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Urteil

9 U 20/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Fluggast, der während einer unmittelbar bevorstehenden Notlandung einen Beinkrampf löst und dabei ein Steuerpedal berührt, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Handlung erforderlich ist, um eine erheblich drohende Gefahr für Leben und Gesundheit abzuwenden (§ 228 S.1 BGB). • Die Abwägung von Leben/Leib gegenüber Sachwerten gebietet, eine Beschädigung des Flugzeugs in einer Notsituation als gerechtfertigt oder entschuldbar anzusehen, soweit der verursachte Schaden nicht außer Verhältnis zur abzuwehrenden Gefahr steht. • Auch ein putativnotstandsbedingter Irrtum des Handelnden führt zur Entschuldigung, wenn nach objektivem Maßstab sein Verhalten in der konkreten Gefahrensituation vertretbar war (§§ 228, 276 BGB).
Entscheidungsgründe
Beifahrer in Notlage: Eingriff in Flugsteuerung bei unmittelbar drohendem Absturz gerechtfertigt • Ein Fluggast, der während einer unmittelbar bevorstehenden Notlandung einen Beinkrampf löst und dabei ein Steuerpedal berührt, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Handlung erforderlich ist, um eine erheblich drohende Gefahr für Leben und Gesundheit abzuwenden (§ 228 S.1 BGB). • Die Abwägung von Leben/Leib gegenüber Sachwerten gebietet, eine Beschädigung des Flugzeugs in einer Notsituation als gerechtfertigt oder entschuldbar anzusehen, soweit der verursachte Schaden nicht außer Verhältnis zur abzuwehrenden Gefahr steht. • Auch ein putativnotstandsbedingter Irrtum des Handelnden führt zur Entschuldigung, wenn nach objektivem Maßstab sein Verhalten in der konkreten Gefahrensituation vertretbar war (§§ 228, 276 BGB). Der Kläger ist Eigentümer eines Ultraleichtflugzeugs; der Beklagte war als Fluggast mit an Bord. Nach Start von Drensteinfurt fiel der Motor in etwa 100 m Höhe aus; der Kläger leitete eine Notlandung auf ein bewachsenes Feld ein. Während des Sinkfluges erlitt der Beklagte einen Beinkrampf und streckte das Bein, dabei berührte er nach Darstellung beider Parteien das Seitenruderpedal. Das Flugzeug schlug hart auf und wurde erheblich beschädigt. Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von rund DM 59.990,00; der Beklagte bestritt schuldhaftes Verhalten mit dem Vorbringen, es sei ein reflexartiger Krampf gewesen und ein Eingreifen sei erforderlich gewesen. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich; das Berufungsgericht sprach dem Kläger keinen Anspruch zu. • Kein Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB: Es fehlt nach dem Vorbringen aller Parteien an der Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung. • Rechtfertigung nach § 228 S.1 BGB: Der Beklagte handelte, um eine von der Maschine ausgehende, unmittelbar bevorstehende Gefahr für Leben und Gesundheit abzuwenden; Motorenausfall, Sturzflug, Bewuchs des Feldes und Benzingeruch begründeten eine erhebliche Brand- und Absturzgefahr. • Erforderlichkeit: In der konkreten Situation (10–20 m Höhe vor dem Aufsetzen) gab es keine zumutbare, gleichwirksame Alternative, um den Krampf schnell zu lösen und die Fluchtfähigkeit nach dem Aufschlag sicherzustellen. • Verhältnismäßigkeit: Der durch das Berühren des Pedals verursachte Sachschaden stand nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr für Leib und Leben; Leben und Gesundheit haben Vorrang vor Sachgütern. • Putativnotstand/Entschuldigung: Selbst wenn die Gefahr weniger dramatisch gewesen wäre, wäre ein entschuldbarer Irrtum des Beklagten nach objektivem Maßstab anzunehmen, weil er ohne Erfahrung mit diesem Fluggerät und angesichts der Umstände an eigene Eigensicherung denken durfte. • Kein Mitverursachung der Gefahrenlage durch den Beklagten: Er war lediglich Fluggast und trug nicht zur Motorengehinderung oder zur Notlandung bei. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf § 97 Abs.1 ZPO sowie §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das Eingreifen des Beklagten in das Seitenruder war nach § 228 S.1 BGB gerechtfertigt bzw. jedenfalls entschuldbar, weil der Beklagte in einer unmittelbar lebensgefährlichen Notlage handelte und die Beschädigung des Flugzeugs nicht außer Verhältnis zur abzuwehrenden Gefahr stand. Hinsichtlich eines putativen Irrtums ist der Beklagte ebenfalls zu entlasten, da sein Verhalten aus objektiver Sicht vertretbar war. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.