Beschluss
2 Ss 401/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schreibfehler in der Bezeichnung der Tat im Eröffnungsbeschluss führt nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn die Anklageschrift und der weitere Verfahrensverlauf den Tatvorwurf eindeutig bestimmen.
• Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO auf die Verurteilung wegen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ist nur erforderlich, soweit dadurch die Verteidigung des Angeklagten beeinträchtigt würde; fehlt dies, ist das Unterlassen des Hinweises nicht revisionsrechtlich zu beanstanden.
• Die Sachrüge ist zurückzuweisen, wenn bei überprüfender Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden können; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Unterlegene (§ 473 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Schreibfehler im Eröffnungsbeschluss und Hinweispflicht bei Mittäterschaft • Ein Schreibfehler in der Bezeichnung der Tat im Eröffnungsbeschluss führt nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, wenn die Anklageschrift und der weitere Verfahrensverlauf den Tatvorwurf eindeutig bestimmen. • Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO auf die Verurteilung wegen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ist nur erforderlich, soweit dadurch die Verteidigung des Angeklagten beeinträchtigt würde; fehlt dies, ist das Unterlassen des Hinweises nicht revisionsrechtlich zu beanstanden. • Die Sachrüge ist zurückzuweisen, wenn bei überprüfender Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden können; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Unterlegene (§ 473 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Hagen wegen Verunglimpfung des Staates zu einer Geldstrafe verurteilt; beschlagnahmte Flugblätter wurden eingezogen. Die Berufung gegen das Urteil wurde vom Landgericht Hagen zurückgewiesen. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte unter anderem, der Eröffnungsbeschluss habe die Tat fälschlich als Verunglimpfung von Verfassungsorganen (§ 90b StGB) bezeichnet, obwohl die Anklage Verunglimpfung des Staates (§ 90a Abs.1 Nr.1 StGB) vorwarf. Weiter beanstandete er, er sei wegen Mittäterschaft (§ 25 Abs.2 StGB) verurteilt worden, ohne dass ein Hinweis nach § 265 Abs.1 StPO erteilt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet. Das Oberlandesgericht prüfte von Amts wegen die formellen und materiellen Rügen. • Prüfung der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses: Zwar enthielt der Beschluss die fehlerhafte Bezeichnung als Verunglimpfung von Verfassungsorganen, jedoch lag die Anklageschrift unverändert der Hauptverhandlung zugrunde, in der die Tat als Verunglimpfung des Staates (§ 90a Abs.1 Nr.1 StGB) dargestellt wurde. Der Schreibfehler war offensichtlich und beeinflusste nicht den Umfang der zulässigen Anklage oder die Verteidigung; Fehler in der Bezeichnung führen nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses. • Rüge wegen fehlendem Hinweis nach § 265 Abs.1 StPO i.V.m. § 25 Abs.2 StGB: Die Rüge war zulässig. Ein Hinweis war jedoch entbehrlich, weil die Anklage von mittäterschaftlichem Handeln ausging und das Urteil inhaltlich mit der Anklage übereinstimmt. Selbst wenn ein Hinweis erforderlich gewesen wäre, kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Unterlassen dieses Hinweises beruht, weil die Verteidigung des Angeklagten sich ausschließlich gegen dessen Rolle als presserechtlich Verantwortlicher richtete und durch einen Hinweis nicht in anderer Weise betroffen worden wäre. • Sachrüge: Die allgemeine Sachrüge brachte keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zutage. Hinsichtlich der Einziehung der Flugblätter stellte das Gericht fest, dass die Voraussetzungen der Einziehung (§§ 90a, 92b, 74 StGB) vorliegen und die Bestätigung der Einziehung durch das Berufungsgericht eine Ergänzung der Urteilsformel entbehrlich macht; das Revisionsgericht kann die Einziehung nach § 354 Abs.1 StPO selbst aussprechen. • Rechtsfolgen: Mangels aufdeckbarer Rechtsfehler war die Revision als unbegründet zu verwerfen; die Kosten des Rechtsmittels sind nach § 473 Abs.1 StPO vom Angeklagten zu tragen. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Schreibfehler in der Bezeichnung der Tat im Eröffnungsbeschluss die Wirksamkeit des Verfahrens nicht berührt, weil die Anklageschrift und der Verfahrensablauf den Tatvorwurf der Verunglimpfung des Staates (§ 90a Abs.1 Nr.1 StGB) eindeutig bestimmten. Die Rüge des fehlenden Hinweises nach § 265 Abs.1 StPO in Bezug auf Mittäterschaft (§ 25 Abs.2 StGB) war nicht tragend, da die Anklage mittäterschaftliches Handeln zum Gegenstand hatte und die Verteidigung nicht durch einen Hinweis anders hätte geführt werden können. Die allgemeine Sachrüge zeigte keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Folglich blieb die angefochtene Verurteilung bestehen und der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.