Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Mai 1999 ver-kündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.05.1997 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche materiellen und sämtliche weiteren immateriellen Schäden auf Grund des Un-falls vom 04.10.1995 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Kosten der 1. Instanz tragen die Beklagten. Die Kosten der 2. Instanz tragen die Klägerin zu 3/7, die Beklagten zu 4/7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Parteien: unter 30.000,00 DM. Entscheidungsgründe I. Die Klägerin stieß am 04.10.1995 als Führerin ihres Pkw Opel Astra in H mit einem vom Beklagten zu 1) geführten, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Audi zusammen. Daß der Beklagte zu 1) den Unfall durch eine Vorfahrtsverletzung verschuldet hatte, ist außer Streit. Die Klägerin wurde mit dem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus gebracht, wo sie bis zum 21.10.1995 stationär und danach ambulant behandelt wurde. Es wurden eine Commotio cerebri sowie eine HWS-Distorsion 2. Grades mit Durchgangssyndrom und dissoziativen Störungen diagnostiziert. Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 2) auf die Schmerzensgeldansprüche 3.500,00 DM. Mit der Behauptung, ihre in der Folgezeit festgestellte Arbeitsunfähigkeit sei auf den Unfall zurückzuführen, hat die Klägerin mit der Klage ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von mindestens 6.500,00 DM für den Zeitraum vom 04.10.1995 bis zum 31.12.1996 geltend gemacht, und hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr vorbehaltlich des Übergangs auf Sozialversicherungsträger sämtliche materiellen und die nach dem 31.12.1996 entstandenen oder noch entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen verpflichtet seien. Das Landgericht hat ein interdisziplinäres unfallanalytisches und orthopädisches Gutachten B /C eingeholt. Die von Prof. Dr. C angeregte und daraufhin von der Klägerin beantragte neurologisch-psychiatrische Begutachtung hat es abgelehnt. Durch das angefochtene Urteil hat es sodann unter Abweisung der weitergehenden Klage einschließlich des Feststellungsantrags der Klägerin weitere 1.500,00 DM nebst Zinsen als Schmerzensgeld zuerkannt; auf die beantragte zeitliche Begrenzung ist es dabei nicht eingegangen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter, wobei sie beim Schmerzensgeldzahlungsantrag nunmehr die zeitliche Begrenzung fallenläßt und eine Gesamtschmerzensgeldvorstellung von mindestens 30.000,00 DM (abzüglich gezahlter bzw. zuerkannter 5.000,00 DM) zugrundelegt. Sie wendet sich mit näheren Ausführungen gegen die Verfahrensweise und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, bestreiten, daß die Klägerin bei dem Unfall überhaupt eine Körperverletzung erlitten hat, und bestreiten, daß der heutige Leidenszustand der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen ist; soweit er durch eine psychische Reaktion auf den Unfall hervorgerufen worden sei, stehe diese zum schädigenden Ereignis in einem groben Mißverhältnis, zumal allenfalls eine Bagatellverletzung festgestellt werden könne. Sie meinen, die Zurechnung der psychischen Folgen sei deshalb ausgeschlossen. II. Die Berufung hat mit dem Feststellungsantrag und teilweise mit dem Schmerzensgeldzahlungsantrag Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet. Die Auffassung des Landgerichts, der dem Grunde nach unstreitige Schadensersatzanspruch der Klägerin sei durch die vorprozessuale Schmerzensgeldzahlung von 3.500,00 DM und die darauf weiter zugesprochenen 1.500,00 DM hinreichend abgedeckt, beruht auf einer unvollständigen Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der gesundheitlichen Unfallfolgen. Zwar ist auch nach Auffassung des Senats in orthopädischer Hinsicht nichts weiter aufzuklären; insoweit erscheint das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C umfassend und überzeugend. Nachdem aber der Sachverständige auf Grund seiner Untersuchung der Klägerin eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung angeregt und die Klägerin daraufhin einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, durfte dieser nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Klägerin habe ihre Behauptung hierzu nicht hinreichend substantiiert. Eingehendere tatsächliche Angaben über den Ursachenzusammenhang waren der Klägerin weder zuzumuten noch von ihr zu erwarten. Zum einen ist die mangelnde Einsicht in die psychischen Zusammenhänge und die mangelnde eigene Erkenntnis, daß eine psychische Erkrankung vorliegt, geradezu typisch für derartige Störungen. Zum anderen war die Klägerin bisher auch nicht in dieser Richtung behandelt worden. Von daher hatte sie also keine weiteren Informationen, die sie hätte vortragen können. Vor allem muß es aber für die Aufstellung einer entsprechenden Behauptung verbunden mit einem Beweisantrag ausreichen, wenn sich die Klägerin - was sie nach dem Zusammenhang offensichtlich getan hat - darauf bezieht, daß der orthopädische Sachverständige einen derartigen Zusammenhang vermutet und zu einer entsprechenden Begutachtung rät, zumal er von seinem Tätigkeitsfeld her mit der Erscheinung vertraut ist, das Unfallopfer über schwerwiegende Dauerschäden klagen, die sie dem Unfall zurechnen, die aber diesem nicht einfach als unmittelbare organische Folge zugerechnet werden können, möglicherweise aber auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls beruhen. Da aber abgesehen von der erforderlichen psychiatrisch neurologischen Begutachtung der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, hat der Senat gemäß § 540 ZPO davon abgesehen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen, und hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die fehlende Aufklärung in dieser Instanz nachzuholen. Auf Grund des von Prof. Dr. R unter dem 17.04.2000 unter Mitwirkung von Dr. M erstatteten schriftlichen Gutachtens, der schriftlichen Ergänzung zu diesem Gutachten vom 24.07.2000 und der mündlichen Erläuterung durch Dr. M im Senatstermin hält es der Senat für überwiegend wahrscheinlich und legt dies gemäß § 287 ZPO seiner Beurteilung zugrunde, daß die Entwicklung des heutigen Leidenszustandes der Klägerin durch den von den Beklagten zu verantwortenden Unfall mitbeeinflußt worden ist, und zwar in der Weise, daß auf der Grundlage einer entsprechenden durch Anlage oder Persönlichkeitsentwicklung beruhenden Disposition der Unfall zu einer erlebnisreaktiven, d.h. überwiegend seelisch bedingten Störung geführt hat. Die Klägerin, welche im Rollstuhl zum Senatstermin erschienen ist, leidet unter Schmerzen, einer Halbseitensymptomatik, unter Schwindel und Gangstörungen und eingeschränkter Schulterbeweglichkeit. Diese Beschwerden sind funktioneller Natur, d.h. sie bestehen ohne eine im engeren Sinne organische Schädigung und wurden auch nicht durch eine solche ausgelöst. Dagegen ist die Hörstörung, an der die Klägerin außerdem leidet, im wesentlichen organischer Genese; was jedoch ihr Ausmaß angeht, so ist dieses nicht ein Einklang zu bringen mit den objektivierbaren Befunden, was darauf schließen läßt, daß auch hier die seelische Störung sich ausgewirkt hat. Demgegenüber ist die Halbseitensymptomatik eindeutig seelisch bedingt (Konversionssympthomatik), und auch die Schmerzsympthomatik (anhaltende somatoforme Schmerzstörung) ist so zu erklären. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. R und Dr. M ist es auch in erheblichen Maße wahrscheinlich, daß der Unfall diese Entwicklung maßgeblich mit beeinflußt hat. Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß auf Grund entsprechender Dispositionen diese Entwicklung schon vor dem Unfall eingesetzt hatte. Dafür spricht insbesondere die Auswertung des internistischen Gutachtens, welche Prof. G ( -Hospital) unter dem 30.09.1992 für das Sozialgericht Gelsenkirchen erstellt hat. Auch damals vor dem Unfall hat die Klägerin bereits über Beschwerden komplexer Natur geklagt, wenngleich diese bei weitem noch nicht das Ausmaß wie heute erreicht hatten und noch keine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zur Folge hatten, wie sie heute besteht. Bei seiner mündlichen Erläuterung vor dem Senat hat sich der Sachverständige Dr. M insbesondere mit der Frage befaßt, in welchem Ausmaß sich der Unfall auf die im Ansatz bereits vorher bestehenden Beschwerden ausgewirkt hat, und ist überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, daß es der Klägerin ohne den Unfall, welcher für sie ein hochdramatisches Ereignis war, heute mit deutlicher Wahrscheinlichkeit besser ginge. Er hat aber auch ausgeführt, daß die auf Disposition und Persönlichkeitsentwicklung beruhenden schon vor dem Unfall erkennbaren psychischen Beschwerden sich auch ohne den Unfall verschlimmert hätten, daß also die ungünstige Entwicklung fortgeschritten wäre mit der Folge, daß die Klägerin auch ohne den Unfall heute nicht mehr erwerbstätig wäre; die Entwicklung wäre aber wohl nicht so schnell verlaufen, und es ginge der Klägerin wahrscheinlich nicht ganz so schlecht wie heute. Auf der Grundlage dieser Ausführungen geht der Senat unter Anwendung des Beweismaßstabes aus § 287 ZPO davon aus, daß das jetzige Beschwerdebild entscheidend geprägt ist durch die Grunderkrankung mit progressivem Verlauf, welcher über einen gewissen Zeitraum durch den Unfall überlagert und beschleunigt worden ist. Der Schmerzensgeldbemessung können nur diejenigen zusätzlichen Leiden zugrundegelegt werden, die der Klägerin eher und in stärkerem Ausmaß erwachsen sind, als sie ohnehin auf Grund des dispositionsbedingten Leidens eingetreten wären oder schon vorhanden waren (vgl. insoweit die Beschreibung des damaligen Krankheitsbildes im internistischen Gutachten des Prof. Dr. G vom 30.09.1992). Auf dieser Grundlage erachtet der Senat - auch bei einem Vergleich mit ähnlichen Fällen - ein Gesamtschmerzensgeld von 10.000,00 DM für angemessen, so daß der Klägerin über die vorprozessual und erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus noch weitere 5.000,00 DM zuzusprechen waren. Soweit es den Feststellungsantrag betrifft, braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob und in welchem Umfang dieser bereits auch vom Ausgangspunkt des Landgerichts her zulässig und begründet war (vgl. zur erleichterten Zulässigkeit der Feststellungsklage neben einem Leistungsantrag Senat, NZV 2000, 374; r+s 97, 439 = OLGR Hamm 97, 320; Zöller/Greger, § 256 Rz. 25; Enders, ZAP 96, 455 - Fach 13, 405). Jedenfalls auf der Grundlage der im Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und mit Rücksicht darauf, daß die Arbeitsunfähigkeit, die auf Grund der vorher vorhandenen progredienten Entwicklung heute auch ohne den Unfall vorliegen würde, durch diesen beschleunigt worden ist, ist der Feststellungsantrag zulässig und begründet. Im übrigen besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß insoweit ohnehin keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGH NJW 93, 648, 653; 93, 2382, 2383; v. Gerlach, VersR 2000, 525, 531; ders., DAR 94, 233). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.