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Beschluss

10 WF 150/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2000:0223.10WF150.99.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28. Juni 1999 gegen den ihr Prozeßkostenhilfeversagenden Beschluß des Amts-gerichts Recklinghausen vom 11. Juni 1999 wird zurück-gewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28. Juni 1999 gegen den ihr Prozeßkostenhilfeversagenden Beschluß des Amts-gerichts Recklinghausen vom 11. Juni 1999 wird zurück-gewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. G r ü n d e : Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe ist die am 13. Oktober 1995 geborene Tochter N hervorgegangen, die im Einverständnis des Beklagten bei der Mutter lebt. Im vorliegenden isolierten Sorgerechtsverfahrens begehrt die Antragstellerin, ihr die alleinige Sorge für das Kind zu übertragen und hat für die Durchführung des Verfahrens Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat beiden Parteien Prozeßkostenhilfe versagt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zwar gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Die Geltendmachung der alleinigen Sorge im isolierten Verfahren erscheint nämlich im konkreten Fall mutwillig. Seit der Neuregelung durch das Kindschaftsreformgesetz unterscheidet das Gesetz nicht mehr zwischen elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§ 1672 BGB alter Fassung) und nach Scheidung der Eltern (§ 1671 BGB alter Fassung), sondern normiert in § 1671 BGB neuer Fassung nur noch die Regelung der elterlichen Sorge bei Eltern, die nicht nur vorübergehend getrennt leben. Eine entsprechende Entscheidung gilt auch für die Zeit nach der Scheidung. Nach § 623 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO kann die Sorgerechtsregelung gemäß § 1671 Abs. 1 BGB neuer Fassung auch im Scheidungsverbund geltend gemacht werden. Davon hat die Antragstellerin hier Gebrauch gemacht: Zwischen den Parteien ist nämlich ein Scheidungsverfahren rechtshängig und in diesem wird, wie aus einem Schreiben des Amtsgerichts vom 15. Dezember 1999 hervorgeht, auch eine Sorgerechtsentscheidung begehrt. Unter diesen Umständen würde eine verständige Partei, die ihre Prozeßführung selbst bezahlen muß, ihr Begehren auf Zuweisung der alleinigen Sorge nur in dem kostengünstigeren Verbundverfahren geltend machen (Streitwert für das isolierte Sorgerechtsverfahren 5.000,00 DM, Streitwert im Verbund 1.500,00 DM). Das gilt hier um so mehr, als der Antragsgegner ausdrücklich erklärt, daß er damit einverstanden ist, daß das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter von der Antragstellerin ausgeübt wird, so daß dringende Regelungen des täglichen Lebens ohnehin von ihr allein getroffen werden können. Zwar mag evtl. durch die Entscheidung im Verbund eine Verzögerung bezüglich der Sorgerechtsentscheidung eintreten. Das würde aber einen verständigen, selbst zahlenden Dritten nicht zu einem isolierten Verfahren veranlassen; denn in dringenden Fällen kann auch durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 ZPO geholfen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.