OffeneUrteileSuche
Urteil

12 UF 149/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Nachehelicher Unterhalt für Zeiten vor Rechtshängigkeit ist nur bei Verzug des Schuldners nach § 1585b Abs. 2 BGB forderbar. • Eine Mahnung vor Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs kann keinen Verzug für den später entstehenden Anspruch herbeiführen (§ 284 Abs. 1 BGB). • Für familienrechtliche Unterhaltsschulden setzt Verzug voraus, dass dem Pflichtigen sowohl die Existenz als auch das Ausmaß der Schuld bekannt sind. • Die Höhe des nachehelichen Unterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung (§§ 1571, 1578 BGB) und die Bedarfsermittlung kann pauschal nach 3/7 des anrechenbaren Einkommens erfolgen.
Entscheidungsgründe
Kein Verzug vor Rechtskraft; Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und Bemessung • Nachehelicher Unterhalt für Zeiten vor Rechtshängigkeit ist nur bei Verzug des Schuldners nach § 1585b Abs. 2 BGB forderbar. • Eine Mahnung vor Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs kann keinen Verzug für den später entstehenden Anspruch herbeiführen (§ 284 Abs. 1 BGB). • Für familienrechtliche Unterhaltsschulden setzt Verzug voraus, dass dem Pflichtigen sowohl die Existenz als auch das Ausmaß der Schuld bekannt sind. • Die Höhe des nachehelichen Unterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung (§§ 1571, 1578 BGB) und die Bedarfsermittlung kann pauschal nach 3/7 des anrechenbaren Einkommens erfolgen. Die Klägerin verlangte nachehelichen Unterhalt gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann. Die Scheidung wurde am 4. August 1998 rechtskräftig; die Klage wurde am 2. Dezember 1998 erhoben. Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten sandten dem Beklagten vor und nach Rechtskraft Schreiben (23. Juni 1998, 16. September 1998), in denen zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt aufgefordert wurde. Streitgegenstand ist, ob diese Schreiben Verzug begründeten und damit rückwirkenden Unterhaltsanspruch vor Rechtshängigkeit schufen, sowie die Höhe des ab Januar 1999 geschuldeten Unterhalts. Der Beklagte verringerte ab April 1999 seine Arbeitszeit (Altersteilzeit) und machte geltend, seine wirtschaftliche Lage und gesundheitliche Einschränkungen seien zu berücksichtigen. Das Gericht prüfte Verzugsvoraussetzungen, Entstehung des Anspruchs, anrechenbares Einkommen und absetzbare Aufwendungen. • Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Klage besteht nur, wenn der Unterhaltsschuldner in Verzug geraten ist (§ 1585b Abs. 2 BGB). • Eine Mahnung, die vor Entstehung und Fälligkeit des nachehelichen Unterhalts ausgesprochen wurde, kann keinen Verzug für den später entstehenden Anspruch bewirken; die Mahnung muss nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen (§ 284 Abs. 1 S.1 BGB). • Das Schreiben vom 23. Juni 1998 war vor Rechtskraft der Scheidung und damit vor Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wirkungslos für Verzug. Das Schreiben vom 16. September 1998 nennt keinen konkreten Betrag und enthält keine eindeutige Zahlungsaufforderung; es erfüllt die Anforderungen an Kenntnis von Existenz und Umfang der Schuld nicht und begründet daher keinen Verzug. • Die Anspruchsgrundlage ist § 1571 Nr. 1 BGB; nachehelicher Unterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung (§ 1578 Abs. 1 BGB). • Das anrechenbare Einkommen des Beklagten wurde für 1998 und 1999 festgestellt; als Bedarf der Klägerin wurden 3/7 des anrechenbaren Einkommens zugrunde gelegt. Zinseinkünfte der Klägerin sind anzurechnen; berufsbedingte Mehrkosten und bestimmte vom Beklagten geltend gemachte Rücklagen oder Raten sind nicht anzuerkennen. • Die Minderung der Arbeitszeit des Beklagten durch Altersteilzeit und seine gesundheitliche Beeinträchtigung rechtfertigen keine Kürzung des Unterhalts über das im Urteil festgestellte Maß hinaus. • Konkrete berufsbedingte Kosten wurden pauschal mit 100 DM monatlich angesetzt; fiktive Kosten (z. B. Haushaltshilfe) und nicht durch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägte Rücklagen wurden nicht berücksichtigt. Die Klage hinsichtlich rückwirkenden nachehelichen Unterhalts vor Rechtshängigkeit ist unbegründet, weil der Beklagte nicht in Verzug gesetzt wurde; Mahnungen vor Entstehung des Anspruchs sind unwirksam. Soweit die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil abändert, wurde ihm in Teilen stattgegeben; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Konkret steht der Klägerin für den Zeitraum 2.12.1998 bis 31.12.1998 Unterhalt in Höhe von 2.192,85 DM monatlich zu; ab Januar 1999 beträgt der Unterhaltsanspruch 1.835,00 DM monatlich. Zinseinkünfte der Klägerin sind in Höhe von 460,00 DM anzurechnen; weitere vom Beklagten geltend gemachte Abzüge wurden überwiegend nicht anerkannt. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richteten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften.