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Urteil

6 U 18/00

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2000:0824.6U18.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. November 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz und 1/10 der Kosten der zweiten Instanz trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Klägerin: unter 15.000,00 DM. 1 Entscheidungsgründe: 2 I. 3 Die am 04.02.1928 geborene Klägerin ist seit dem 24.11.1998 Bewohnerin des Altenpflegeheims B-Stift in O, dessen Trägerin die Beklagte ist. 4 Am 03.12.1998 begab sich die Klägerin - wie auch in den Tagen zuvor - in Begleitung des Pflegepersonals auf die Toilette. Dort kam sie zu Fall, erlitt einen Oberschenkelhalsbruch und wurde nunmehr vorübergehend von der Pflegestufe II bis August 1999 in die Pflegestufe III eingeordnet. Ab September 1999 ist sie wieder in der früheren Pflegestufe II. 5 Mit ihrer Klage hat sie Ersatz erhöhter Pflegekosten für die Zeit von November 1998 bis Mai 1999 (6.399,90 DM) und ein Schmerzensgeld (Vorstellung: 5.000,00 DM) mit der Begründung begehrt, sie sei durch das Pflegepersonal der Beklagten bei ihrem Toilettenbesuch unzureichend beaufsichtigt worden. Insbesondere habe man sie wegen ihrer im Juli 1998 erlittenen cerebralen Blutung und der hieraus ärztlich bescheinigten hirnorganischen Desorientierung auf der Toilette nicht alleine lassen dürfen. 6 In erster Instanz waren die Parteien noch übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Klägerin am gleichen Tag zuvor schon einmal wegen einer Kreislaufschwäche gestürzt war. Dies hat sich nach beiderseitigem Vortrag in der Berufungsinstanz als Irrtum herausgestellt. 7 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Begründung folgerichtig auf den irrtümlichen Vortrag der Parteien von dem bereits zuvor erfolgten Sturz gestützt. Deshalb so das Landgericht seien die Pflegekräfte der Beklagten zu besonderen Kontrollmaßnahmen und zur Beaufsichtigung innerhalb der Toilette verpflichtet gewesen. 8 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie Ersatz der weiteren erhöhten Pflegekosten für die Zeit von Juni bis August 1999 in Höhe von 3.274,96 DM begehrt. Wegen des irrtümlich zunächst höheren Betrages hat die Klägerin ihre Anschlußberufung zurückgenommen. 9 Beide Parteien streiten weiterhin über das Maß der erforderlichen Beaufsichtigung der Klägerin. 10 Der Senat hat den Sohn der Klägerin angehört und die Zeugen Schwester L, E und L2 vernommen. 11 II. 12 Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist ebenso wie die Anschlußberufung der Klägerin - unbegründet. 13 Nachdem sich die tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung wegen des Irrtums der Parteien - beruhend auf einem Mißverständnis auf seiten der Beklagten - als nicht tragfähig herausgestellt hat, kam es entscheidend darauf an, welche Sicherheitsvorkehrungen die Beklagte angesichts des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin bei ihrem Toilettenbesuch am 03.12.98 zu treffen hatte und ob der Beklagten hier ein Versäumnis vorzuwerfen ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen, wie sie der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme treffen konnte, kann der Beklagten hier ein unfallursächliches Aufsichtsverschulden nicht zur Last gelegt werden. Die Klägerin befand sich zur Unfallzeit knapp zwei Wochen im Altenpflegeheim der Beklagten. Sie war in die Pflegestufe II gem. § 15 SGB XI eingeordnet worden, nicht aber in die für Schwerstpflegefälle vorgesehene Stufe III. Während ihres Aufenthaltes hielt sie sich tagsüber häufig in einer Sitzecke außerhalb ihres Zimmers auf, wohin sie durch die Pflegekräfte der Beklagten jeweils begleitet worden war. Auch die Toilettengänge vor ihrem Sturz erfolgten in der Weise, daß sie auf die behindertengerecht ausgebaute Toilettenanlage, versehen mit beiderseits angebrachten Haltegriffen und einer leicht erreichbaren Notrufklingel geführt und während ihrer Verrichtungen alleine gelassen wurde, wobei sich das Pflegepersonal in erreichbarer Nähe aufhielt. 14 Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen E und L2 hatten beide Pfleger auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin den Toiletteninnenraum zur Unfallzeit verlassen; der Zeuge E war zur Sicherheit unmittelbar vor der Tür stehengeblieben. Kurze Zeit später hörte er den Sturz und fand die Klägerin neben der Toilette liegend vor. 15 Es bedarf keiner näheren Ausführungen, daß die Beklagte selbstverständlich verpflichtet war, die ihr möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze der Klägerin auch bei derartigen Toilettenbesuchen zu treffen. Dieses sowohl aus vertrags- als auch aus deliktsrechtlichen Überlegungen abgeleitete Erfordernis findet seinen gesetzlichen Niederschlag in § 2 des Heimgesetzes (HeimG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763), zuletzt geändert durch Art. 16 der 6. Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390). 16 Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist Zweck dieses Gesetzes, "die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner und der Bewerber für die Aufnahme in ein Heim vor Beeinträchtigungen zu schützen, insbesondere die Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner im Heim zu wahren". 17 In allen Fällen - und so auch hier - ist deshalb immer abzuwägen das im Einzelfall erforderliche Ausmaß an Schutzvorkehrungen für die Bewohner gegenüber dem Respekt vor deren Privat- und hier insbesondere Intimsphäre. 18 Die Pfleger E und L2 haben im einzelnen bekundet, daß es auch zur Unfallzeit dem verständlichen Wunsch der Klägerin entsprochen habe, sie auf und innerhalb der Toilette allein zu lassen. 19 Gewiß wird es Fälle geben, vor allem bei Bewohnern der Pflegestufe III, bei denen das Pflegepersonal Anlaß haben wird und haben muß, sich über vergleichbare Wünsche der Bewohner aus Sicherheitsgründen hinwegzusetzen. Der Zeuge L2 hat dies für gelegentliche Einzelfälle bestätigt. 20 Es mag dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen generell die Pflegekräfte zu entsprechenden Verhaltensweisen und besonderen Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet sind (vgl. hierzu den Fall des OLG Düsseldorf, VersR 82, 775, wonach ausnahmsweise eine Dauerkontrolle auch innerhalb der Toilette eines Krankenhauses bei einer 79-jährigen Patientin für erforderlich gehalten wurde, die nicht nur unter schwerem cerebralsklerotischem Abbau litt, sondern nach einer drei Wochen zuvor durchgeführten Augenoperation über eine Sehkraft von lediglich 20 % verfügte und am Unfalltag erste Gehversuche unternahm). 21 Bei der Klägerin jedenfalls lagen diese besonderen Voraussetzungen nicht vor. 22 Richtig ist zwar, daß das Krankenhaus M-Stift in N, in dem sich die Klägerin vor ihrer Aufnahme in das Pflegeheim der Beklagten ca. 4 Monate lang stationär befunden hatte, in seinem Antrag an das Amtsgericht Meppen auf Einleitung eines Betreuungsverfahrens vom 13.11.98 ausgeführt hatte, daß die Klägerin wegen des bestehenden hirnorganischen Psychosyndroms zu Zeit, Ort und zur Situation desorientiert sei. Deshalb so heißt es in dem medizinischen Schreiben weiter sei die Klägerin nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen bzw. deren Tragweite abzuschätzen. Aus diesem Schreiben, welches den Pflegekräften der Beklagten seinerzeit bekannt war, folgt nicht die Notwendigkeit einer Überwachung innerhalb der Toilette und gegen den Wunsch der Klägerin. Die Pflegekräfte der Beklagten hatten nach den vorangegangenen Erfahrungen mit der Klägerin in den Tagen zuvor keinen konkreten Anlaß zu der Annahme, über die getroffenen Sicherungsvorkehrungen hinaus sei nunmehr eine Dauerpräsenz innerhalb der Toilette erforderlich. Das erwähnte Schreiben des Krankenhauses legte eine solche Annahme noch nicht nahe und ist nicht geeignet, den im Regelfall sinnvollen und auch gebotenen situativen Ermessens- und Entscheidungsspielraum des Pflegepersonals hier in einer Weise zu beschränken, daß die getroffenen Schutzvorkehrungen als pflichtwidrig und unzureichend qualifiziert werden könnten. 23 Nach alldem war die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. 24 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 97, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Wegen des von der Beklagten zu vertretenden erstinstanzlichen Mißverständnisses hat der Senat von der Kostenregelung des § 97 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht.