Beschluss
3 Ss 214/00
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist aufzuheben, wenn aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich ist, dass der Vorsatz des Täters sich auf die als nicht gering festgestellte Wirkstoffmenge bezog.
• Bei Feststellung einer nicht geringen Menge ist erforderlich, welche Vorstellungen der Angeklagte über die Qualität bzw. den Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels hatte; ein Geständnis reicht dafür nicht ohne weiteres aus.
• Bei teilweiser Aufhebung des Schuldausspruchs ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil die verhängte Jugendstrafe eine einheitliche Sanktion darstellt.
• Die Verhängung von Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" erfordert eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Jugendlichen und dem Erziehungszweck des Jugendstrafrechts; bloße Betonung des Unrechtsumfangs genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Vorsatz auf nicht geringe Wirkstoffmenge • Die Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist aufzuheben, wenn aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich ist, dass der Vorsatz des Täters sich auf die als nicht gering festgestellte Wirkstoffmenge bezog. • Bei Feststellung einer nicht geringen Menge ist erforderlich, welche Vorstellungen der Angeklagte über die Qualität bzw. den Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels hatte; ein Geständnis reicht dafür nicht ohne weiteres aus. • Bei teilweiser Aufhebung des Schuldausspruchs ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil die verhängte Jugendstrafe eine einheitliche Sanktion darstellt. • Die Verhängung von Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" erfordert eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Jugendlichen und dem Erziehungszweck des Jugendstrafrechts; bloße Betonung des Unrechtsumfangs genügt nicht. Der Angeklagte, Heranwachsender, wurde vom Jugendschöffengericht wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen verurteilt; in einem Fall wurde eine nicht geringe Menge festgestellt. Er soll zwischen Herbst/Winter 1998 und 15.06.1999 mehrfach Haschisch von einem Dritten erworben haben (jeweils 100 g) und am 16.06.1999 150 g; am 17.06.1999 wurden zwei Bruchstücke mit zusammen 14,5 g THC sichergestellt. Das Amtsgericht verurteilte zu sechs Monaten Jugendstrafe zur Bewährung und führte als Strafzumessungsgrund die Schwere der Schuld wegen der Tatanzahl und der großen Menge an. Der Angeklagte hat den Anklagevorwurf eingeräumt; er rief Revision ein. • Teilweise Erfolg der Revision: Die Verurteilungen wegen der beiden Käufe à 100 g halten der rechtlichen Prüfung stand; die Revision ist insoweit unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Verurteilung wegen Erwerbs/Besitzes in nicht geringer Menge ist aufzuheben, da unklar ist, ob das Amtsgericht den Schuldspruch auf § 29 Abs.1 Nr.2 BtMG oder § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG gestützt hat, und weil die Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen. • Für den Tatbestand der nicht geringen Menge nach § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG muss sich der Vorsatz des Täters auf die nicht geringe Wirkstoffmenge beziehen; das Urteil hätte Feststellungen dazu treffen müssen, welche Vorstellungen der Angeklagte über den Wirkstoffgehalt hatte. • Ein bloßes Geständnis des Ergebnisses einer toxikologischen Untersuchung ersetzt nicht Feststellungen dazu, ob der Angeklagte bereits bei Besitz die genaue Wirkstoffmenge kannte oder darauf vorsätzlich Bezug nahm. • Wegen der teilweisen Aufhebung des Schuldausspruchs ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, da die verhängte Jugendstrafe eine einheitliche Sanktion für alle Taten darstellt (§ 31 Abs.1 JGG). • Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, weil das Jugendschöffengericht bei der Anordnung der Jugendstrafe allein auf das Ausmaß des Unrechts abgestellt und nicht hinreichend auf die Persönlichkeit des Angeklagten und den Erziehungszweck des Jugendstrafrechts eingegangen ist; daher fehlt die erforderliche Auseinandersetzung mit der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 JGG. • Folge: Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der nicht geringen Menge und Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts. Die Revision war teilweise erfolgreich. Die Verurteilungen wegen der beiden Erwerbe von jeweils 100 g Haschisch bleiben bestehen und die Revision insoweit verworfen. Die Verurteilung wegen des Erwerbs/Besitzes in nicht geringer Menge wurde aufgehoben, weil das Urteil keine Feststellungen dazu enthält, dass der Angeklagte vorsätzlich die als nicht geringe festgestellte Wirkstoffmenge kannte oder darauf bezog (§ 29a Abs.1 Nr.2 BtMG). Wegen dieser teilweisen Aufhebung ist auch der Rechtsfolgenausspruch (sechs Monate Jugendstrafe zur Bewährung) aufzuheben, da die Sanktion eine einheitliche Bewertung aller Taten darstellt und die Strafzumessung ihrerseits rechtsfehlerhaft begründet wurde. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden/Westfalen zurückverwiesen.