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Beschluss

2 Ss 401/2000

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schreibfehler in der Bezeichnung der Tat im Eröffnungsbeschluss führt nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn die Anklageschrift und das Verfahren materiell auf die richtige Tatbestandsbezeichnung beschränkt waren. • Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist entbehrlich, wenn aus der Anklage und dem Verfahren ersichtlich war, dass Mittäterschaft Gegenstand war und der Angeklagte inhaltlich auf diese Tatsachen verteidigt hat. • Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellen kann; die Kosten trägt der Angeklagte gemäß § 473 Abs. 1 StPO.
Entscheidungsgründe
Schreibfehler im Eröffnungsbeschluss und Hinweisentbehrlichkeit bei Mittäterschaft • Schreibfehler in der Bezeichnung der Tat im Eröffnungsbeschluss führt nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn die Anklageschrift und das Verfahren materiell auf die richtige Tatbestandsbezeichnung beschränkt waren. • Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist entbehrlich, wenn aus der Anklage und dem Verfahren ersichtlich war, dass Mittäterschaft Gegenstand war und der Angeklagte inhaltlich auf diese Tatsachen verteidigt hat. • Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellen kann; die Kosten trägt der Angeklagte gemäß § 473 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Hagen wegen Verunglimpfung des Staates zu einer Geldstrafe verurteilt; sichergestellte Flugblätter wurden eingezogen. Die Berufung wurde vom Landgericht Hagen verworfen. In der Revisionsbegründung rügte der Angeklagte formell, der Eröffnungsbeschluss habe die Tat irrtümlich als Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§ 90b StGB) bezeichnet, während die Anklage und Verurteilung sich auf Verunglimpfung des Staates (§ 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB) bezogen hätten. Ferner beanstandete er, er sei wegen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) verurteilt worden, ohne dass ein entsprechender Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erteilt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet. Das Revisionsgericht prüfte von Amts wegen und entschied über diese Rügen sowie die allgemeine Sachrüge. • Prüfung der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses: Ein in der Bezeichnung der Tat liegender Schreibfehler ("Verunglimpfung von Verfassungsorganen") war unerheblich, weil die Anklageschrift und das Verfahren von Beginn an materiell auf die in der Anklageschrift dargestellte Tat (§ 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB) beschränkt waren; daher bestand kein Prozesshindernis und der Eröffnungsbeschluss war wirksam. • Formelle Rüge nach § 265 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 25 Abs. 2 StGB: Die Rüge war zulässig, aber unbegründet. Aus der Anklage ergab sich, dass mittäterschaftliches Handeln Gegenstand war (Herstellung als presserechtlich Verantwortlicher und Verbreitung durch Sympathisanten), sodass kein inhaltliches Abweichen vorlag, das einen Hinweis erforderlich gemacht hätte. • Entbehrlichkeit des Hinweises trotz möglicher Erfordernis: Selbst wenn ein Hinweis erforderlich gewesen wäre, steht fest, dass der Angeklagte durch einen solchen Hinweis nicht in eine andere Verteidigungsposition hätte gelangen können, weil seine Verteidigung bereits auf der Verantwortung als presserechtlich Verantwortlicher beruhte; damit ist der Schutzzweck des § 265 Abs. 1 StPO nicht verletzt. • Sachrüge: Die allgemeine Sachrüge ließ keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Einziehung der Flugblätter war nach den festgestellten Tatsachen und den einschlägigen Vorschriften (§§ 90a, 92b, 74 StGB) begründet; eine Ergänzung der Urteilsformel war nicht erforderlich, da die Berufung die erstinstanzliche Einziehungsentscheidung bestätigt hatte. • Kosten- und Rechtsfolgenentscheidungen: Da keine Rechtsfehler festgestellt wurden, war die Revision als unbegründet zu verwerfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Die Revision wurde als unbegründet verworfen, weil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden konnten. Der Schreibfehler in der Tatbezeichnung des Eröffnungsbeschlusses wirkte sich nicht auf dessen Wirksamkeit aus, da das Verfahren und die Anklage materiell die richtige Tatbestandsbeschreibung enthielten. Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) war nicht erforderlich; selbst bei angenommener Erforderlichkeit hätte der Angeklagte durch einen Hinweis nicht anders verteidigen können, sodass der Zweck des Hinweises nicht verletzt wurde. Die Einziehung der Flugblätter blieb aufgrund der dargelegten Voraussetzungen bestehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO.