Urteil
29 U 144/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Amtspflegschaft begründet die Pflicht, Unterhaltsansprüche des Geführten durchzusetzen; eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Amtspflegers, ohne Leistungsersatz auf Rückstände zu verzichten, kann Schadensersatzpflicht der Behörde begründen (§ 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG).
• Ein Angebot des Jugendamtsmitarbeiters, rückständigen Unterhalt zu erlassen und künftig widerruflich nur noch einen Sockelbetrag zu akzeptieren, ist als zivilrechtliche Verzichtserklärung zu verstehen und kann vom Verpflichteten konkludent angenommen werden; dies führt zur Haftung der Behörde für den dadurch entstandenen Schaden.
• Für künftigen Verzicht auf Unterhalt ist ein Erlassvertrag wegen § 1615e Abs.1 Satz2 BGB a.F. (Verbot des unentgeltlichen Verzichts für die Zukunft) unwirksam; dadurch begründete Erklärungen sind für die Zukunft nicht schädigend.
• Der ersatzfähige Schaden bemisst sich an dem entgangenen Unterhalt für die Zeit, in der der erlassene Anspruch bestand; prozessuale Besonderheiten wie das Auslassen einer Vollstreckungsgegenklage schließen den Zurechnungszusammenhang nicht aus.
Entscheidungsgründe
Haftung der Stadt für rechtsgeschäftliche Verzichtserklärung eines Jugendamtsmitarbeiters • Eine Amtspflegschaft begründet die Pflicht, Unterhaltsansprüche des Geführten durchzusetzen; eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Amtspflegers, ohne Leistungsersatz auf Rückstände zu verzichten, kann Schadensersatzpflicht der Behörde begründen (§ 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG). • Ein Angebot des Jugendamtsmitarbeiters, rückständigen Unterhalt zu erlassen und künftig widerruflich nur noch einen Sockelbetrag zu akzeptieren, ist als zivilrechtliche Verzichtserklärung zu verstehen und kann vom Verpflichteten konkludent angenommen werden; dies führt zur Haftung der Behörde für den dadurch entstandenen Schaden. • Für künftigen Verzicht auf Unterhalt ist ein Erlassvertrag wegen § 1615e Abs.1 Satz2 BGB a.F. (Verbot des unentgeltlichen Verzichts für die Zukunft) unwirksam; dadurch begründete Erklärungen sind für die Zukunft nicht schädigend. • Der ersatzfähige Schaden bemisst sich an dem entgangenen Unterhalt für die Zeit, in der der erlassene Anspruch bestand; prozessuale Besonderheiten wie das Auslassen einer Vollstreckungsgegenklage schließen den Zurechnungszusammenhang nicht aus. Der Kläger war durch Amtspflegschaft vertreten; das Jugendamt schrieb am 06.07.1995 an den Vater des Klägers und bot an, rückständigen Unterhalt für die zurückliegenden Monate zu erlassen sowie künftig widerruflich nur 55,00 DM monatlich zu akzeptieren. Der Vater zahlte daraufhin nicht die rückständigen Beträge. Der Kläger macht Schadensersatz gegen die Stadt geltend, weil der Jugendamtsmitarbeiter durch diese Erklärung seine Aufgabe, Unterhaltsansprüche durchzusetzen, verletzt habe. Streitgegenstand ist, ob die Erklärung ein wirksamer Verzichtserlass war, ob dadurch ein Schaden entstanden ist und ob die Stadt nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG haftet. Das Landgericht hatte die Klage größtenteils abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüft insbesondere die rechtliche Natur der Erklärung, ihre Wirksamkeit für Vergangenheit und Zukunft sowie die Ersatzfähigkeit des entstandenen Schadens. • Amtspflegschaft und Pflichtverletzung: Als Amtspflegerin hatte die Stadt die Aufgabe, die Unterhaltsansprüche des Klägers gegenüber dem Vater durchzusetzen; der Mitarbeiter verletzte diese Pflicht durch das Schreiben vom 06.07.1995, weil er ohne Gegenleistung auf rückständigen Unterhalt verzichtete (§ 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG). • Auslegung des Schreibens: Das Schreiben stellte aus Sicht des empfangenden Vaters ein Angebot zum Verzicht auf rückständigen Unterhalt (Januar–Juli 1995) und die Erklärung dar, künftig widerruflich nur 55,00 DM zu verlangen; die Verwendung öffentlich-rechtlicher Formulierungen ändert die zivilrechtliche Wirkung nicht. • Annahme und Wirksamkeit des Erlassvertrags: Der Vater nahm das Angebot konkludent an; bei ihm handelte es sich um eine für ihn vorteilhafte Erklärung, so dass kein Zugang seiner Annahmeerklärung erforderlich war (§ 151 Satz1 BGB Erwägung). Ein Erlass über rückständigen Unterhalt war formfrei möglich und nicht gesetzlich verboten für die Vergangenheit. • Unzulässigkeit künftiger Erlasse: Für die Zukunft wäre ein unentgeltlicher Verzicht auf Unterhalt wegen § 1615e Abs.1 Satz2 BGB a.F. unwirksam; deshalb hatte die Erklärung ab August 1995 keine schädigende Wirkung. • Schadenshöhe und Zurechnung: Der ersatzfähige Schaden besteht in den entgangenen Unterhaltszahlungen für Februar bis Juli 1995 (6 x 201,00 DM = 1.206,00 DM). Prozessuale Wege, die alternativ zum Erfolg geführt hätten, schränken den Zurechnungszusammenhang nicht aus, weil in der konkreten Lage jede vernünftige Partei auf Vergleich bzw. Rückzahlung gedrungen hätte. • Mitverschulden und weitere Ersatzquellen: Es konnten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass der Kläger den Schadenseintritt durch einen Vergleich teilweise verhindert oder anderweitige Ersatzquellen bestanden hätten; daher bleibt die Ersatzpflicht der Stadt für den relevanten Zeitraum bestehen. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden gemäß ZPO entschieden (Verweis auf §§92,97,281,515,708 ZPO). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.206,00 DM nebst Zinsen seit dem 01.01.1998 zu zahlen. Die Stadt haftet nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG, weil ein Mitarbeiter des Jugendamts durch ein rechtsgeschäftliches Angebot zum Erlass rückständigen Unterhalts seine Amtspflicht verletzt hat und dadurch für die Monate Februar bis Juli 1995 ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Für die Zukunft sind solche erklärten Verzichtszusagen wegen § 1615e Abs.1 Satz2 BGB a.F. nicht wirksam, sodass die Erklärung ab August 1995 keine Haftungsfolge hatte. Die weitergehenden Klageanträge wurden abgewiesen; die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien geteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.