Beschluss
15 W 59/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einem Dritten wirksam mitgeteilt, ist sie nach § 55 Abs.1, § 62 FGG unanfechtbar; eine darauf gestützte weitere Beschwerde ist unzulässig.
• Ausnahmsweise bleibt die Unabänderlichkeit nur bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln oder arglistiger Mitteilung durch den Betreuer außer Anwendung; beides liegt hier nicht vor.
• Eine nachträgliche verfassungsrechtliche Bedenkenprüfung (BVerfG-Entscheidung) ändert nichts an der Unzulässigkeit, wenn dem Betroffenen tatsächlich richterliche Kontrolle gewährt wurde.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung nach Mitteilung an den Geschäftsgegner • Wird die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einem Dritten wirksam mitgeteilt, ist sie nach § 55 Abs.1, § 62 FGG unanfechtbar; eine darauf gestützte weitere Beschwerde ist unzulässig. • Ausnahmsweise bleibt die Unabänderlichkeit nur bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln oder arglistiger Mitteilung durch den Betreuer außer Anwendung; beides liegt hier nicht vor. • Eine nachträgliche verfassungsrechtliche Bedenkenprüfung (BVerfG-Entscheidung) ändert nichts an der Unzulässigkeit, wenn dem Betroffenen tatsächlich richterliche Kontrolle gewährt wurde. Die Betroffene war verheiratet, erwarb mit ihrem Ex-Ehemann 1983 zwei Grundstücke je zur Hälfte, finanzierte durch Darlehen bei einer Bank. Nach Scheidung und bei Einkommensverlust infolge psychischer Erkrankung übernahm eine Betreuerin Maßnahmen zur Vermögenssorge; das Amtsgericht ordnete einen Einwilligungsvorbehalt an. Wegen Zahlungsproblemen beantragte die Betreuerin 1996 den Verkauf des Hauses; ein Gutachten ermittelte einen Verkehrswert von 290.000 DM. Die Betreuerin verkaufte den ½-Anteil der Betroffenen 1996 an die Schwiegereltern zu 145.000 DM; die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilte die Rechtspflegerin am 05.02.1997. Die Genehmigung wurde den Erwerbern am 11.02.1997 mitgeteilt; das Eigentum wurde im April 1997 umgeschrieben. Die Betroffene legte dagegen Beschwerde ein; das Landgericht wies diese zurück. Die Betroffene reichte weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, das über Zulässigkeit und Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Entscheidungen zu entscheiden hat. • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde: Die weitere Beschwerde ist formgerecht eingelegt, aber nach § 55 Abs.1 i.V.m. § 62 FGG unzulässig, soweit die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung durch Mitteilung an den Geschäftsgegner wirksam geworden ist. • Wirksamkeit der Genehmigung gegenüber Dritten: Nach §§ 1908i Abs.1, 1829 Abs.1 S.2 BGB wird die Genehmigung dem Geschäftsgegner wirksam, wenn der Betreuer sie mitteilt; hier wurde die Abschrift am 11.02.1997 förmlich zugestellt, damit ist die Genehmigung unabänderlich geworden. • Ausnahmefälle nicht gegeben: Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen (verletztes rechtliches Gehör bzw. schwerwiegende Verfahrensfehler; arglistige Mitteilung des Betreuers) liegen nicht vor. Das Vormundschaftsgericht hat Gutachten eingeholt, die Betroffene angehört und die finanzielle Notlage geprüft; die Betreuerin handelte nicht arglistig, sondern aus Überzeugung, im Interesse der Betroffenen zu handeln. • Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Rechtsprechung: Die Entscheidung des BVerfG betrifft die Bindungswirkung des § 62 FGG, erklärt die Vorschrift nicht für nichtig und verlangt richterliche Überprüfungsmöglichkeiten; hier wurde der Betroffenen tatsächlich richterliche Kontrolle gewährt (Landgericht hat inhaltlich geprüft), sodass kein Verletzungsfall von Art.19 Abs.4 GG vorliegt und die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde bestehen bleibt. Die weitere Beschwerde der Betroffenen wird als unzulässig verworfen, weil die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung durch Mitteilung an die Erwerber wirksam geworden und damit nach § 55 Abs.1 i.V.m. § 62 FGG unabänderlich ist. Die Voraussetzungen für die engen Ausnahmen (Verfahrensmängel, arglistiges Verhalten des Betreuers) sind nicht erfüllt; das Vormundschaftsgericht hat den Verkehrswert geprüft und die Betroffene angehört. Auch verfassungsrechtliche Bedenken aus einer Entscheidung des BVerfG führen hier nicht zur Zulassung der Beschwerde, weil der Betroffenen tatsächlich eine richterliche Überprüfung gewährt worden ist. Ergebnis: Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bleibt wirksam und die Rechtsschutzmöglichkeit der Betroffenen ist nicht verletzt; damit fehlt es an der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde.