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Urteil

24 U 127/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2000:0608.24U127.99.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. August 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.700,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 19.05.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert keine der Parteien um mehr als 60.000,00 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. August 1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.700,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 19.05.1999 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil beschwert keine der Parteien um mehr als 60.000,00 DM. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Hälfte seines Schadens, das sind 49.700,00 DM, ersetzt verlangen. Eine weitergehende Schadensersatzforderung steht ihm nicht zu. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten beruht auf § 635 BGB. Die Parteien haben das Gewährleistungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbart. Das ergibt sich aus dem Angebot der Beklagten vom 26.01.1995, das dem Werkvertrag zugrunde liegt. I. Die Beklagte haftet dafür, daß die Kellerfenster zu tief eingebaut wurden. 1. Das ist ein Mangel, weil die Fensterbrüstungen in einer Höhe eingebaut wurden, die von der in den Ausführungsplänen vorgesehenen und vertraglich vereinbarten Höhe abweicht. Die Abweichung beträgt 17 bis 18 cm, wie der Sachverständige , dessen überzeugenden Ausführungen sich der Senat anschließt, festgestellt hat. Durch sie wird, das zeigt der Schadensfall, die Gebrauchstauglichkeit des Kellers erheblich gemindert. · 2. Die Beklagte hat die Abweichung zu vertreten. Sie beruht – hiervon geht der Senat nach der durchgeführten Beweisaufnahme aus – auf einem Meßfehler der Mitarbeiter der Beklagten und nicht auf einer Weisung des Klägers. Von einem Meßfehler bei der Übertragung der geplanten Maße auf den Baukörper war auszugehen. Die Beklagte hat ihre Behauptung, der Kläger habe ihren Polier angewiesen, die Kellerfenster 10 cm tiefer einzubauen, nicht bewiesen. Der Aussage des Zeugen ,des Poliers der Beklagten, konnte der Senat nicht folgen. Der Zeuge hat zwar die behauptete Weisung des Klägers bestätigt, gleichzeitig aber einen Meßfehler beim Einbau der Fenster entschieden in Abrede gestellt. Das ist nicht glaubhaft. Bereits die örtlichen Gegebenheiten zeigen, daß allein die behauptete Weisung die tatsächliche Einbauhöhe der Fenster nicht erklären kann. Diese weicht nicht nur 10 cm, sondern 17 bis 18 cm von der geplanten Einbauhöhe ab. Mit der Aussage des Zeugen war der Beweis ebenfalls nicht zu führen. An einem zwischen dem Kläger und dem Zeugen geführten Gespräch, in dem die Brüstungshöhen der Kellerfenster besprochen wurden, hat der Zeuge nicht teilgenommen. Seine Schilderung, daß die Einbauhöhe der Kellerfensterrahmen bei den Schalungsarbeiten nachträglich vermindert wurde, läßt keine sichere Schlußfolgerung auf die streitige Weisung zu. Der Zeuge konnte zu den Gründen dieser Änderung, die er auch nicht näher erfragt haben will, nur vage Angaben machen. Eine zugrundeliegende Weisung des Klägers bestätig das nicht. · 3. Der Mangel ist für den eingetretenen Schaden ursächlich. Die·zur Änderung der Fensterhöhen erforderlichen Baukosten beruhen als Mangelschaden auf der fehlerhaften Ausführung. Das git auch für die zur Beseitigung des Wasserschadens erforderlichen Folgekosten.· Der Wassereinbruch im Winter 1998/1999 ist gerade eine Folge der tatsächlich vorhandenen Bauausführung. 4.Die formellen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches hat der Kläger mit seinen Schreiben vom 25.03.1999 und vom 08.04.1999 erfüllt. 5.Vom Vorwurf des Verschuldens hat sich die Beklagte, die sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen muß (§ 278 BGB), nicht entlastet. II. Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe von insgesamt 99.400,00 DM entstanden. Das ergibt sich aus der Kostenermittlung des Sachverständigen , die außer in seinem schriftlichen Gutachten (Seiten 9 bis 11) vom 03.03.1999 in dem selbständigen Beweisverfahren 10 OH 38/98 Landgericht Münster aufgestellt hat. Die vom Sachverständigen aufgeführten Kosten stellen – abzüglich des vom Landgericht nicht zuerkannten Betrages in Höhe von 5.000,00 DM, über den die Parteien nicht mehr streiten – die zur Schadensbeseitgung erforderlichen Kosten dar. Das hat der Sachverständige bei seiner Anhörung im Senatstermin vom 08.06.2000 überzeugend bestätigt. Nach seinen Ausführungen läßt sich insbesondere mit den von der Beklagten vorgeschlagenen anderen Maßnahmen keine dauerhafte Schadensbeseitigung erreichen. III. Dem Kläger war aber nur die Hälfte seines Schadens zuzusprechen. 