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Grundurteil

13 U 166/99

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2000:0124.13U166.99.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Juli 1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert. Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) bleibt abge-wiesen. Die Klageanträge zu 1) (Schmerzensgeld) und zu 2) (materieller Schaden) sind gegenüber dem Beklagten zu 1) dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und im-materiellen Schaden aus Anlaß des Reitunfalls vom 13. November 1997 in der Reithalle des Beklagten zu 1) zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf öffentliche Sozial-versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Wegen der Entscheidung zur Höhe wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden haben wird. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert den Beklagten zu 1) in Höhe von 43.956,36 DM und die Klägerin - im Verhältnis zum Beklagten zu 2) - ebenfalls in der genannten Höhe. Tatbestand
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Juli 1999 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert. Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) bleibt abge-wiesen. Die Klageanträge zu 1) (Schmerzensgeld) und zu 2) (materieller Schaden) sind gegenüber dem Beklagten zu 1) dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und im-materiellen Schaden aus Anlaß des Reitunfalls vom 13. November 1997 in der Reithalle des Beklagten zu 1) zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf öffentliche Sozial-versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Wegen der Entscheidung zur Höhe wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden haben wird. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert den Beklagten zu 1) in Höhe von 43.956,36 DM und die Klägerin - im Verhältnis zum Beklagten zu 2) - ebenfalls in der genannten Höhe. Tatbestand Die Klägerin verlangt Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden aus einem Reitunfall, der sich am 13. November 1997 in der Reithalle des Beklagten zu 1) in ... ereignete. Die Klägerin war Mitglied des Beklagten zu 1), eines gemeinnützigen Reit- und Fahrvereins. Sie nahm ab 10.00 Uhr am Gruppenreitunterricht teil, den der Beklagte zu 2) erteilte. Dieser war Angestellter des Beklagten zu 1). Er ist Inhaber eines Reitlehrerdiploms. Er hatte der Klägerin das Schulpferd "..." zugeteilt. Als die Klägerin das Pferd ritt, scheute es mehrfach und fiel in den Galopp. Die Klägerin konnte es zunächst unter Kontrolle bringen. Später scheute es erneut. Es galoppierte in Richtung des Aufenthaltsraumes auf die Stirnwand der Halle zu und bog unmittelbar davor nach rechts ab. Dabei stürzte die Klägerin nach links vom Pferd und schlug mit ihrer linken Körperseite gegen die Steinwand. Sie erlitt eine Oberarmschaftfraktur links, eine Rippenserienfraktur links sowie einen Hämatothorax. Sie befand sich vom 13. November bis 3. Dezember 1997 in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Oberarmfraktur wurde operativ durch eine Bündelnagelung versorgt. Die Entfernung der Nägel ist bislang noch nicht erfolgt. Die Klägerin hat behauptet, das Pferd "..." sei als Ausbildungspferd ungeeignet gewesen. Es hätte schon beim bloßen Anblick einer Gerte gescheut und nicht mit hoher Zügelhaltung geritten werden können. Ihre Verletzungen wären erheblich geringer gewesen, wenn die Reithalle an der Stirnseite mit einer Holzbande ausgestattet gewesen wäre. Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000 DM, Ersatz von Fahrkosten zum Krankenhaus in Höhe von 776,60 DM, Ersatz eines Haushaltsführungsschadens von 13.179,76 DM (41,5 Wochenstunden à 16,46 DM nach BAT X: 3 Monate [100 %] à 3.294,94 DM brutto + 2 Monate [50 %] à 1.647,47 DM brutto) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Zukunftsschäden. Die Beklagten bestreiten die Ansprüche nach Grund und Höhe. Das Landgericht hat die Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C. R., M. M., K. von R.-B., J. W. und K. W., durch Einholung eines mündlichen und eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S. sowie durch Einholung eines interdisziplinären technisch-orthopädischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. Ing. F. und Dr. med. H.. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Klägerin, den Vorsitzenden des Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) persönlich gehört und Beweis erhoben durch mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S.. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat (nur) zum Teil Erfolg. I. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) keine Ansprüche auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes. 1. Ansprüche aus Tierhüterhaftung gem. §§ 833, 834, 847 BGB sind nicht gegeben. Nach § 834 BGB ist derjenige, der für den Tierhalter die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernommen hat, für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der in § 833 BGB bezeichneten Weise zufügt. Der Beklagte zu 2) hatte nicht die Aufsicht über das Pferd "..." übernommen. Aufsichtsführung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet Übertragung der selbständigen allgemeinen Gewalt und Aufsicht über das Tier. Diese Voraussetzung ist bei Bediensteten, die - wie angestellte Reitlehrer - nur auf Anweisung handeln, nicht erfüllt (OLG Düsseldorf, VersR 1981, 82). 2. Der Beklagte zu 2) haftet auch nicht gem. §§ 823, 847 BGB. Er ist für den Reitunfall der Klägerin nicht verantwortlich. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß er sich fehlerfrei verhalten hat. Die Auswahl des Pferdes "..." ist nach den Ausführungen des Sachverständigen S. nicht zu beanstanden. Das Pferd war seinerzeit 7 1/2 Jahre alt; es war täglich mehrere Stunden eingesetzt worden, u.a. für Dressur und Springen. Als Schulpferd war es insbesondere deshalb geeignet, weil es auch als Longierpferd für Anfänger diente. Unfälle waren bislang nicht vorgekommen. Das Pferd durfte auch der Klägerin zugeteilt werden. Diese verfügte über ausreichende Reiterfahrung, denn sie hatte schon 50 bis 60 Unterrichtsstunden erhalten. Nach Angaben des Sachverständigen ist ein Reitschüler normalerweise schon nach 35 bis 40 Unterrichtsstunden in der Lage, auch in schwierigen Fällen gut mit einem Pferd zurechtzukommen. Der Beklagte zu 2) hat auch sich während der Reitstunde nicht falsch verhalten. Er brauchte das Pferd nach Einschätzung des Sachverständigen S. nicht deshalb von der weiteren Verwendung in der Reitstunde auszuschließen, weil es schon zweimal gegen den Willen der Klägerin in den Galopp gefallen war. Beim Einzelgaloppieren neigen Pferde dazu, mitanzugaloppieren. Das kommt, wie der Sachverständige dargelegt hat, immer wieder vor und ist kein Grund zum Auswechseln des Pferdes. Das nachfolgende, an die ganze Gruppe gerichtete Kommando zum Galopp war in Ordnung, weil es durch einzelnes Angaloppieren vorbereitet worden war. Der Beklagte zu 2) hat der Klägerin auch keine unrichtige Anweisungen erteilt hat, als sie beim Angaloppieren die Kontrolle über das Pferd verlor. Anders als im normalen Reitunterricht war es in dieser Notsituation nicht möglich, Erklärungen in Ruhe zu geben. Der von der Zeugin R. bekundete Zuruf "Schwermachen" war sachgerecht. Auch die Aufforderung "Hände tiefer" war richtig, da keine normale Kopfhaltung des Pferdes gegeben war. Ob der Beklagte zu 2) auch, wie die Klägerin behauptet, "Ziehen, ziehen!" gerufen hat, kann dahinstehen. Ein solcher Zuruf wäre in der konkreten Situation unmißverständlich und nach Beurteilung des Sachverständigen S. jedenfalls nicht falsch gewesen. II. Die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes sind dem Grunde nach gerechtfertigt. 1. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 1) gem. § 831 BGB sind allerdings nicht erfüllt. Nach dem Schutzzweck der Norm haftet der Geschäftsherr dem Geschädigten nicht, wenn der Verrichtungsgehilfe objektiv fehlerfrei gehandelt hat (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 57. Aufl., § 831, Rdn. 11 m.w.N.). Ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2) liegt hier nicht vor. 2. Der Beklagte zu 1) haftet auch nicht gem. §§ 823, 847 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Gestaltung der Reithalle war weder für den Unfall noch für dessen Folgen ursächlich. Die Verletzungen der Klägerin wären nicht geringer gewesen, wenn die Stirnwand der Halle mit einer - nach den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen - abgeschrägten Holzbande verkleidet gewesen wäre. Die Verletzungen sprechen dafür, daß der Sturz vom Pferd zu einem direkten Aufprall des Oberarms auf die horizontale Kante der Fensterlaibung geführt hat. Bei einem Anprall an die Kante einer Holzbande wäre nach dem Ergebnis des interdisziplinären Gutachtens der Sachverständigen Dr. Ing. F. und Dr. med. H. eine vergleichbare Verletzung ausgelöst worden. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß eine Holzbande das Pferd zu einem anderen Bewegungsverhalten veranlaßt hätte. Die Steinwand der Halle ist für ein Pferd - ausweislich der Fotos - nicht weniger auffällig als die an den anderen Hallenseiten angebrachte Holzbande. Sie ist, wie der Sachverständige festgestellt hat, ähnlich wie die Bande grau gestrichen. Die an der Stirnseite befindlichen Fenster würden aufgrund ihrer Höhe auch nicht durch eine Holzbande verdeckt sein. Daß die Stirnseite fensterlos gestaltet sein müßte, behauptet die Klägerin nicht. Einen Spiegeleffekt hat der Sachverständige nicht feststellen können. Fenster sind in Reithallen häufig anzutreffen. Im Gegensatz zu Spiegeln, die für Pferde sehr irritierend sind, müssen Fenster während des Unterrichts nicht zugehängt werden. Nicht ganz unproblematisch ist hier allerdings das mittlere Fenster der Stirnwand, weil es den Blick freigibt auf ein weiteres Fenster in der gegenüberliegenden Wand des Aufenthaltsraumes. Das kann nach Einschätzung des Sachverständigen zu Irritationen führen, doch dürfte dieser Umstand hier kaum wesentlichen Einfluß auf das Tempo des Pferdes oder sein plötzliches Abdrehen nach rechts gehabt haben. 3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) Ansprüche wegen Tierhalterhaftung gem. §§ 833 Satz 1, 847 BGB. a) Der Beklagte zu 1) war Halter des Pferdes "...". Als Tierhalter ist er unter den Voraussetzungen des § 833 BGB haftbar, und zwar auch gegenüber der Klägerin. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt die Gefährdungshaftung des Tierhalters grundsätzlich auch dem Reiter zugute, der ein von einem anderen gehaltenes Pferd im eigenen Interesse nutzt (vgl. BGH, NJW 1982, 763; VersR 1982, 348; NJW 1999, 3119, 3120 m.w.N.). b) Ein Haftungsausschluß liegt nicht vor. Der Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr" kommt nicht zum Tragen. Anerkannt ist, daß eine Haftungsbeschränkung des Tierhalters gegenüber dem Reiter unter dem Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr" in Betracht zu ziehen ist, wenn der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über die gewöhnlich mit einem Ritt verbundene Gefahr hinausgehen. Das gilt namentlich für das Zureiten, Dressurreiten und Springen (BGH, NJW 1977, 2158; BGH NJW 1992, 2474) sowie für die Fuchsjagd (LG Landau, VersR 1976, 103). Solche besonderen Risiken lagen hier nicht vor. Der Unfall hat sich während des üblichen Reitunterrichts ereignet. Dieser bringt keine besonderen Gefahren mit sich. Das Risiko, daß ein Reiter vom Pferd fällt, besteht bei jedem Ritt. Allein der Umstand, daß die Klägerin sich in diese mit dem Reiten normalerweise verbundene Gefahr begab, reicht zur Bejahung eines "Handelns auf eigene Gefahr" nicht aus (BGH, NJW 1982, 2158 m.w.N.). Die Haftung ist auch nicht vertraglich abbedungen worden. Ein vertraglicher Haftungsausschluß bedarf einer eindeutigen Abrede der Parteien (BGH, aaO; S. 2159). Daran fehlt es. Die "Betriebsordnung" des Beklagten zu 1) vom 14. November 1996 (dort Ziff. 7) genügt dafür nicht. Der Haftung des Beklagten zu 1) steht auch nicht entgegen, daß es sich bei ihm um einen gemeinnützigen Verein handelt, deren Mitglied die Klägerin ist (a.A.: OLG Celle, VersR 1982, 704 mit abl. Anm.). c) Für die Haftung des Beklagten zu 1) gilt nicht die Entlastungsmöglichkeit des § 833 S. 2 BGB. Das Pferd "..." ist kein Haustier, das dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit des Beklagten zu 1) zu dienen bestimmt ist. Der Beklagte zu 1) ist ein Idealverein, der Pferde ausschließlich zum sportlichen Gebrauch durch seine Mitglieder hält. Reitpferde, die (nur) zur Ausübung des Reitsports gehalten werden, ohne daß der Halter aus deren Vermietung oder durch Erteilung von Reitunterricht oder dergleichen seinen Erwerb bezieht, sind von der Privilegierung des § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes namentlich für Reitpferde eines Idealvereins (BGH, NJW 1982, 763; NJW 1986, 2501, 2502). Ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein kann, wenn ein solcher Verein seine Pferde auch für therapeutisches Reiten einsetzt (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1995, 1362), ist hier nicht zu entscheiden. Es kommt auch nicht darauf an, inwieweit ein gemeinnütziger Verein - z.B. aus der Erteilung von Reitunterricht - Überschüsse erzielen darf. Diese Frage mag steuerrechtlich relevant sein, haftungsrechtlich ist sie nicht von Bedeutung. d) Die Gefährdungshaftung des § 833 S. 1 BGB setzt voraus, daß sich eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr verwirklicht hat, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußert (st. Rspr.; vgl. BGHZ 67, 129, 130 = VersR 1976, 1090; BGH VersR !982, 366, 367; NJW 1999, 3119 m.w.N.). Nicht jeder Sturz des Reiters vom Pferd oder mit dem Pferd ist ein Vorgang, der auf tierisches Verhalten zurückzuführen ist (BGH NJW 1982, 763, 764). Jedoch kann sich bei einem Reitpferd eine typische Tiergefahr realisieren, wenn das Pferd mit dem Reiter durchgeht und dieser dadurch vom Pferd fällt. Das gilt unabhängig davon, ob die konkrete Situation für einen erfahrenen Reiter beherrschbar gewesen wäre (BGH, a.a.O.). Eine spezifische Tiergefahr kann für einen Reitunfall selbst dann ursächlich sein, wenn der Unfall nicht unmittelbar durch das tierische Verhalten, sondern dadurch herbeigeführt worden ist, daß der Reiter aufgrund einer durch das tierische Verhalten hervorgerufenen und anhaltenden Verunsicherung vom Pferd fällt (BGH, NJW 1999, 3119). Im Streitfall hat sich eine typische Tiergefahr verwirklicht. Unstreitig ist das Pferd "...", nachdem es zuvor mehrfach gescheut hatte, in den Galopp gefallen. Das Scheuen eines Pferdes ist eine typische Tiergefahr (BGH, NJW 1986, 2883, 2884). Ob und gegebenenfalls welche Hilfen die Klägerin dem Pferd gegeben hat, kann dahinstehen, denn das Angaloppieren geschah unkontrolliert. Die Klägerin war nicht (mehr) in der Lage, mit Erfolg auf das Pferd einzuwirken. Wäre es kontrolliert angaloppiert, wären die Zurufe des Beklagten zu 2) nicht erforderlich gewesen. Die Unfallursache ist damit vom Verhalten des Pferdes und nicht von einer gewollten Einwirkung der Reiterin ausgegangen. Inwieweit ein Verhalten der Klägerin zu dem Unfall beigetragen hat, ist hier für die Frage, ob ein Tatbestand der Gefährdungshaftung vorliegt, nicht von Bedeutung. Die spezifische Tiergefahr verwirklicht sich nämlich auch dann, wenn ein Pferd auf eine (fehlerhafte) Hilfe des Reiters reagiert. Die Reaktion des Tieres auf menschliche Steuerung und die daraus resultierende Gefährdung hat ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, für die der Halter den Geschädigten schadlos halten soll. Hat der Reiter durch vorwerfbare Fehler dazu beigetragen, daß ihn das Pferd abwirft oder er vom Pferd fällt, kann das allenfalls als Mitverschulden (§ 254 BGB) berücksichtigt werden (BGH, NJW 1999, 3119 m.w.N.). Von einer Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr kann nur dann keine Rede sein, wenn es zu einem Unfall kommt, weil oder obwohl das Tier dem Willen des Reiters gehorcht. Die Tierhalterhaftung greift deshalb nicht ein, wenn der Reiter bei der Leitung des Pferdes die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat und ein Mangel an Sorgfalt für den Schadenseintritt ursächlich geworden ist (BGH, NJW 1982, 763, 764). Deshalb muß ein Reiter, der Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter geltend macht, den Beweis für seine Behauptung erbringen, das Pferd habe nicht seinen Anweisungen gefolgt und sei "durchgegangen" (OLG Düsseldorf, VersR 1981, 82 [der BGH hat die Revision nicht angenommen]; ebenso: BGH, VersR 1990, 796; a.A.: BGH, NJW 1999, 3119). Auf die Frage der Beweislastverteilung kommt es im Streitfall jedoch nicht an, denn hier steht fest, daß die Klägerin vom Pferd gefallen ist, weil dieses gescheut hat und unkontrolliert angaloppiert ist. Der Sturz selbst ist dadurch verursacht worden, daß das Pferd vor der Stirnseite der Halle plötzlich nach rechts abgedreht ist. Auch darin manifestierte sich die typische Tiergefahr, denn das plötzliche Abdrehen war nicht von der Klägerin gewollt, sondern geschah unkontrolliert. Wie der Sachverständige S. ausgeführt hat, neigen Pferde dazu, auf ein Hindernis zu galoppieren und sich erst in allerletzter Sekunde zu entscheiden, nach welcher Seite sie ausweichen. Wenn ein Pferd in einer solchen Situation nicht mehr "an den Hilfen" ist, wird es für einen Reiter, wenn er nicht sehr erfahren ist, sehr schwierig. Damit sind die Voraussetzungen für die Gefährdungshaftung des Beklagten zu 1) aus § 833 S. 1 BGB gegeben. e) Die Haftung des Beklagten zu 1) ist nicht gem. § 254 BGB gemindert. Die Klägerin trifft kein Mitverschulden. Es kann nicht festgestellt werden, daß sie durch einen vorwerfbaren Reitfehler den Unfall mitverursacht hat. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß sie dem Pferd fehlerhafte Hilfen gegeben oder die Anweisungen des Beklagten zu 2) nicht befolgt hat. Wie der Sachverständige S. ausgeführt hat, hätte sie nach ihrem Ausbildungsstand als Reiterin mit 50 bis 60 Reitstunden eigentlich dazu in der Lage sein müssen, das Pferd wieder zum Trab oder Schritt durchzuparieren. Nicht auszuschließen ist, daß sie von dem Angaloppieren überrascht wurde. Zu berücksichtigen ist auch, daß das Pferd nach dem erneuten Angaloppieren sehr schnell vor der Stirnwand der Halle war und dort plötzlich nach rechts abdrehte. Daß die Klägerin in dieser Situation noch eine reelle Chance gehabt hätte, das Pferd wieder unter Kontrolle zu bringen, läßt sich nicht feststellen. f) Zur Entscheidung über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif und deshalb gem. § 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Für die Höhe des Schmerzensgeldes wird zu klären sein, ob noch eine Nachoperation zur Entfernung der Nägel erforderlich ist und Erfolg verspricht. Der Haushaltsführungsschaden bedarf noch näherer Darlegung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nicht ausreichend belegt. Die Größe des Hauses und des Gartens sowie der Lebenszuschnitt sind nicht vorgetragen. Eine Anspruchskürzung dürfte jedenfalls deshalb geboten sein, weil die beiden 16-jährigen Kinder (Zwillinge) zur Mitarbeit im Haushalt verpflichtet waren. g) Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, da nach den gegebenen Umständen zukünftige materielle und immaterielle Schäden der Klägerin nicht auszuschließen sind.