrag unsubstantiiert. Er hat nicht dargelegt, seit wann die Räume vermietet sind. Es ist nicht ersichtlich, daß die Räume bereits in dem Zeitraum, der Gegenstand der Klage ist (Januar bis Oktober 1993) vermietet und dem Vater der Beklagten dadurch entzogen waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung der Beschwer aus § 546 Abs. 2 ZPO.