Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 9. Juni 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.742,64 DM sowie über die bereits gezahlten 2.500,00 DM hinaus, ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 DM nebst jeweils 4 % Zinsen seit dem 2. Oktober 1997 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 13.10.1996 zu ersetzen, sofern kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte stattgefunden hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 64 % und die Beklagten 36 %. Die Kosten der Berufung werden zu 68 % dem Kläger und zu 32 % den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert den Kläger in Höhe von 15.000,00 DM und die Beklagten in Höhe von 7.000,00 DM. Tatbestand Der Kläger erlitt am 13. November 1996 in E einen Verkehrsunfall. Er wurde als Radfahrer von einem Pkw angefahren, dessen Fahrerin die Beklagte zu 1) war. Das Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Der Kläger erlitt Hautabschürfungen, eine Unterarmprellung links, eine Brustkorbprellung links und eine Verdreh-Verletzung (Distorsion) des - unstreitig - arthrotisch vorgeschädigten linken Kniegelenks. Die (volle) Verschuldenshaftung der Beklagten ist unstreitig. Die Beklagte zu 2) hat die Sachschäden des Klägers ersetzt und an ihn (vorprozessual) ein Schmerzensgeld von 2.500 DM gezahlt. Der Kläger hat Ersatz seines Verdienstausfalls in Höhe von 11.985,36 DM, ein angemessenes (weiteres) Schmerzensgeld von mindestens 22.500,00 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden begehrt. Er hat geltend gemacht, der Heilungsprozeß sei äußerst langwierig und schmerzhaft verlaufen; die Bewegungsfreiheit sei über einen sehr langen Zeitraum schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Seinen Beruf als Baumaschinenführer habe er am 3. März 1997 nur unter starken Schmerzen und aus Furcht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes wieder aufgenommen. Auch heute noch leide er unter Schmerzen im Bereich des linken Knies. Die Beklagten haben behauptet, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe lediglich bis zum 21. Januar 1997 bestanden. Ohne den Vorschaden wäre der Heilungsprozeß schon vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen. Das Landgericht hat den Kläger persönlich gehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M. Mit dem angefochtenen Urteil hat es dem Kläger 3.742,64 DM Verdienstausfall (für die Zeit bis zum 2. März 1997) und ein weiteres Schmerzensgeld von 2.500 DM - jeweils nebst Zinsen - zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegenstand der Berufung des Klägers sind ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes - er hält weitere 20.000 DM für angemessen -, weitergehende Zinsansprüche sowie das Festellungsbegehren. Der Kläger behauptet, er sei vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen; er habe früher Fußball gespielt und könne jetzt keinerlei Sport mehr ausüben. Er könne lediglich ganz kurze und langsame Spaziergänge machen und müsse dabei eine Stützkorsage tragen. Des weiteren müsse er - auch nachts - häufig Salbenverbände auftragen, um ein Abschwellen des Knies zu fördern. Sein Zustand habe sich weiter verschlechtert. In der Zeit vom 25. August bis 15. September 1999 sei eine Reha-Behandlung durchgeführt worden. Danach sei er bis zum 27. September 1999 arbeitsunfähig gewesen. In dieser Zeit habe er Schmerzen gehabt und deswegen jeden zweiten Tag Bestrahlungen bekommen. Daneben seien ihm Salben verabreicht worden. Arbeiten könne er gegenwärtig nur mit größten Problemen und Schmerzen im linken Knie. Zinsen stünden ihm ab 2. Oktober 1997 (und nicht erst ab 25. März 1998) zu. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten, daß ein Dauerschaden vorliege. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger persönlich gehört und Beweis erhoben durch mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg. I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten gem. §§ 823, 847, 421 BGB, 3 PflVersG einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 10.000 DM. Über die gezahlten 2.500 DM und die vom Landgericht zuerkannten weiteren 2.500 DM kann er mithin weitere 5.000 DM verlangen. a) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers seit dem Unfall nicht gebessert hat und mit einer Besserung in der Zukunft auch nicht mehr zu rechnen ist. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat dargelegt, daß sich seine Beschwerden eher verschlimmert haben. Er müsse jetzt eine längere Bandage tragen und könne nur noch kurze Strecken (weniger als 300 m) gehen. Beim Treppensteigen und beim Gehen auf Kopfsteinpflaster komme es vor, daß er mit dem linken Knie einknicke; die Folge sei ein mit Schmerzen verbundenes Anschwellen des Knies. Sport könne er überhaupt nicht mehr treiben. Er sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung und erhalte Salben, Preßverbände, Infrarotbestrahlungen sowie Spritzen gegen Schmerzen. Ihm sei erklärt worden, daß ein künstliches Kniegelenk unabwendbar sei und die erforderliche Operation so schnell wie möglich erfolgen sollte. b) Die von dem Kläger vorgetragenen Beschwerden sind, wie der Sachverständige M im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bekräftigt hat, plausibel und glaubhaft. Inwieweit sie aus medizinischer Sicht angesichts der Tatsache, daß das bei dem Unfall betroffene Knie aufgrund einer 15 Jahre zurückliegenden Innenmeniskusentfernung arthrotisch vorgeschädigt war, dem Unfall zuzuordnen sind, kann dahinstehen. Für die Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität kommt es grundsätzlich nicht darauf an, inwieweit die Heilungsdauer durch die vor dem Unfall gegebenen degenerativen Veränderungen und die geringere Kompensationsfähigkeit des degenerativ vorveränderten Gelenks beeinflußt worden ist. Um die Unfallbedingtheit des Verletzungs- und Beschwerdebildes zu ermitteln, ist vielmehr der medizinische Befund so, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall darstellte, mit demjenigen zu vergleichen, der nach dem Unfall gegeben ist. Ergibt der Vergleich, daß "nachher" ein Mehr an Verletzungen oder Beschwerden vorliegt, so ist diese Verschlimmerung gegenüber "vorher" eine Folge des Unfalls, denn sie ist durch den Unfall zumindest mitverursacht worden. Das genügt für die Entstehung der Schadensersatzpflicht (vgl. BGH, NJW 1990, 2882, 2883 f. und BGH NJW-RR 1999, 819, jeweils m.w.N.). War der vorherige Zustand - trotz einer schon damals gegebenen Verletzung oder Verschleißerscheinung - überhaupt nicht mit Beschwerden verbunden, war also die Vorschädigung "klinisch stumm", "latent" oder "symptomlos", können, wenn nicht eine andere Ursache in Betracht kommt, alle nachher eingetretenen Beeinträchtigungen auf den Unfall zurückzuführen sein (vgl. Dannert, NZV 2000, 9, 10 f. m.w.N.). Dagegen kann eine zeitliche Begrenzung der Schadensersatzpflicht für bestimmte Beschwerden und ihre Auswirkungen berechtigt sein, wenn ein Fall der sog. überholenden Kausalität vorliegt, das heißt, wenn ein latent gebliebener (oder nur von geringeren Beschwerden begleiteter) Vorschaden zwar durch eine Verletzung verschlimmert worden ist, wenn aber auch ohne diese neue Verletzung zu einem späteren Zeitpunkt eine Verschlimmerung eingetreten wäre (Dannert, a.a.O., 12). Für den Wegfall der Schadensersatzpflicht ist der Ersatzpflichtige darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH, NJW 1983, 1053 m.w.N.). Es gilt § 287 ZPO. Wie der Sachverständige M im einzelnen dargelegt hat, ist davon auszugehen, daß bei dem Kläger auch ohne den Unfall vom 13. November 1996 eines Tages eine Verschlimmerung eingetreten wäre, denn strukturelle Folgen hat der Unfall nicht hinterlassen. Die Zunahme der Beschwerden beruht darauf, daß dem Kläger die vor dem Unfall mit Erfolg praktizierte muskuläre Kompensierung heute nicht mehr gelingt. Wann dieser Zustand ohne den Unfall eingetreten wäre, läßt sich jedoch nicht einschätzen. c) Der Kläger hat gem. § 847 BGB Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Für die Bemessung ist u.a. auf die Art und die Dauer der Verletzung abzustellen. Im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitserwägung kann eine Vorschädigung anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein (BGH, VersR 1970, 281). Sie führt aber nicht in jedem Fall zur Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs. Ob und gegebenenfalls in welchem Maße eine Vorschädigung den Anspruch mindert, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei darf nicht allein im Wege einer Zukunftsprognose darauf abgestellt werden, ob sich der Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt auch ohne den Unfall verschlechtert hätte. Von wesentlicher Bedeutung ist, ob der Verletzte vor dem Unfall trotz der Vorschädigung beschwerdefrei war (BGH, NJW 1997, 455, 456). Im Streitfall wäre eine Verschlechterung des Gesundheitszustands auch ohne den Unfall zu einem späteren, nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt zu erwarten gewesen. Andererseits war der Kläger vorher beschwerdefrei, insbesondere, weil es ihm gelang, den bestehenden Defekt muskulär zu kompensieren. Aus diesem Grund rechtfertigt die Vorschädigung hier keine wesentliche Minderung des Schmerzensgeldanspruchs. Der Senat hält unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schmerzensgeld von (insgesamt) 10.000 DM für angemessen. Damit sind alle immateriellen Unfallschäden abgegolten, die gegenwärtig bekannt sind oder mit deren Eintreten heute objektiv zu rechnen ist. Dazu zählen die unmittelbar durch den Unfall herbeigeführten Verletzungen, die bisherigen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers wegen der bis heute vorgenommenen Behandlungen, der gegenwärtige Zustand sowie die Aussicht auf Implantation eines künstlichen Kniegelenks. Nicht erfaßt von dem zuerkannten Schmerzensgeld ist das Ergebnis der ausstehenden notwendigen Operationen. 2. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, denn nach gegenwärtigem Kenntnisstand lassen sich zukünftige unfallbedingte Schäden nicht ausschließen. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf 4 % Zinsen schon ab 2. Oktober 1997. a) Das Landgericht hat den Zinsanspruch erst ab Rechtshängigkeit für begründet erachtet. Im Hinblick darauf hat es dem Zinsantrag gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldnern ab dem 26. März 1998 stattgegeben und die Beklagte zu 2) darüber hinaus zur Zahlung von Zinsen für den 25. März 1998 verurteilt. Diese Differenzierung kann keinen Bestand haben. Richtig ist, daß die Klage der Beklagten zu 2) am 24. März 1998 und der Beklagten zu 1) am 25. März zugestellt worden ist. Gem. § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB steht die Erhebung der Klage der Mahnung gleich. Mithin ist die Beklagte zu 2) mit Eintritt der Rechtshängigkeit in Verzug gesetzt worden. Damit ist gleichzeitig auch die Beklagte zu 1) in Verzug geraten. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner (§§ 3 PflVersG, 421 BGB). Zwar wirkt der Verzug gem. § 425 Abs. 1 und 2 BGB grundsätzlich nur gegenüber dem Gesamtschuldner, in dessen Person er eintritt, doch gilt das nur, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Das ist hier aber der Fall. Der Haftpflichtversicherer gilt gem. § 10 Abs. 5 AKB als bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben. Diese Regulierungsvollmacht erstreckt sich auf die Entgegennahme von Mahnschreiben. Wenn der aus einem Verkehrsunfall Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Verzug setzt, kommt deshalb auch der Schädiger selbst in Verzug (OLG Nürnberg, NJW 1974, 1950). b) Unstreitig hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 weitere Zahlungen abgelehnt. Diese Zahlungsverweigerung steht einer Mahnung gleich. c) Eine wirksame Mahnung erfordert grundsätzlich eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung. Bei betragsmäßig unbestimmten Ansprüchen braucht die Mahnung jedoch nicht in jedem Fall eine Bezifferung zu enthalten. Beim Schmerzensgeldanspruch genügt es, wenn ausreichende konkrete Tatsachen zur Höhe vorgebracht werden (BGH VersR 1963, 726). Hier haben der Beklagten zu 2) die ärztlichen Berichte vom 19. Dezember 1996, 2. Januar 1997 und 24. April 1997 vorgelegen. Darin sind die Verletzung und ihre Folgen hinreichend dokumentiert. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.