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Beschluss

2 UF 320/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist das Familiengericht zuständig (§1693 BGB). • Die Auswahl des Ergänzungspflegers obliegt ebenfalls primär dem Familiengericht; ein Nebeneinander mit dem Vormundschaftsgericht ist zu vermeiden (§§1693,1697 BGB). • Die förmliche Bestellung des Ergänzungspflegers verbleibt beim Vormundschaftsgericht (§1697 BGB).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Ergänzungspflegschaft: Anordnung und Auswahl beim Familiengericht, Bestellung beim Vormundschaftsgericht • Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist das Familiengericht zuständig (§1693 BGB). • Die Auswahl des Ergänzungspflegers obliegt ebenfalls primär dem Familiengericht; ein Nebeneinander mit dem Vormundschaftsgericht ist zu vermeiden (§§1693,1697 BGB). • Die förmliche Bestellung des Ergänzungspflegers verbleibt beim Vormundschaftsgericht (§1697 BGB). Streit bestand darüber, welches Gericht für Maßnahmen im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft zuständig ist. Zu unterscheiden waren die Anordnung der Ergänzungspflegschaft, die Auswahl des Ergänzungspflegers und dessen förmliche Bestellung. Das Familiengericht Lüdenscheid und das Amtsgericht/Vormundschaftsgericht Lüdenscheid beanspruchten jeweils Zuständigkeit. Anlass war die Reform des Kindschaftsrechts und die damit verbundenen Änderungen in §§1693,1697 BGB. Der Rechtspfleger des Familiengerichts verwies auf §§1909,1915 Abs.1,1774 Satz1 BGB. Der Senat musste den Kompetenzkonflikt klären und die Auslegung der einschlägigen Normen vornehmen. Es ging insbesondere darum, ob für Verfahrenskonzentration beim Familiengericht und damit auch für die Auswahl des Pflegers Raum besteht. • Der Senat ist nach §36 Nr.6 ZPO zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts zuständig. • §1693 BGB überträgt dem Familiengericht die Befugnis, erforderliche Maßnahmen zu treffen, wenn die Eltern verhindert sind; hierzu zählt auch die Anordnung einer Pflegschaft (§1909 BGB). Deshalb ist die Anordnung der Ergänzungspflegschaft dem Familiengericht zuzuweisen. • Die Gesetzesbegründung zum Kindschaftsreformgesetz zielte auf Konzentration von Verfahren, die die elterliche Sorge betreffen, beim Familiengericht; §1915 Abs.1 BGB verweist nur eingeschränkt auf die vormundschaftsrechtlichen Regelungen, sodass §1693 BGB als abweichende Regelung zu verstehen ist. • Zur Auswahl des Ergänzungspflegers gebietet derselbe Gesetzeszweck die Vermeidung von Doppelzuständigkeiten; die Auswahlentscheidung hängt eng an Kenntnissen und Prüfungsgrößen (Elternwille, Bindungen des Kindes, Verwandtenvorzug) mit Familienbezogenheit zusammen, sodass das Familiengericht primär zuständig ist. Selbst bei geteilter Auslegung steht das Familiengericht jedenfalls dann vorab zu, wenn es die Anordnung getroffen hat. • §1697 BGB nennt ausdrücklich Anordnung und Auswahl und führt nicht zur Übertragung der förmlichen Bestellung; nach ausdrücklicher gesetzgeberischer Intention verbleibt die formelle Bestellung beim Vormundschaftsgericht, das Pfleger verpflichtet und beaufsichtigt. Das Familiengericht ist zuständig für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft und für die Auswahl des Ergänzungspflegers; Anträge hierzu sind beim Familiengericht einzureichen. Die förmliche Bestellung des Ergänzungspflegers bleibt hingegen Aufgabe des Vormundschaftsgerichts. Der Senat hat damit den Kompetenzkonflikt zugunsten der Regelung entschieden, die Verfahren zur elterlichen Sorge beim Familiengericht zu konzentrieren, während das Vormundschaftsgericht die rechtliche Bestellung und Überwachung übernimmt. Klägerseite, die eine andere Verfahrensaufteilung befürwortete, hat daher in Bezug auf Anordnung und Auswahl verloren; in Bezug auf die formelle Bestellung behält das Vormundschaftsgericht seine Zuständigkeit.