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Beschluss

15 W 13/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein eigenhändiges Testament ist gemäß § 2247 BGB nur wirksam, wenn es vom Erblasser unterschrieben ist; eine bloße Kopfzeile ersetzt regelmäßig nicht die erforderliche Unterschrift. • Eine Unterschrift auf einem Umschlag oder als "Oberschrift" erfüllt die Abschluß- und Beweisfunktion der Testamentsunterschrift nur, wenn ein enger Zusammenhang mit dem Testamentsblatt und kein eigener inhaltlicher Charakter der Umschlagangabe vorliegt. • Tatrichterliche Feststellungen zur Frage, ob eine Unterschrift noch die Abschlußfunktion erfüllt (z. B. ob unter dem Text noch Raum zum Unterschreiben war), sind für die Rechtsbeschwerde bindend, sofern sie möglich und naheliegend sind.
Entscheidungsgründe
Unterschriftserfordernis bei eigenhändigem Testament; Oberschrift und Umschlagbeschriftung erfüllen Unterschriftsfunktion nur ausnahmsweise • Ein eigenhändiges Testament ist gemäß § 2247 BGB nur wirksam, wenn es vom Erblasser unterschrieben ist; eine bloße Kopfzeile ersetzt regelmäßig nicht die erforderliche Unterschrift. • Eine Unterschrift auf einem Umschlag oder als "Oberschrift" erfüllt die Abschluß- und Beweisfunktion der Testamentsunterschrift nur, wenn ein enger Zusammenhang mit dem Testamentsblatt und kein eigener inhaltlicher Charakter der Umschlagangabe vorliegt. • Tatrichterliche Feststellungen zur Frage, ob eine Unterschrift noch die Abschlußfunktion erfüllt (z. B. ob unter dem Text noch Raum zum Unterschreiben war), sind für die Rechtsbeschwerde bindend, sofern sie möglich und naheliegend sind. Die kinderlos verstorbene Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Blatt vom 4.12.1997 und frühere notarielle Verfügungen. Erben und Beteiligte zu 1) und 2) legten das Blatt zur Testamentseröffnung vor; es enthält Vermögensangaben und eine Kopfzeile "Mein Testament 4/12.97 A. R", jedoch keine Unterschrift am Fuß. Außerdem wurde ein Umschlag mit der Blockschrift "TESTAMENT/ H A" und eine notarielle Vollmacht vom 13.5.1998 vorgelegt. Das Nachlaßgericht lehnte die Erbscheinserteilung mit der Begründung ab, dass die Urkunde nicht unterschrieben sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde vom Landgericht bestätigt; die Beteiligten legten weitere Beschwerden ein. • Rechtliche Grundlage ist § 2247 BGB: Das eigenhändige Testament bedarf der handschriftlichen Niederschrift und der Unterschrift des Erblassers, die die Ernstlichkeit und Abschlußfunktion garantiert. • Die Unterschrift muss grundsätzlich am Schluß der Urkunde stehen; nur wenn unter dem Text kein Raum verbleibt, kann eine oberhalb oder auf einem Umschlag befindliche Namensangabe als Unterschrift gelten. • Die Würdigung, dass auf dem vorgelegten Blatt ausreichend Raum zum Unterzeichnen vorhanden war, ist tatrichterliche Feststellung und für die Rechtsbeschwerde bindend, weil sie möglich und naheliegend ist. • Die bloße Kopfzeile auf dem Blatt und die Blockschrift auf dem Umschlag haben nach Verkehrsauffassung eine selbständige Bedeutung und erfüllen daher nicht die erforderliche Unterschriftsfunktion; auch die später notariell beglaubigte Vollmacht ist dem Testament nicht zuzuordnen. • Entgegenstehenden Ausnahmen in der Rechtsprechung (z. B. Unterschrift auf Umschlag) fehlt hier der enge inhaltliche Zusammenhang zwischen Umschlagseintrag und dem Testamentstext, ferner sprechen die anderen im Umschlag befindlichen Schriftstücke gegen eine Zuordnung. • Die weiteren Beschwerden sind deshalb unbegründet, weil das Schriftstück nicht die Formerfordernisse des § 2247 BGB erfüllt; daher war der Erbscheinsantrag abzuweisen. • Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs.1 Satz 2 FGG: Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens als Teilschuldner je zur Hälfte zu tragen. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) wurden zurückgewiesen. Das vorgelegte Schriftstück vom 4.12.1997 ist kein wirksames eigenhändiges Testament, da die Erblasserin nicht am Schluß der Urkunde unterschrieben hat und weder die Kopfzeile noch die Umschlagbeschriftung die Unterschriftsfunktion erfüllt. Eine Zurechnung der späteren Vollmachtsunterschrift zum Testament ist nicht möglich. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die im weiteren Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten den Beteiligten zu 3)–11) als Teilschuldner je zur Hälfte zu erstatten. Der Wert des Beschwerdegegenstands wurde auf jeweils 200.000,00 DM festgesetzt.