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Urteil

6 U 216/99

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zusammenwirken mehrerer unabhängiger Verursachungsbeiträge ist keine Haftungseinheit anzunehmen; es ist stattdessen das Verhältnis der beteiligten Parteien untereinander zu gewichten. • Bei einer plötzlich auftretenden, die Betriebsgefahr erheblich erhöhenden Rauch- oder Qualmwolke kann die Betriebsgefahr des defekten Fahrzeugs erhöhten Verursachungsanteil begründen. • Geringfügiges Verschulden einer Folgefahrerin durch leichtes Überschreiten der Mittellinie ist als betriebsgefahrerhöhend anzurechnen; bei annähernd gleichen Verursachungsanteilen ist der Schaden gerecht zu teilen. • Schadensteilung kann erfolgen, wenn nicht alle möglichen Verursacher Parteien sind und keine Zahlungen Dritter angerechnet werden müssen. • Fiktive Reparaturkosten können zugrunde gelegt werden, wenn das Fahrzeug reparaturwürdig und die Wirtschaftlichkeitsgrenze nicht überschritten ist.
Entscheidungsgründe
Schadensteilung bei Unfall durch defektes Fahrzeug und zusammenwirkende Verursachungsbeiträge • Bei Zusammenwirken mehrerer unabhängiger Verursachungsbeiträge ist keine Haftungseinheit anzunehmen; es ist stattdessen das Verhältnis der beteiligten Parteien untereinander zu gewichten. • Bei einer plötzlich auftretenden, die Betriebsgefahr erheblich erhöhenden Rauch- oder Qualmwolke kann die Betriebsgefahr des defekten Fahrzeugs erhöhten Verursachungsanteil begründen. • Geringfügiges Verschulden einer Folgefahrerin durch leichtes Überschreiten der Mittellinie ist als betriebsgefahrerhöhend anzurechnen; bei annähernd gleichen Verursachungsanteilen ist der Schaden gerecht zu teilen. • Schadensteilung kann erfolgen, wenn nicht alle möglichen Verursacher Parteien sind und keine Zahlungen Dritter angerechnet werden müssen. • Fiktive Reparaturkosten können zugrunde gelegt werden, wenn das Fahrzeug reparaturwürdig und die Wirtschaftlichkeitsgrenze nicht überschritten ist. Die Beklagte zu 2 fuhr mit einem Opel Kadett, dessen Motor plötzlich versagte und der qualmend auf der Fahrbahn stehen blieb. Die Beklagten machten das Fahrzeug der Beklagten zu 1 versicherungspflichtig; auf beiden Straßenseiten standen parkende Fahrzeuge. Die Tochter der Klägerin (Zeugin N) näherte sich mit einem Opel Corsa und wurde von einer schlagartig dichter werdenden Qualmwolke überrascht. Kurz vor dem Zusammenstoß stand ihr Fahrzeug bereits; mit dem linken Vorderrad stand sie geringfügig in der Gegenfahrbahn des Zeugen S, dessen Fahrzeug aus dem Gegenverkehr kam. Es kam zur Kollision zwischen dem Corsa der Klägerin und dem Passat des Zeugen S; die Klägerin machte volle Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht hielt nach weiterer Beweisaufnahme einen teilweisen Ersatzanspruch für begründet und setzte den Gesamtschaden fest. • Feststellungen zur Kausalität und zum Fahrverhalten: Die Beweisaufnahme, einschließlich eines Rekonstruktionsgutachtens, ergab, dass die Zeugin N das defekte Fahrzeug zunächst bei noch durchsichtigerer Rauchentwicklung wahrnehmen konnte und ihr Pkw im Zeitpunkt der Kollision bereits stand, was ein Stempelabdruck am Reifen belege. • Keine unangepasste Fahrweise der Zeugin N: Anders als das Landgericht konnte der Senat nicht feststellen, dass die Zeugin N in eine bereits stark sichtbehindernde Wolke hineingefahren sei; sie wurde vielmehr von der plötzlich verdichteten Qualmwolke überrascht. • Leichtes Verschulden der Zeugin N: Zum Unfallzeitpunkt stand ihr Fahrzeug bereits, sie beabsichtigte am stehenden defekten Fahrzeug vorbeizufahren und stand geringfügig in der Gegenfahrbahn. Nach § 7 Abs. 5 StVO durfte sie den Fahrstreifen nur wechseln, wenn keine Gefährdung bestand; die geringfügige Überschreitung der Mittellinie ist als leichtes Verschulden und betriebsgefahrerhöhend anzurechnen. • Erhebliche Betriebsgefahr des defekten Fahrzeugs: Der Motorfehler des Opel Kadett begründet eine besondere Betriebsgefahr; ein unabwendbares Ereignis liegt nicht vor, § 7 Abs. 2 StVG, und das nach § 18 Abs.1 StVG vermutete Verschulden der Fahrerin der Beklagten zu 2 wurde nicht ausgeräumt. • Abwägung der Verursachungsanteile: Beide Verursachungsbeiträge (plötzliche dichte Qualmwolke/erhöhte Betriebsgefahr des Kadett und das leichte Verschulden der Zeugin N) wiegen annähernd gleich; daher ist eine hälftige Haftung geboten (§§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG). • Keine Haftungseinheit: Die Voraussetzungen für die Annahme einer Haftungseinheit sind nicht gegeben, weil mehrere voneinander unabhängige Verursachungsbeiträge vorliegen und diese nicht zu einer verschmolzenen Einheit geführt haben. • Schadenshöhe und Berechnung: Der Gesamtschaden wurde vom Senat mit 11.450,80 DM festgestellt; fiktive Reparaturkosten, Minderwert, Gutachterkosten, Nutzungsausfall und Unkostenpauschale wurden berücksichtigt. • Ergebnis der Abwägung: Wegen des Fehlens weiterer Zahlungen Dritter und weil nicht alle möglichen Verursacher Partei sind, blieb es bei einer Einzelabwägung zwischen den verfahrensbeteiligten Parteien und der 50%igen Schadenteilung. Der Senat hat die Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 5.725,40 DM nebst Zinsen verurteilt. Begründet wurde dies mit einer annähernd gleichen Verursachung durch die erhebliche Betriebsgefahr des defekten Opel Kadett einerseits und ein nur leichtes Verschulden der Folgefahrerin andererseits, so dass eine hälftige Haftung sachgerecht ist. Eine weitergehende Haftung der Beklagten wurde verneint, da die Verursachungsanteile nicht zugunsten der Klägerin überwiegen und keine Haftungseinheit vorliegt. Der Gesamtschaden wurde auf 11.450,80 DM festgesetzt; die Klägerin kann daraus 50 % verlangen, so dass die weitergehende Klage abgewiesen wurde.