Beschluss
3 UF 54/00
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0503.3UF54.00.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Unterhalts-festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 17. Januar 2000 aufgehoben. Der Antrag auf Festsetzung im vereinfachten Verfahren wird zurückgewie-sen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller aufer-legt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.008,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Unterhalts-festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 17. Januar 2000 aufgehoben. Der Antrag auf Festsetzung im vereinfachten Verfahren wird zurückgewie-sen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller aufer-legt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.008,00 DM festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Festsetzungsbeschluß vom 17. Januar 2000 ist zulässig und begründet gemäß §§ 652, 577 ZPO. Der Festsetzungsbeschluß ist dem Antragsgegner am 18.01.2000 zugestellt worden, die Beschwerde ist am 30. Januar 2000 eingelegt worden. Der Antragsgegner erhebt zu Recht Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Verfahrens gemäß den §§ 652 Abs. 1, 648 Abs. 1 ZPO, weil die Angabe der Anschrift des antragstellenden Kindes verweigert wird. Gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG sind auf das Verfahren u.a. die §§ 642, 646 ZPO anzuwenden. Gemäß § 646 Abs. 1 ZPO muß der Antrag die Bezeichnung der Parteien enthalten, wobei die gleichen Grundsätze wie bei einer Klage gemäß § 253 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO gelten (so Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 58. Auflage zu § 646 ZPO Rdziff. 3). Hierzu gehört es in der Regel, die Anschrift des Antragstellers anzugeben, soweit die Angabe nicht unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu bereinigende Schwierigkeiten entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Antragsteller bei seiner sorgeberechtigten Mutter wohnt und auch dem Kreisjugendamt P2 die Anschrift bekannt ist. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann auch entfallen, wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. An deren Anerkennung sind indes strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Auflage zu § 253 ZPO Rdziff. 23; BVerwG NJW 99, 2608; BVerfG NJW 96, 1272, 1273; KG in OLGZ 91, 465, 466; BGH NJW 88, 2114). Zu einem besonderen Geheimhaltungsinteresse ist aber nicht substantiiert vorgetragen. Die alleinige Angabe, dass bei dem Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre vermerkt sei, reicht nicht aus. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Frage eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses überhaupt im vereinfachten Verfahren geprüft werden kann. Hinzu kommt, dass gemäß § 642 Abs. 1 ZPO nur das Gericht zuständig ist, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, der gemäß § 13 ZPO durch den Wohnsitz bestimmt wird. Ohne Angabe der Anschrift kann der Antragsgegner aber nicht dazu Stellung nehmen, ob das angerufene Gericht überhaupt zuständig ist, um möglicherweise die Zurückweisung des Festsetzungsantrags wegen fehlender Zuständigkeit zu erreichen. Da die Anschrift des Antragstellers dem Antragsgegner nicht bekannt gemacht werden soll, waren die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 646 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO für das Verfahren nicht gegeben. Der Festsetzungsbeschluß war daher aufzuheben und der Antrag auf Festsetzung im vereinfachten Verfahren zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I ZPO, 17 GKG.