1.Ihn trifft ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung seines Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB). Die Brüstungshöhe der Kellerfenster ist auch deswegen fehlerhaft, weil sie zu niedrig geplant wurde. Für diesen ebenfalls schadensursächlichen Planungsfehler ist der Kläger als Bauherr verantwortlich. Der vom Kläger beauftragte Architekt hätte die zur Kellerabdichtung vorgesehene weiße Wanne so planen müssen, daß diese bis zur Höhe von 30 cm über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand keine Öffnungen enthielt. Die hier einschlägige DIN 18195 Teil 6 Nr. 4.2 fordert diesen Wert bei nichtbindigem Boden. Von derartigen Bodenverhältnissen ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. vom 03.09.1997 (10 OH 11/97 LG Münster) beim Grundstück des Klägers auszugehen. Im Rahmen der Planung sind die Bodenverhältnisse und die Grundwasserstände des klägerischen Grundstücks nicht ausreichend geklärt worden. Bereits aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, daß weder ihm noch dem Architekten bei der Planung zuverlässige Angaben zu den Bodenverhältnissen vorlagen. Bei dieser Situation hätte ein Bodengutachten eingeholt werden müssen. Daß die geplante Höhe der Kellerfensterbrüstungen den möglichen Grundwasserständen nicht Rechnung trägt, zeigt bereits der Schadensfall. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist das Grundwasser so hoch gestiegen, daß die geplanten Brüstungshöhen – wenn überhaupt – den Wassereinbruch nur knapp verhindert hätten. Damit ist jedenfalls der von der DIN geforderte Abstand von 30 cm nicht vorhanden. Der Planungsfehler ist für den Schaden mitursächlich. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die fehlerhafte Ausführung der Beklagten ohne die vorherige fehlerhafte Planung nicht denkbar ist. 2. Darüber hinaus kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, daß er es unterlassen hat, den Schaden durch den frühzeitigen Einsatz von Pumpen in den Kellerlichtschächten zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB). Der Kläger durfte zunächst die Begutachtung in dem selbständigen Beweisverfahren abwarten. Das war erforderlich, um die zur Feststellung der Verantwortlichkeit der Beklagten notwendigen Beweise zu sichern. · 3.Die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit für den Schaden führt zur Schadensteilung. a) Auf Seiten der Beklagten fällt ins Gewicht, daß ihr der Meßfehler bei einem wichtigen Maß unterlaufen ist. In Höhe der Kellerfensteröffnungen mußte der mit der weißen Wanne bewirkte Schutz gegen drückendes Grundwasser enden. Deswegen kam es auf die Richtigkeit dieses Maßes besonders an. Hinzu kommt die Größenordnung des Meßfehlers mit einer Abweichung von 17 bis 18 cm von der geplanten Höhe.Außerdem hat sich der Meßfehler bei der Entstehung des Wasserschadens besonders ausgewirkt. Wenn die geplanten Brüstungshöhen verwirklicht worden wären, hätte das Wasser allenfalls geringfügig in den Keller eindringen können. Höhere Grundwasserstände, die die geplanten Brüstungshöhen deutlich überschritten, hat der Sachverständige nicht festgestellt. b) Auch auf Seiten des Klägers ist zu berücksichtigen, daß die von ihm zu verantwortende planmäßig ein wichtiges Maß falsch festgelegt hat.Von einer Mitverantwortlichkeit der Beklagten für den Planungsfehler war demgegenüber nicht auszugehen. Die Beklagte mußte nicht erkennen, daß das für die Brüstungshöhen der Kellerfenster geplante Maß zu niedrig war. Ihr Geschäftsführer hat im Senatstermin vorgetragen, daß ihm bei Baubeginn hohe Grundwasserstände in dem Baugebiet nicht bekannt gewesen seien und daß die vor Baubeginn durchgeführte Grundwasserabsenkung einen Grundwasserstand von ca. 70 cm über der Kellersohle ergeben habe. Das ist unbestritten geblieben. Bei dem aus Anlaß der Grundwasserabsenkung festgestellten Grundwasserstand mußte die Beklagte keierlei Bedenken gegen die geplante Brüstungshöhe haben.Beim Kläger fällt die Größenordnung des Planungsfehlers ebenfalls ins Gewicht. Unter Berücksichtigung der vom Sachverständiqen ermittelten Grundwasserstände sind die Brüstungen der Kellerfensteröffnungen mindestens 30 cm zu tief qeplant worden.Hieraus folgt außerdem, daß sich der Planungsfehler bei dem eigentlichen Mangelschaden (den Umbaukosten für die Kellerfenster) stärker ausgewirkt hat als der von der Beklagten zu verantwortende Ausführungsfehler. c)Unter Abwägung der vorstehenden Gesichtspunkte hält der Senat eine hälftige Schadensteilung für angemessen. Beide Parteien haben ein wichtiqes Maß nicht genügend beachtet. Die unterschiedlichen Auswirkungen der einzelnen Fehler auf die Schadenshöhe haben ein vergleichbares Gewicht. Die Schadenspositionen verteilen sich etwa hälftig auf den eigentlichen Mangelschaden (die Umbaukosten für die Kellerfenster), hier überwiegt die Verantworlichkeit des Klägers, und die Folgekosten (zur Beseitigung des Wasserschadens), bei denen sich der Meßfehler der Beklagten stärker ausgewirkt hat. · · IV. Die Zinsentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 BGB, die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.