Urteil
27 U 125/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wirksamer Eigentumsvorbehalt kann sich aus einem schriftlichen Angebot mit Verweis auf AGB und einem zusätzlichen Hinweis auf dem Geschäftsbogen ergeben.
• Eine eingebaute Klimaanlage ist nicht ohne Weiteres wesentlicher Bestandteil des Grundstücks; entscheidend ist, ob sie nach Verkehrsanschauung zur Herstellung des Gebäudes gehört.
• Der Konkursverwalter haftet nach § 82 KO, wenn er ein angemeldetes Aussonderungsrecht schuldhaft vereitelt, etwa durch Veräußerung ohne Prüfung der behaupteten Vorbehaltsrechte.
• Schadensersatz bemisst sich am Verkehrswert des Aussonderungsguts zum Zeitpunkt der Veräußerung, nicht am Brutto-Rechnungsbetrag oder steuerlichen Abschreibungen.
• Zinsen können nach §§ 284, 288 BGB ab dem Zeitpunkt des Verzugs gezahlt werden, wenn der Verwalter die Aussonderungsforderung abgelehnt hat.
Entscheidungsgründe
Konkursverwalter haftet für Vereitelung von Vorbehaltsaussonderung; Klimaanlage kein wesentlicher Bestandteil • Ein wirksamer Eigentumsvorbehalt kann sich aus einem schriftlichen Angebot mit Verweis auf AGB und einem zusätzlichen Hinweis auf dem Geschäftsbogen ergeben. • Eine eingebaute Klimaanlage ist nicht ohne Weiteres wesentlicher Bestandteil des Grundstücks; entscheidend ist, ob sie nach Verkehrsanschauung zur Herstellung des Gebäudes gehört. • Der Konkursverwalter haftet nach § 82 KO, wenn er ein angemeldetes Aussonderungsrecht schuldhaft vereitelt, etwa durch Veräußerung ohne Prüfung der behaupteten Vorbehaltsrechte. • Schadensersatz bemisst sich am Verkehrswert des Aussonderungsguts zum Zeitpunkt der Veräußerung, nicht am Brutto-Rechnungsbetrag oder steuerlichen Abschreibungen. • Zinsen können nach §§ 284, 288 BGB ab dem Zeitpunkt des Verzugs gezahlt werden, wenn der Verwalter die Aussonderungsforderung abgelehnt hat. Die Klägerin lieferte und montierte im Juli/September 1997 eine Klimaanlage an die insolvente I-C-P GmbH & Co. KG und behauptete ein Eigentumsvorbehalt. Die Gemeinschuldnerin zahlte nicht; die Klägerin meldete Aussonderung gegenüber dem Konkursverwalter (Beklagter). Der Beklagte lehnte das Aussonderungsbegehren mit der Begründung ab, die Anlage sei durch Einbau Eigentum des Grundstückseigentümers geworden. Im Februar 1998 verkaufte der Beklagte das Grundstück mit der eingebauten Anlage an einen gutgläubigen Käufer. Die Klägerin klagte auf Schadensersatz wegen Vereitelung ihres Aussonderungsrechts und machte den Rechnungsbetrag geltend. Das Landgericht sprach einen Teilbetrag zu; beide Parteien legten Berufung ein. • Die Klägerin hatte wirksam Eigentumsvorbehalt vereinbart: Angebot vom 02.07.1997 enthielt Verweis auf AGB mit Vorbehaltsklausel und einen zusätzlichen Hinweis auf dem Geschäftsbogen; die Annahme "nach BGB" schließt den einfachen Vorbehalt nicht aus (§ 455 BGB). • Ein Eigentumsverlust nach § 946 BGB scheidet aus: Die Klimaanlage ist nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (§ 94 BGB), weil sie sich ohne wesentliche Veränderung oder Zerstörung demontieren lässt und nicht nach Verkehrsanschauung zur Herstellung des Gebäudes gehört. • Der Beklagte verletzte schuldhaft seine konkursrechtlichen Pflichten (§ 82 KO), weil er nach Anmeldung des Aussonderungsrechts durch die Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt hat und den Verkauf ohne Prüfung der Vorbehaltsrechte bewirkte. • Der Schadensersatz bemisst sich nach dem Marktwert der Anlage zum Zeitpunkt der Veräußerung, nicht nach dem Bruttorechnungsbetrag; der Senat folgte dem Gutachten und setzte Abschläge vom Neuwert fest (Materialwert abzüglich Minderleistungen, Abschlag 17,5 %, abzüglich Inbetriebnahmekosten) und kam so auf 18.286,72 DM. • Die Klägerin trifft kein Mitverschulden, weil sie keine Kenntnis von einem unmittelbar bevorstehenden Verkauf hatte und erst mit einstweiligen Rechtsmitteln hätte reagieren müssen, wenn ein kurzfristiger Rechtsverlust zu erwarten gewesen wäre. • Die Anschlussforderung der Klägerin auf volle Vergütung ist unbegründet: Ein Werklohnanspruch gegen die Konkursmasse unterscheidet sich vom Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter; Mehrwertsteuer ist ein durchlaufender Posten und im Schadensersatz nicht gesondert zu berücksichtigen. • Zinsen stehen nach §§ 284, 288 BGB zu; Verzugsbeginn ist der 15.01.1998, als der Beklagte die Aussonderung abgelehnt hat. Der Beklagte (Konkursverwalter) haftet der Klägerin nach § 82 KO wegen schuldhafter Vereitelung ihres Aussonderungsrechts. Die Berufung des Beklagten ist im Umfang der Wertberechnung erfolgreich, im Übrigen zurückgewiesen; die Anschlussberufung der Klägerin ist überwiegend zurückgewiesen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.286,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.01.1998 zu zahlen. Die Entscheidung beruht darauf, dass ein wirksamer Eigentumsvorbehalt bestand, die Klimaanlage kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks war und der Beklagte den Verkauf ohne angemessene Prüfung der Vorbehaltsrechte verursachte. Dadurch ist der ersatzfähige Schaden auf den Verkehrswert der Anlage zum Veräußerungszeitpunkt begrenzt; Abzüge für Ausbaukosten hat die Klägerin nicht zu tragen, da der Beklagte als Verwalter das Gut bereitzustellen hatte.