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Urteil

5 U 96/00

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2000:0828.5U96.00.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Dezember 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil abgeändert.

Der Beklagte wird zudem verurteilt, neben der erstinstanzlich ausgeurteilten Beseitigung des Torpfostens auch den an diesem Torpfosten befestigten Maschendrahtzaun zu beseitigen, soweit dieser Maschendrahtzaun sich auf dem Grundstück der Klägerin befindet.

Im übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 1/15 der Klägerin und zu 14/15 dem Beklagten auferlegt.

Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 60.000 DM.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Dezember 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil abgeändert. Der Beklagte wird zudem verurteilt, neben der erstinstanzlich ausgeurteilten Beseitigung des Torpfostens auch den an diesem Torpfosten befestigten Maschendrahtzaun zu beseitigen, soweit dieser Maschendrahtzaun sich auf dem Grundstück der Klägerin befindet. Im übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden zu 1/15 der Klägerin und zu 14/15 dem Beklagten auferlegt. Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 60.000 DM. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist unbegründet während die Anschlussberufung der Klägerin teilweise begründet ist. I. Das Landgericht hat den Klageanträgen mit im wesentlichen zutreffenden Erwägungen stattgegeben, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Nutzung der Wegeparzelle 65 als Zuwegung zum Grundstück des Beklagten zu dulden. Zu Recht hat das Landgericht eine Duldungspflicht aus § 917 BGB verneint. Hiergegen wendet die Berufung sich nicht. Eine Duldungspflicht ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht unter dem Aspekt des sogenannten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Aus den unter diesem Begriff zusammengefassten Auswirkungen der Anwendbarkeit des Grundsatzes aus Treu und Glauben auf die §§ 905 ff. BGB ist in der Rechtsprechung des BGH eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme hergeleitet worden. Danach kann unter gewissen Voraussetzungen die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts so auch des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB unzulässig sein. Eine derartige Einschränkung muß aber so der BGH mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Anspruch der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. BGH NJW 1991, S. 2826 <2827> und NJW 2000, S. 1719 <1720>). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es sind keine zwingenden Gründe dafür ersichtlich, dem Beklagten außerhalb der Voraussetzungen des § 917 BGB, die aus den zutreffenden Erwägungen des Landgericht nicht gegeben sind, ein Wegerecht zu gewähren. Ihm gegenüber hat die Klägerin keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Was sie gegenüber dem Rechtsvorgänger des Beklagten hingenommen hat, muß sie nicht auch durch den Beklagten dulden. Die Klägerin war auch nicht gehalten, den Beklagten von Baumaßnahmen auf seinem Grundstück abzuhalten. Vielmehr oblag es dem Beklagten, sich vor der kostenträchtigen Umgestaltung der Zufahrt darüber zu vergewissern, ob er diese ohne Beeinträchtigung der Rechte anderer würde nutzen können. Ein Anhalt dafür, daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu erkennen gegeben hätte, sie werde dauerhaft und weiterhin die Nutzung ihres Grundstücks durch die Bewohner des Grundstücks des Beklagten dulden, ist nicht ersichtlich. Unerheblich ist, daß die Verlegung der Zufahrt mit Kosten verbunden ist. Ein Kostenaufwand in der vom Beklagten dargelegten Höhe ist nicht unzumutbar. Die Beeinträchtigung der Klägerin ist auch nicht unwesentlich. Die Nutzung ihres Grundstücks wird im Bereich der jetzt bestehenden Zufahrt zum Grundstück des Beklagten schon allein dadurch beeinträchtigt, daß sie diese Fläche freihalten muß, wenn sie zur Duldung der Nutzung verpflichtet ist. Eine solche Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse ist nicht deshalb unwesentlich, weil die Klägerin die Nutzung des Weges durch andere Dritte geduldet hat. Denn diesen anderen gegenüber kann sie die Möglichkeit der Benutzung jederzeit sei es dauerhaft oder nur vorübergehend durch eine Veränderung der eigenen Nutzung dieses Grundstücksteils entziehen. Überdies will die Klägerin einen Präzedenzfall für andere Anrainer verhindern. Schließlich muß sie auch die konkrete künftige Nutzung ihres Eigentums nicht rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2000, S. 1720). Angesichts dessen ist das Unterlassungsbegehren weder rechtsmißbräuchlich noch verstößt es gegen § 226 BGB. Auch läßt sich zu Gunsten des Beklagten aus dem Gemeinschaftswaldgesetz nichts herleiten. Denn es geht nicht um eine dem öffentlichen Wohl dienende Benutzung sondern allein um die Inanspruchnahme zu privaten und eigennützigen Zwecken des Beklagten. Der Unterlassungsanspruch erstreckt sich auch auf das Begehen des Grundstücks der Klägerin, soweit der Beklagte dies zum Zwecke des Erreichens der Zufahrt seines Grundstücks beabsichtigt. Denn auch für einen zu duldenden Zugang müßte die Klägerin einen Teil ihres Grundstücks entsprechend freihalten und wäre so an der beliebigen Nutzung gehindert. Das Landgericht hat berücksichtigt, daß dem Beklagten nur die Zufahrt und der Zugang zu seinem Grundstück verwehrt wird. Damit sind diejenigen Nutzungen, die die Klägerin anderen Anliegern gegenüber duldet etwa das Begehen zum Zwecke des Wanderns oder das Befahren zwecks Abholung von Holz dem Beklagten nicht verboten. Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Einräumung einer bestimmten Übergangsfrist zu, während derer die Klägerin weiterhin die unberechtigte Inanspruchnahme ihres Eigentums zu dulden verpflichtet ist. Ein berechtigtes Interesse des Beklagten ist insoweit nicht ersichtlich. Einen Zugang kann er ohne weitere Schwierigkeiten an anderer Stelle unverzüglich herrichten. Gründe dafür, sein Grundstück mit Fahrzeugen befahren zu müssen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Treten solche Gründe künftig bis zu einer Verlegung der Zufahrt etwa im Zusammenhang mit den dazu erforderlichen Baumaßnahmen auf, ist der Beklagte notfalls auf Vollstreckungsschutz aus § 765 a ZPO zu verweisen. Unberührt bleibt schließlich die Pflicht der Klägerin, die Inanspruchnahme ihres Grundstücks unter den Voraussetzungen des § 904 BGB zu dulden. Der Beklagte ist auch zur Beseitigung des auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Teils des gemauerten Torpfostens verpflichtet. Der Überbau ist nicht geringfügig, die Klägerin mangels Gebäudeeigenschaft des Pfostens nicht nach § 912 BGB zur Duldung verpflichtet und das Beseitigungsverlangen nicht rechtsmißbräuchlich. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Wiederherstellung der Böschung verurteilt. Hierbei kann offenbleiben, ob der diesbezügliche erstinstanzliche Klageantrag unbestimmt gewesen ist. Das Landgericht hat ihn jedenfalls in hinreichend bestimmter Weise ausgelegt und den Beklagten demgemäß zur Wiederherstellung der früheren Festigkeit der Böschung verurteilt. Das läßt sich im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung anhand objektiver Maßstäbe (Festigkeit des umgebenden Geländes) feststellen. Der Anspruch ist nach § 909 BGB begründet. Unstreitig hat der Boden des Grundstücks der Klägerin durch Vertiefung die erforderliche Stütze verloren. Unerheblich ist, ob die Klägerin den Weg seit 30 Jahren nicht mehr befahren hat und der Weg derzeit als solcher infolge des Bewuchses nicht genutzt werden kann. Denn es reicht die Möglichkeit der entsprechenden Nutzung, die jederzeit durch entsprechendes Freischneiden wieder erreichbar ist. Ob und wann die Klägerin das vorhat, ist unerheblich. Denn sie muß die konkrete Nutzung ihres Grundstücks nicht rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2000, S. 1720). II. Die Anschlussberufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. 1. Hinsichtlich des auf die Entfernung des an dem Torpfosten befestigten Maschendrahtzaunes gerichteten Begehrens ist die mit der Anschlussberufung erfolgte Klageerweiterung sachdienlich und damit zulässig, weil der zusätzliche Anspruch im Zusammenhang mit dem bisherigen Streitgegenstand steht und seine Beurteilung keinen weitergehenden Aufklärungsbedarf schafft. Ebensowenig wie die Klägerin den Überbau des Torpfostens hinnehmen muß, ist sie zur Duldung des daran befestigten Maschendrahtzaunes verpflichtet, soweit dieser sich auf ihrem Grundstück befindet. 2. Ohne Erfolg bleibt die Anschlussberufung allerdings, soweit mit ihr klageerweiternd auch die Beseitigung von Ziersträuchern begehrt wird. Die Klage ist insoweit unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend bestimmten Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag verhält sich weder über die genaue Anzahl noch über den genauen Standort noch über die konkrete Art der Sträucher, deren Beseitigung begehrt wird. Eine präzise Beschreibung war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb entbehrlich, weil Lichtbilder vorgelegt worden sind. Denn auch anhand der Lichtbilder ist eine hinreichende Konkretisierung nicht in einer Weise vorzunehmen, die eine etwaige Zwangsvollstreckung aus einem stattgebenden Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen könnte (vgl. BGH NJW 2000, S. 1719). Die Lichtbilder zeigen eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Pflanzen, Sträuchern und Bäumen und sind auch nicht mit den handschriftlich vorgenommenen Einkreisungen geeignet, in objektiv nachvollziehbarer Weise den genauen Umfang des Beseitigungsverlangens festzulegen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 ZPO.